Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
Erster Abschnitt - Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 - 370) |
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 370 SGB III
7 Entscheidungen zu § 370 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 1/09 R
Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau von ...
- LSG Bayern, 20.04.2007 - L 8 AL 248/05
Berufliche Förderung von Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss; Anspruch auf ...
- BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R
ESF-Unterhaltsgeld - keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2010 - L 18 AL 160/09
Gründungszuschuss; 90-Tage-Regelung; Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- LSG Sachsen, 07.04.2005 - L 3 AL 178/04
Bewilligung eines Lohnkostenvorschusses auf der Grundlage der Richtlinie zur ...
- BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R
Aufhebung der Vergabe von Haushaltsmitteln aufgrund Richtlinien
- LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 AL 169/01
Höhe der Beschäftigungshilfe für eine eingestellte Langzeitarbeitslose; ...