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Rechtsprechung
   LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12639
LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06 (https://dejure.org/2006,12639)
LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2006 - 28 O 421/06 (https://dejure.org/2006,12639)
LG Köln, Entscheidung vom 02. November 2006 - 28 O 421/06 (https://dejure.org/2006,12639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung; Vorliegen einer Meinungsäußerung in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung; Erweiterte Darlegungslast beim Aufstellen ehrenrühriger Behauptungen; Funktion der freien Presse in einem demokratischen Staat; Einschränkung des Grundrechts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • afp 2007, 153
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (18)

  • LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 408/06
    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Rn. 2 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Köln 28 O 408/06 hatte der Verfügungskläger wegen einer Berichterstattung der Verfügungsbeklagten über den Abschluss von Teilvergleichen in den Anfechtungsklagen gegen die Fusion von N AG und G1 unter der Überschrift "N erzielt Teilerfolg im Fusionsstreit" eine einstweilige Verfügung gegen diese und den Verfasser des angegriffenen Artikels, den Zeugen Y erwirkt.

    Der Verfügungskläger macht weiter - von der Verfügungsbeklagten nicht angegriffen - geltend, die hier streitgegenständliche Äußerung sei nicht mit der viel spezielleren in dem Verfahren 28 O 408/06 identisch und darum nicht schon von dem dort ausgesprochenen Verbot umfasst.

    Rn. 21 Die Kammer folgt beiden Parteien in der Einschätzung, dass die streitgegenständliche Äußerung nicht identisch ist mit derjenigen, die bereits Gegenstand des Verfahrens LG Köln 28 O 408/06 war.

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    So hat das Gericht mehrfach die Bedeutung einer freien Presse für den freiheitlichen Staat hervorgehoben (BVerfGE 20, 162 [174 f.] - Spiegel; ferner etwa BVerfGE 52, 283 [296] - Tendenzschutz), zugleich indessen darauf hingewiesen, dass die der Presse zufallende "öffentliche Aufgabe" nicht von der staatlichen Gewalt erfüllt werden kann.

    Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können; sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen; sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in welche die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (BVerfGE 20, 162 [175]).

    In diesem Zusammenhang hat das BVerfG wiederholt auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Schutz der Informationsquellen für das Pressewesen zukommt (BVerfGE 20, 162 [176, 187]; 36, 193 [204]; 50, 234 [240]; 64, 108 [114 f.]) und insofern das Redaktionsgeheimnis als durch die Pressefreiheit geschützt angesehen.

  • OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 6 U 2/93
    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Hinzuweisen ist auch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.12.1993 (6 U 2/93), wonach der Verfügungskläger unter anderem deshalb mit seiner Anfechtungsklage gescheitert ist, weil es ihm hier - wie auch in anderen Fällen - ersichtlich darauf angekommen sei, von der beklagten Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Dies ist der Fall, wenn sich der Äußerung die Behauptung wenigstens einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie sich in einem pauschalen Urteil erschöpft (BVerfG NJW 1983, 1415, 1416 = AfP 1982, 295).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer ./. Wallraff - "Der Aufmacher - Der Mann, der bei 'Bild' Hans Esser war"

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Konsequenz seiner Rechtsprechung zur Pressefreiheit entschieden hat (NJW 1984, 1741 ff.), umfasst der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit eines Presseunternehmens.
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Dies gilt insbesondere in den Fallkonstellationen, in denen die Äußerung in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt wird (BGHZ 132, 13, 21; BGHZ 143, 199, 208).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Dies gilt insbesondere in den Fallkonstellationen, in denen die Äußerung in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt wird (BGHZ 132, 13, 21; BGHZ 143, 199, 208).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg …

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Für die Einstufung als Meinungsäußerung kommt es in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 = AfP 1998, 506 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    Von einem Überwiegen des Wertungscharakters in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BGHZ 45, 296, 304).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06
    In ihrer objektiven Bedeutung schützt sie die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 10, 118 [121]; ständige Rspr., vgl. etwa noch BVerfGE 62, 230 [243] - Boykottaufforderung).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

  • OLG Köln, 23.10.2001 - 15 U 43/01

    Unterlassung der Behauptung einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Ehrenrührige …

  • OLG Hamburg, 30.01.1992 - 3 U 189/91
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat…, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 803; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1378, 1379; OLG Köln, AfP 2001, 524, 525 f.; LG Köln, AfP 2007, 153, 154 f.;… Damm/Rehbock, aaO, Rn. 827;… Soehring, aaO, Rn. 30.24, 31.22;… Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 12 Rn. 135).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 182/09

    Zweckfremde Veröffentlichung durch Akteneinsicht erlangter Daten: …

    Rn. 91 Im Übrigen war der Beklagte zu 2 nicht verpflichtet, die Identität der Personen A und B zu nennen (ähnlich BGH…, Urteil vom 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, juris Rn. 24; LG Köln, AfP 2007, 153, juris Rn. 26).
  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 189/16

    Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Wahrheitswidrige …

    In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, AfP 1975, 801 [803]; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1378 [1379]; OLG Köln, AfP 2001, 524 [525f.]; LG Köln, AfP 2007, 153 [154f.] = BeckRS 2007, 08818;… Damm/Rehbock, Rdnr. 827; Soehring, Rdnrn. 30.24, 31.22;… Wenzel/Gamer, Kap. 12 Rdnr. 135).
  • LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 408/06
    Erst im Nachhinein wurde er persönlich auch Aktionär der vorgenannten Aktiengesellschaft und trat als solcher in der im August 2006 stattfindenden Hauptversammlung von B auf, wo er sich nochmals gegen den Fusionsbeschluss wandte (dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens 28 O 421/06).

    Er habe sich bemüht, im Rahmen des Parallelverfahrens - LG Köln 28 O 421/06, in dem es um eine weitere Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten zu 1) geht - im Rahmen des Vertretbaren und Möglichen bemüht, zu erfahren, wer derartige Unwahrheiten über ihn verbreitet und sei nicht fündig geworden, so dass er davon ausgehe, dass es keinen solchen Beteiligten gebe, der ihm dieses vorwerfe.

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