Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 546 Abs 2 BGB, § 41 Abs 2 GKG
Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Räumungsantrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 546 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 2; ZPO § 6
Streitwert einer Räumungsklage gegen einen Untermieter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Streitwerts für einen Räumungsantrag; Abstellen auf die Wertregelungen der ZPO bzw. GVG im Rahmen der Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung eines Rückgabeanspruchs nach § 546 Abs. 2 BGB
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Räumungsklage gegen Untermieter: Streitwert?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Rückgabe Wohnung: Streitwert der Klage gegen Untermieter ist die Jahresmiete! (IMR 2012, 304)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 03.08.2011 - 27 O 62/11
- OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11
Papierfundstellen
- ZMR 2012, 204
- AGS 2012, 416
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 29.06.2004 - 10 W 61/04
Streitwert für eine Räumungsklage
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11
Da die Klage gegen die Beklagten aber dadurch bedingt wurde, dass eine Räumungsklage gegen die Hauptmieterin initiiert wurde, ist auch für die jetzige Klage der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 GKG eröffnet (…Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.; OLG Düsseldorf NZM 2005, 240;… Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16).
- KG, 18.02.2013 - 8 W 10/13
Gewerberaummiete: Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage eines Vermieters …
Rn. 5 Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411 ). - KG, 28.12.2017 - 12 W 48/17
Wohnraummiete: Streitwert des Räumungsanspruch gegen den Nutzer nach Überlassung …
Unerheblich für die Streitwertfestsetzung ist, ob über die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit herrscht und ob ein Kläger seinen Anspruch (auch) auf § 985 BGB stützt, ebensowenig kommt es darauf an, ob die Besitzüberlassung im Sinne des § 546 Abs. 2 BGB auf einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung - wie hier an den Ehegatten - beruht (vgl. z.B. OLG Frankfurt, 2 W 61/11, 26.10.2011, Rn. 9 bei juris;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 41 GKG Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen;… Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 "Mietstreitigkeiten"). - KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12
Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter
Rn. 6 Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411 ). - OLG Celle, 12.10.2012 - 2 W 269/12
Berücksichtigungsfähigkeit des Jahresmietwerts bei der Bestimmung des Streitwerts …
Damit verbietet sich ein Rückgriff über § 48 Abs. 1 GKG auf die Vorschriften der ZPO (vgl. OLG Frankfurt AGS 2012, 416; OLG Düsseldorf NZM 2010, 600; OLG Nürnberg AGS 2012, 415).
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