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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2022 - AK 13/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9620
BGH, 19.04.2022 - AK 13/22 (https://dejure.org/2022,9620)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2022 - AK 13/22 (https://dejure.org/2022,9620)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2022 - AK 13/22 (https://dejure.org/2022,9620)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Einstufung von Jabhat al-Nusra als terroristische Vereinigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 129b Abs 2 StGB
    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Einstufung von Jabhat al-Nusra als terroristische Vereinigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Jabhat al-Nusra)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Jabhat al-Nusra)

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 180
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AK 13/22
    Die Jabhat al-Nusra erfüllt die Voraussetzungen für eine Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, und zwar sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (siehe dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung.
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer …

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AK 13/22
    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland jedenfalls aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da der Beschuldigte im Inland festgenommen wurde und ein Auslieferungsverkehr mit Syrien derzeit nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 ff.).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus …

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AK 13/22
    Rn. 18 2. Es besteht jedenfalls der im Haftbefehl angenommene Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) - …

    Auszug aus BGH, 19.04.2022 - AK 13/22
    Die Jabhat al-Nusra erfüllt die Voraussetzungen für eine Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, und zwar sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (siehe dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.;… vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung.
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Die JaN erfüllt die Merkmale einer ausländischen Terrororganisation (…vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - AK 35 und 36/17 - juris Rn. 14…, vom 3. März 2021 - AK 13/21 - juris Rn. 12, vom 10. Juni 2021 - StB 23/21 - juris Rn. 7 ff., vom 9. April 2022 - AK 13/22 - NStZ-RR 2022, 180 (LS) = juris Rn. 6 ff. …und vom 20. Oktober 2022 - AK34/22 - juris Rn. 7 ff.; BMI, Verfassungsschutzbericht 2020 S. 199, 237).
  • OVG Bremen, 18.09.2024 - 2 LB 316/22

    Ausweisung eines Imam - Al-Nusra; Al-Qaida; Antisemitismus; Ausweisung; …

    In der Folgezeit kam es in Syrien zu Gefechten zwischen diesen beiden Organisationen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 19.04.2022 - AK 13/22, juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; …

    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland folgt dies aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, weil der Angeschuldigte im Inland festgenommen worden ist, die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen…, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN) und ein Auslieferungsverkehr mit Syrien derzeit nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2022 - AK 13/22, juris Rn. 16).
  • VG Bremen, 01.07.2022 - 2 K 1260/21

    Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Ausweisung; …

    Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2022 - AK 13/22 -, juris Rn. 6 - 8).
  • BGH, 20.07.2023 - StB 43/23

    Haftbeschwerde (dringender Tatverdacht nach nicht rechtskräftiger Verurteilung; …

    Sowohl durch diese weitere Verurteilung als auch durch den im dortigen Verfahren bereits durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Braunschweig am 16. Dezember 2022 (7 Gs 3284/22) erlassenen Haftbefehl wird die Fluchtgefahr, unabhängig von der Rechtskraft des Urteils, deutlich verstärkt (vgl. zur Berücksichtigung von Überhaft etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2022 - AK 13/22, juris Rn. 19).
  • BGH, 04.08.2022 - AK 25/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

    2 Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2022 (AK 13/22) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
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