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| VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153 |
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- VGH Bayern, 19.02.2013 - 18 PC 13.23
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Neuorganisation der Besonderen …
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Dieser einstweilige Rechtsschutzantrag blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss v. 28.12.2012, Az. AN 7 PE 12.02278, juris) als auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss v. 19.2.2013, Az. 18 PC 13.23, juris) ohne Erfolg.Rn. 11 Er ließ, zuletzt mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013, zur Begründung unter anderem ausführen: Wie bereits in früheren Schriftsätzen im vorliegenden Hauptsacheverfahren und auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt und zuletzt durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2013, Az. 18 PC 13.23, juris, bestätigt, habe die Neuorganisation der Besonderen Dienststelle Familienkasse zu einem vollständigen Wegfall der bisher 102 örtlichen Familienkassen bei der Besonderen Dienststelle Familienkasse und damit auch zu einem Wegfall der bisher verselbständigten Dienststellenteile geführt.
Rn. 21 Das Inkrafttreten der ersten und zweiten Stufe der Neuorganisation des Familienkassenwesens zum 1. Januar 2013 bzw. zum 1. Mai 2013 steht der Antragsbefugnis des betroffenen Gesamtpersonalrats, um dessen eigene Rechtsposition es im vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht entgegen, dieser behält vielmehr seine Beteiligungsbefugnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.2008, Az. 6 PB 7/08, juris, Rd.Nr. 3; BayVGH, B.v. 19.2.2013, Az. 18 PC 13.23, juris, Rd.Nr. 12).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diesen Beschluss von Antragstellerseite erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2013, Az. 18 PC 13.23, juris, als unbegründet zurückgewiesen und dazu unter Rd.Nrn. 15 und 16 unter anderem ausgeführt: Es erscheine im maßgeblichen Zeitpunkt der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, d.h. am 19. Februar 2013, als im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1990, Az. 6 P 8.88, juris, offensichtlich, dass die bisherigen 102 örtlichen Familienkassen (alter Ordnung) und damit auch die bisherigen sechs verselbständigten Familienkassen (alter Ordnung) nicht mehr als Teil der ursprünglich gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III zweistufig errichteten Besonderen Dienststelle Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit fortbestünden.
- VG Ansbach, 28.12.2012 - AN 7 PE 12.02278
Personalvertretungsrecht des Bundes; ersatzlose Auflösung von verselbständigten …
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Rn. 8 Bereits zuvor hatte der antragstellende Gesamtpersonalrat bei der Fachkammer unter dem Az. AN 7 PE 12.02278 einstweiligen Rechtsschutz beantragen lassen mit dem Antrag, dem Leiter der Besonderen Dienststelle Familienkasse der BA aufzuerlegen, bis zum Abschluss der Hauptsache den antragstellenden Gesamtpersonalrat weiterhin als zuständiges Personalvertretungsorgan für alle in den Familienkassen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen.Dieser einstweilige Rechtsschutzantrag blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss v. 28.12.2012, Az. AN 7 PE 12.02278, juris) als auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss v. 19.2.2013, Az. 18 PC 13.23, juris) ohne Erfolg.
Rn. 24 Diese Rechtsauffassung hat das erkennende Gericht, wie allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch der Antragstellerseite, bekannt ist, bereits erstmals mit Beschluss vom 28. Dezember 2012, Az. AN 7 PE 12.02278, juris, ergangen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, vertreten und begründet.
- VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
Wahlanfechtung betreffend Wahlen zu personalvertretungsrechtlichen Gremien bei …
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Rn. 12 Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen, datierend jeweils vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270 (allesamt veröffentlicht in juris; die beiden zuletzt genannten Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig), jeweils - unter anderem - die Auffassung vertreten, als Folge der Neuorganisation des Familienkassenwesens bei der Bundesagentur für Arbeit im Vollzug des sogenannten Fachkonzepts Familienkasse seien die im Bereich der Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung am 25. April 2012 gewählten personalvertretungsrechtlichen Gremien, auch der hier antragstellende Gesamtpersonalrat, weggefallen.Rn. 25 Das erkennende Gericht hat seine eingangs bereits erwähnte, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem vorstehend zitierten Beschluss bestätigte Rechtsauffassung bezüglich des endgültigen Wegfalls des Gesamtpersonalrats in der Folgezeit mehrfach - jeweils in regulären Hauptsacheverfahren - bekräftigt (vgl. insbesondere die oben bereits erwähnten Beschlüsse jeweils vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270); an dem Verfahren AN 7 P 12.00752, einem Wahlanfechtungsverfahren, war der hier antragstellende Gesamtpersonalrat auch selbst beteiligt.
- VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.02311
Besondere Dienststelle Familienkasse, sog. Familienkasse Direktion
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Rn. 12 Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen, datierend jeweils vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270 (allesamt veröffentlicht in juris; die beiden zuletzt genannten Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig), jeweils - unter anderem - die Auffassung vertreten, als Folge der Neuorganisation des Familienkassenwesens bei der Bundesagentur für Arbeit im Vollzug des sogenannten Fachkonzepts Familienkasse seien die im Bereich der Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung am 25. April 2012 gewählten personalvertretungsrechtlichen Gremien, auch der hier antragstellende Gesamtpersonalrat, weggefallen.Rn. 25 Das erkennende Gericht hat seine eingangs bereits erwähnte, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem vorstehend zitierten Beschluss bestätigte Rechtsauffassung bezüglich des endgültigen Wegfalls des Gesamtpersonalrats in der Folgezeit mehrfach - jeweils in regulären Hauptsacheverfahren - bekräftigt (vgl. insbesondere die oben bereits erwähnten Beschlüsse jeweils vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270); an dem Verfahren AN 7 P 12.00752, einem Wahlanfechtungsverfahren, war der hier antragstellende Gesamtpersonalrat auch selbst beteiligt.
- VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
Besondere Dienststelle Familienkasse, so genannte Familienkasse Direktion
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Rn. 12 Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen, datierend jeweils vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270 (allesamt veröffentlicht in juris; die beiden zuletzt genannten Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig), jeweils - unter anderem - die Auffassung vertreten, als Folge der Neuorganisation des Familienkassenwesens bei der Bundesagentur für Arbeit im Vollzug des sogenannten Fachkonzepts Familienkasse seien die im Bereich der Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung am 25. April 2012 gewählten personalvertretungsrechtlichen Gremien, auch der hier antragstellende Gesamtpersonalrat, weggefallen.Rn. 25 Das erkennende Gericht hat seine eingangs bereits erwähnte, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem vorstehend zitierten Beschluss bestätigte Rechtsauffassung bezüglich des endgültigen Wegfalls des Gesamtpersonalrats in der Folgezeit mehrfach - jeweils in regulären Hauptsacheverfahren - bekräftigt (vgl. insbesondere die oben bereits erwähnten Beschlüsse jeweils vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270); an dem Verfahren AN 7 P 12.00752, einem Wahlanfechtungsverfahren, war der hier antragstellende Gesamtpersonalrat auch selbst beteiligt.
- BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diesen Beschluss von Antragstellerseite erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2013, Az. 18 PC 13.23, juris, als unbegründet zurückgewiesen und dazu unter Rd.Nrn. 15 und 16 unter anderem ausgeführt: Es erscheine im maßgeblichen Zeitpunkt der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, d.h. am 19. Februar 2013, als im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1990, Az. 6 P 8.88, juris, offensichtlich, dass die bisherigen 102 örtlichen Familienkassen (alter Ordnung) und damit auch die bisherigen sechs verselbständigten Familienkassen (alter Ordnung) nicht mehr als Teil der ursprünglich gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III zweistufig errichteten Besonderen Dienststelle Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit fortbestünden. - BVerwG, 23.04.2008 - 6 PB 7.08
Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Rn. 21 Das Inkrafttreten der ersten und zweiten Stufe der Neuorganisation des Familienkassenwesens zum 1. Januar 2013 bzw. zum 1. Mai 2013 steht der Antragsbefugnis des betroffenen Gesamtpersonalrats, um dessen eigene Rechtsposition es im vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht entgegen, dieser behält vielmehr seine Beteiligungsbefugnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.2008, Az. 6 PB 7/08, juris, Rd.Nr. 3; BayVGH, B.v. 19.2.2013, Az. 18 PC 13.23, juris, Rd.Nr. 12). - VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2038/93
Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für den Personalrat - rückwirkende …
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Rn. 22 Dem vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren liegen auch, wie erforderlich (vgl. etwa BVerwG, B.v. 10.4.1984, Az. 6 P 10/82, juris; HessVGH, B.v. 22.9.1994, Az. TK 2038/93, juris; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 83 Rd.Nr. 27; Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 83 Rd.Nrn. 61, 62), einschlägige Ermächtigungsbeschlüsse des Gesamtpersonalrats, datierend vom 15. November 2012 und, bestätigend, vom 20. Dezember 2012, die der Fachkammer auf Aufforderung vorgelegt worden sind, zugrunde. - VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02318
Beanspruchtes Mitbestimmungsrecht des ehemaligen Gesamtpersonalrats der …
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Insoweit wird auch auf die unter dem 17. Oktober 2013 ergangenen weiteren Beschlüsse unter dem Az. AN 7 P 12.02318 und AN 7 P 13.01222 verwiesen. - VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 13.01222
Wahlanfechtung betreffend Wahl zum Personalrat der Besonderen Dienststelle …
Auszug aus VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153
Insoweit wird auch auf die unter dem 17. Oktober 2013 ergangenen weiteren Beschlüsse unter dem Az. AN 7 P 12.02318 und AN 7 P 13.01222 verwiesen.
- VG Ansbach, 28.12.2012 - AN 7 PE 12.02278
Personalvertretungsrecht des Bundes; ersatzlose Auflösung von verselbständigten …
Rn. 5 Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 29. November 2012, eingegangen bei der Fachkammer des Verwaltungsgerichts am 30. November 2012 unter dem Aktenzeichen AN 7 P 12.02153, leitete der Gesamtpersonalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein (im Folgenden auch: Hauptsacheverfahren) und beantragte dort sinngemäß die Feststellung, dass der antragstellende Gesamtpersonalrat auch nach der Neuorganisation der Besonderen Dienststelle Familienkasse weiterhin für die Beschäftigten der Familienkasse zuständig bleibe und dass sein Amt nicht mit Ablauf des Jahres 2012 ende.Rn. 7 dem Beteiligten aufzuerlegen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens AN 7 P 12.02153 den Antragsteller in den Gesamtpersonalrat weiterhin als zuständiges Personalvertretungsorgan für alle in den Familienkassen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen.
Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn die Zielrichtung des hier streitgegenständlichen einstweiligen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betrifft nicht die Abwicklung von Geschäften aus der zurückliegenden Amtszeit des antragstellenden Gesamtpersonalrats, sondern gerade die personalvertretungsrechtliche Beteiligung des Gesamtpersonalrats auch über den 1. Januar 2013 hinaus, wie auch der im Hauptsacheverfahren AN 7 P 12.02153 gestellte Antrag und die dortige Antragsbegründung erweist.
- VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02318
Beanspruchtes Mitbestimmungsrecht des ehemaligen Gesamtpersonalrats der …
43, Az. AN 7 P 12.02311, juris, RdNr. 36; ferner auch, wiederum im Hauptsacheverfahren, mit Beschlüssen heutigen Datums - 17.10.2013 - in den Verfahren Az. AN 7 P 12.02153 und AN 7 P 13.01222), infolge der zum 1. Januar 2013 bzw. 1. Mai 2013 durchgeführten Organisationsreform endgültig und ersatzlos weggefallen. - VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 13.01222
Wahlanfechtung betreffend Wahl zum Personalrat der Besonderen Dienststelle …
Diese Bestimmungen sind bei Versetzungen, die unabdingbare Folge einer - von den Beschäftigten und den personalvertretungsrechtlichen Gremien als solche hinzunehmenden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 30.3.2009, Az. 6 PB 29/08, juris, RdNr. 33; BVerwG, B.v. 17.2.2010, Az. 6 PB 43/09, juris, RdNr. 10) - Behördenauflösung bzw. Behördenumorganisation vergleichbar weitreichender Wirkung sind, von vorneherein ihrem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar (vgl. dazu auch etwa BayVGH, B.v. 19.2.2013, Az. 18 PC 13.24, juris, RdNr. 17 m.w.N., sowie die bereits erwähnten Parallelentscheidungen der erkennenden Fachkammer vom heutigen Tag unter den Az. AN 7 P 12.02153 und AN 7 P 12.02318). - VG Ansbach, 28.12.2012 - AN 7 PE 12.02317
Angeordnete Versetzungen von Mitgliedern des Gesamtpersonalrats der Besonderen …
Rn. 4 Die beabsichtigte Reorganisation der Besonderen Dienststelle Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit war dem antragstellenden Gesamtpersonalrat der genannten Familienkasse offensichtlich schon seit längerem bekannt, denn bereits im Verfahren AN 7 P 12.02153 (Eingangsdatum bei der Fachkammer: 29.11.2012) wurde, unter Übersendung entsprechender Auszüge, Bezug genommen auf ein nach Angaben der Antragstellerseite am 19. Oktober 2012 veröffentlichtes Fachkonzept zur Weiterentwicklung der Organisations- und Führungsstrukturen der Familienkasse, das zum 1. Januar 2013 in Kraft treten solle und zahlreiche Versetzungen von Personal zur Folge haben solle.
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