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   BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R   

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https://dejure.org/2006,5424
BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R (https://dejure.org/2006,5424)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R (https://dejure.org/2006,5424)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2006 - B 7a AL 62/05 R (https://dejure.org/2006,5424)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    ESF-Unterhaltsgeld - keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung - Rechtscharakter der ESFArbeitsmMRL 2000

  • openjur.de

    ESF-Unterhaltsgeld; keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung; Rechtscharakter der ESFArbeitsmMRL 2000; Ermessensentscheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsgeld aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds; Inanspruchnahme von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung; Gewährung von Zuschüssen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehrverwaltung zu den Lehrgangsgebühren

  • Judicialis

    SGB III F: 16.12.1997 § 3 Abs 1 Nr 6; ; SGB III F: 16.12.1997 § 3 Abs 4; ; SGB III F: 16.12.1997 § 22 Abs 1; ; SGB III § ... 159 Abs 2 Nr 1; ; SGB III F: 24.12.2003 § 368 Abs 2 S 2; ; SGB III F: 24.03.1997 § 370 Abs 2 S 2; ; ESF-Richtlinien J: 2000 § 1 Abs 2; ; ESF-Richtlinien J: 2000 § 4 Abs 1; ; ESF-Richtlinien J: 2000 § 4 Abs 5; ; SGB X § 53 Abs 1 S 1; ; SGB X § 61 S 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 315; ; BGB § 317; ; BGB § 328; ; SVG § 5 Abs 4 S 2; ; SVG § 5a; ; SVG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachrang der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit beim ESF-Unterhaltsgeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2007, 325
  • NZA-RR 2007, 325
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht begründende

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R
    Dem stehe auch das Urteil des BSG vom 17. Mai 2001 (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 11) nicht entgegen.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 11) entschieden, dass das ESF-Uhg kein Uhg nach dem AFG war (aaO S 48).

    Hinsichtlich des ESF-Uhg hat der erkennende Senat - wie bereits betont - jedoch bereits unter dem AFG entschieden, dass das ESF-Uhg eben nicht dem "normalen" Uhg nach dem AFG entspricht (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 11).

  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 8/93

    Arbeitsföderung - Lehrgangsgebühren - Zuschüsse

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits im Jahre 1993 (Hinweis auf BSGE 73, 204 = SozR 3-4100 § 37 Nr. 1) zu der vergleichbaren Vorschrift des § 37 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeführt, dass das Kreiswehrersatzamt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle iS dieser Norm sei.

    Auch soweit dort (vgl insbesondere BSG SozR 3-4100 § 37 Nr. 1) ein Vorrangverhältnis von Zuschüssen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehrverwaltung zu den Lehrgangsgebühren nach §§ 4, 5 und 5a SVG gegenüber Ansprüchen auf Gewährung von Lehrgangskosten nach § 45 AFG postuliert wurde, bestand dieses Rangverhältnis jeweils nur im Rahmen gesetzlicher, nach dem AFG vorgesehener, Ansprüche.

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 37/96 R

    Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R
    Dem steht auch nicht das Urteil des 11. Senats des BSG vom 26. März 1998 entgegen (BSG SozR 3-4100 § 3 Nr. 2; zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem 7. und 11. Senat hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der entsprechenden Richtlinien vgl insbesondere Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 368 RdNr 36 ff, Stand September 2005).

    Der 11. Senat hat dabei jedoch ausdrücklich klargestellt, dass er sich nicht in Gegensatz zu dem zuvor aufgeführten Urteil des erkennenden Senats stelle (BSG SozR 3-4100 § 3 Nr. 2 S 10).

  • BSG, 24.11.1994 - 7 RAr 54/93
    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R
    Der Senat hat bereits zu den Richtlinien, die zur Durchführung des Sonderprogramms "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" erlassen worden sind, entschieden, dass diese Richtlinien keine isoliert zu wertenden Verwaltungsvorschriften darstellen, sondern Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags iS von § 53 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind (Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1994 - 7 RAr 54/93 = DiBlR Nr. 4174a zu § 3 AFG).

    Sie stellen - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24. November 1994, aaO) - eine vertraglich zulässige Leistungsbestimmung dar.

  • BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 1/09 R

    Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau von

    Die Sofortprogramm-Richtlinien (juris: SPR 1999) haben als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der BA (juris: VVBA-SPR) normativen Charakter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zugunsten Dritter (Anschluss an BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 62/05 R = SozR 4-4300 § 22 Nr. 1).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7. Senats in den Entscheidungen vom 24.11.1994 - 7 RAr 54/93 - und 5.9.2006 - B 7a AL 62/05 R - an.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 9 AL 233/14

    Streit über die Zahlung eines Honorars aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter

    Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14).
  • LSG Sachsen, 11.11.2021 - L 3 AL 2/21
    Es ist ausreichend, wenn die wesentlichen Vertragspunkte unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB oder anderer spezieller Vorschriften durch Auslegung ermittelt werden können (vgl. Bork, a. a. O.; Busche, a. a. O., m. w. N.; zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge an Hand dieser Maßstäbe z. B. BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 62/05 R - SozR 4-4300 § 22 Nr. 1 = SGb 2008, 106 ff. = juris Rdnr. 14; Becker, in: Hauck/Noftz SGB X, § 53 Rdnr. 134 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 9 AL 246/13

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

    Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 25 AS 2531/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Anerkennung

    Die Auslegung der vertraglichen Regelung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die gemäß § 61 Satz 2 SGB X entsprechend heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 62/05 R - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2010 - L 18 AL 160/09

    Gründungszuschuss; 90-Tage-Regelung; Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

    Eine entsprechende Qualifizierung hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der ESF-Richtlinien vom 20. Januar 2000 vorgenommen (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 62/05 R -, juris).
  • LSG Bayern, 20.04.2007 - L 8 AL 248/05

    Berufliche Förderung von Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss; Anspruch auf

    Die ESF selbst sind zwar keine Rechtsnormen, stellen aber als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abstrakt generelle Leistungsbestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten Dritter dar (vgl. Urteil des BSG vom 5. Februar 2006, Az.: B 7a AL 62/05 R).
  • LSG Hamburg, 13.09.2023 - L 2 AL 6/23

    Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung zwecks

    Während eine Ansicht davon ausgeht, dass die Förderrichtlinie in Verbindung mit der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter nicht nur verwaltungsintern, sondern unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber den Begünstigten gilt und den Regelungen Rechtsnormqualität zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 1/09 R, juris; Urteil vom 05. September 2006 - B 7a AL 62/05 R, juris), wird an anderer Stelle vertreten, dass sich § 368 Abs. 3 Satz 2 SGB III lediglich auf eine Verwaltungskompetenz beziehe und ein Anspruch nur aus der Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz (GG) hergeleitet werden könne (vgl. Pfeifer in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, 7. Auflage 2021, § 368 SGB III Rn. 23).
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