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   VG Augsburg, 30.10.2013 - Au 6 K 13.53   

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https://dejure.org/2013,32295
VG Augsburg, 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 (https://dejure.org/2013,32295)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 (https://dejure.org/2013,32295)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - Au 6 K 13.53 (https://dejure.org/2013,32295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur fehlenden Kostentragungspflicht bei mangelnder Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung einer Abschiebung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2013 - Au 6 K 13.53
    Ist eine Begleitung allerdings dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht (BVerwG, U.v. 16.10.2012 - 10 C 6/12 - NVwZ 2013, 277/281 Rn. 32).

    Eine Begleitung des Ausländers bei der Abschiebung ist immer dann erforderlich, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, also in seiner Person liegende Gründe für die Sicherheitsbegleitung vorliegen (BVerwG, U.v. 16.10.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

    Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2013 - Au 6 K 13.53
    Liegt die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund anderer Umstände nicht offen zutage, muss sie von der Behörde gegebenenfalls in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (BVerwG, U.v. 14.3.2006 - 1 C 5/05 - NVwZ 2006, 1182/1184; VG Ansbach, U.v. 10.12.2009 - AN 5 K 09.00868 - juris Rn. 24).
  • VG Ansbach, 10.12.2009 - AN 5 K 09.00868

    Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten des unerlaubt Beschäftigten

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2013 - Au 6 K 13.53
    Liegt die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund anderer Umstände nicht offen zutage, muss sie von der Behörde gegebenenfalls in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (BVerwG, U.v. 14.3.2006 - 1 C 5/05 - NVwZ 2006, 1182/1184; VG Ansbach, U.v. 10.12.2009 - AN 5 K 09.00868 - juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Die widerstreitende Auffassung des Verwaltungsgerichts, das wegen der geringen Höhe der Abschiebungskosten eine vergleichbare Interessenlage ausscheide, teilt der Senat schon mit Blick auf die aus anderen Verfahren bekannte Höhe festgesetzter Abschiebungskosten nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., juris Rn. 3 (6.089,77 EUR); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 - OVG 3 B 17.13 -, juris Rn. 3 (30.349,30 EUR); Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.9.2013 - 10 B 13.1333 -, juris Rn. 1 (6.069,53 EUR); Senatsbeschl. v. 6.2.2013 - 8 LA 136/12 -, juris Rn. 1 (9.979,37 EUR); VG Augsburg, Urt. v. 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 -, juris Rn. 3 (12.518,86 EUR); VG Saarland, Urt. v. 26.6.2013 - 10 K 161/12 -, juris Rn. 8 (18.578,66 EUR); VG Berlin, Urt. v. 28.5.2013 - 21 K 342.12 -, juris Rn. 2 (27.067,52 EUR)): Die Höhe der fremdverantworteten Verbindlichkeiten erlangt vielmehr erst bei der Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629a BGB Bedeutung.
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