Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
| Erster Abschnitt - Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 - 370) |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) 1Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. 2Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
(3) 1Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. 2Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
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Rechtsprechung zu § 367 SGB III
140 Entscheidungen zu § 367 SGB III in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 03.08.2023 - 13 FEK 36/23
Anerkenntnisurteil; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.11.2024 - 5 C 5.23
Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines ...
- BVerwG, 14.11.2024 - 5 C 6.23
Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines ...
- BVerwG, 14.11.2024 - 5 C 5.23
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
Erhebung eines Ausgleichszuschlags 2019 durch die Postbeamtenkrankenkasse
- BSG, 12.12.2024 - B 12 R 11/22 R
Versicherungspflicht bzw -freiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- VGH Hessen, 17.09.2024 - 1 A 24/24
Zurruhesetzung eines Lokomotivbetriebsinspektors wegen Dienstunfähigkeit
- LSG Bayern, 09.12.2024 - L 20 KR 389/22
Leistungsverweigerungsrecht, Richterliche Rechtsfortbildung, Unzulässige ...
- LSG Hessen, 22.07.2024 - L 6 AS 204/24
Sozialgerichtliches Verfahren - Zwangsvollstreckung
- BGH, 21.05.2019 - 2 ARs 282/18
Zuständiges Gericht (Sitz der Verwaltungsbehörde; ordnungswidrigkeitenrechtlicher ...
Querverweise
Auf § 367 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)