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   VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266   

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https://dejure.org/2012,13485
VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266 (https://dejure.org/2012,13485)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.06.2012 - Au 3 K 12.266 (https://dejure.org/2012,13485)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - Au 3 K 12.266 (https://dejure.org/2012,13485)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit (verneint); Kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Abwägungsentscheidung

  • IWW
  • hensche.de

    Kündigung, Elternzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Lebenspartnerschaft kein Grund für Kündigung während der Elternzeit

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Lebenspartnerschaft kein Grund für Kündigung während der Elternzeit

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Kündigung einer lesbischen Kindergärtnerin durch die Kirche in der Elternzeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Lebenspartnerschaft kein Grund für Kündigung während der Elternzeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Kündigung einer lesbischen Erzieherin in der Elternzeit!

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 20.06.2012)

    Lesbische Erzieherin siegt vor Gericht: "Wer für die Kirche arbeitet, ist selber schuld"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Katholische Arbeitgeberin darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht kündigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kirche darf lesbische Erzieherin während der Elternzeit nicht kündigen - Besondere Schutzbestimmungen für Mütter in Elternzeit sind zu berücksichtigen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.06.2012)

    Bistum Augsburg: Kirche will lesbischer Erzieherin kündigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Gericht verhindert Kündigung wegen Lebenspartnerschaft: Lesbische Erzieherin für die Kirche undenkbar

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Katholisches Bistum Augsburg möchte lesbische Erzieherin während der Elternzeit kündigen

Sonstiges

  • kostenlose-urteile.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.10.2012)

    Kündigung in Elternzeit: Katholische Kirche zahlt lesbischer Erzieherin hohe Abfindung

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1764
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    aa) Der Sonderkündigungsschutz zielt darauf ab, den Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen; die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BEEG soll gewährleisten, dass ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich im rechtlichen Bestand unverändert bleibt (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).

    Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird." Die ursprünglich zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung des Begriffs des besonderen Falls hat sich der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes demnach - ausweislich der vorgenannten Gesetzesmaterialien - ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    bb) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.) Dementsprechend beschreibt Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die Behörde habe davon auszugehen, dass ein besonderer Fall insbesondere dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

    cc) Bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit scheidet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, aus; in Betracht kommen allerdings schwerwiegende Verletzungen fortbestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (vgl. BayVGH vom 30.11.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).

    Nach den maßgeblichen kirchlichen Vorschriften liegt ein Loyalitätsverstoß der Beigeladenen, damit eine "Anknüpfungstatsache" für die Annahme eines besonderen Falles vor (vgl. BayVGH vom 29.2.2012 a.a.O.).

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Dies hat zur Folge, dass hier die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätspflichten der Beigeladenen zugrunde zu legen sind, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden (vgl. BAG vom 8.9.2011 NJW 2012, 1099; VGH BW vom 26.5.2003 NZA-RR 2003, 629).

    Zudem besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307) - jedenfalls ein Abwägungsgebot zwischen dem Recht der beigeladenen Arbeitnehmerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und den geschützten Rechten der Klägerin als kirchliche Arbeitgeberin andererseits (Art. 8, 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 - EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Gesetzes vom 7.8.1952 mit Gesetzeskraft gilt, BGBl II, S. 685; BAG vom 8.9.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    b) Soweit die Kirchen den rein "innerkirchlichen" Bereich nicht verlassen, ist ihr Handeln der staatlichen Regelungsbefugnis und damit auch der Kontrolle durch staatliche Gerichte grundsätzlich entzogen (vgl. BVerwG vom 30.10.2002 BVerwGE 117, 145/148; BayVGH vom 4.10.1995 VGH n.F. 48, 115 = NVwZ-RR 1996, 447).

    Übt die Kirche ihre Tätigkeit etwa durch Angehörige des geistlichen Standes, Kirchenbeamte oder durch Mitglieder einer Ordensgemeinschaft aus, so sind die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen staatlichen Regelungen und der staatlichen Rechtsprechung entzogen (vgl. Steiner in: Festschrift für Richardi, 2007, S. 980 f.; BVerwG vom 30.10.2002 a.a.O.; BayVGH vom 4.10.1995 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.10.1995 - 7 B 94.593
    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    b) Soweit die Kirchen den rein "innerkirchlichen" Bereich nicht verlassen, ist ihr Handeln der staatlichen Regelungsbefugnis und damit auch der Kontrolle durch staatliche Gerichte grundsätzlich entzogen (vgl. BVerwG vom 30.10.2002 BVerwGE 117, 145/148; BayVGH vom 4.10.1995 VGH n.F. 48, 115 = NVwZ-RR 1996, 447).

    Übt die Kirche ihre Tätigkeit etwa durch Angehörige des geistlichen Standes, Kirchenbeamte oder durch Mitglieder einer Ordensgemeinschaft aus, so sind die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen staatlichen Regelungen und der staatlichen Rechtsprechung entzogen (vgl. Steiner in: Festschrift für Richardi, 2007, S. 980 f.; BVerwG vom 30.10.2002 a.a.O.; BayVGH vom 4.10.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Daher hat das Gewerbeaufsichtsamt nicht im Rahmen des vorgelagerten besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - gleichsam parallel zum Arbeitsgericht - über die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung zu befinden (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287 zum Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte).
  • VGH Bayern, 09.03.1995 - 12 B 93.3543

    Schwerbehindertenschutz - zur Ermessensbindung der Hauptfürsorgestelle - zum

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Eine Pflicht des Gewerbeaufsichtsamtes zur Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung aus Gründen des Arbeitsrechts kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel offen zutage liegt (vgl. BayVGH vom 9.3.1995 Az. 12 B 93.3543 zum Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte).
  • EGMR, 23.09.2010 - 425/03

    Obst gegen Deutschland

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
    Geschützt ist hierbei die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung (vgl. EGMR vom 3.2.2011 NZA 2011, 277 und vom 23.9.2010 NZA 2011, 279).
  • BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83

    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05

    Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung

  • BAG, 25.04.1978 - 1 AZR 70/76

    Kirchenautonomie - Erzieherische Einrichtungen der Kirche - Karitative

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94

    Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 23.09.2010 - 1620/03

    Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers

  • VG Augsburg, 07.12.2010 - Au 3 K 10.967

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 9 S 1077/02

    Kündigung eines Schwerbehinderten im Kirchendienst - Kirchenaustritt eines

  • VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

    Unter Gliederungspunkt 2.2 der Entscheidungsgründe (Bl. 10 des Entscheidungsumdrucks) geht das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Argumentation eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris) auf die verfassungsrechtliche Konstellation, insbesondere das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht und dessen Bedeutung für Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiter ein.

    Die Arbeitsgerichte oder - wie im Fall der Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - die Verwaltungsgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, U.v.17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96 zu § 18 BErzGG als Vorgängerregelung von § 18 BEEG; VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23) haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden.

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U.v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U.v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U.v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U.v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82).

    Demnach können Situationen, wie sie die Beigeladene schildert, die zu Glaubwürdigkeitszweifeln an der Position der Kirche führen, während der Elternzeit nicht auftreten, jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer in der Elternzeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. VG Augsburg, u.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 46: keine Glaubwürdigkeitsgefährdung durch praktizierte Homosexualität wegen Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57419; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - BeckRS 2012, 54890 Rn. 35 f.).
  • VG Bayreuth, 03.12.2012 - B 3 E 12.903

    Antrag auf einstweilige Anordnung nicht statthaft; aufschiebende Wirkung der

    Hiergegen wurde Klage erhoben; die Verwaltungsstreitsache, über die noch nicht entschieden wurde, ist unter dem Az.: B 3 K 12.266 anhängig.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens B 3 K 12.266 verwiesen.

    Wie bereits im gerichtlichen Anschreiben vom 09.11.2012 ausgeführt, liegt in der Hauptsache (B 3 K 12.266) eine Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 07.03.2012 vor, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, so dass die Antragsteller die mit Bescheid vom 07.03.2012 zurückgeforderte Summe einstweilen nicht zu begleichen haben.

    Daneben ist einstweiliger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO nicht statthaft (siehe § 123 Abs. 5 VwGO), auch nicht mit dem Ziel, das Gericht zu einer beschleunigten Entscheidung über die Klage B 3 K 12.266 anzuhalten.

    Abgesehen davon käme die von den Antragstellern geltend gemachte "Anerkennung der Kinderbetreuungskosten" offenbar nur dann in Betracht, wenn im Verfahren B 3 K 12.266 die Klage abgewiesen würde.

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).
  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

    Zum Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 BEEG führt das Verwaltungsgericht Augsburg in einem Urteil vom 19. Juni 2012 (Az. Au 3 K 12.266 - juris, Rn. 26/27 und 35 bis 38) grundsätzlich näher aus:.
  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.213

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

    Zum Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 BEEG führt das Verwaltungsgericht Augsburg in einem Urteil vom 19. Juni 2012 (Az. Au 3 K 12.266 - juris, Rn. 26/27 und 35 bis 38) grundsätzlich näher aus:.
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