Rechtsprechung
| VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 4 M 12.598 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenerinnerung (stattgegeben);Beauftragung eines Rechtsanwalts in Rechtsmittelinstanz bei Rücknahme des Rechtsmittels vor Zustellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- VG Augsburg, 21.12.2011 - Au 4 K 11.886
Unwirksamkeit einer Festsetzung von Bauflächen im Bebauungsplan; Werbeanlage, …
Auszug aus VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 4 M 12.598
Rn. 1 Mit Telefax vom 2. Februar 2002 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren und der Beigeladenen zu 1 im Verfahren Au 4 K 11.886 Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2011.Bei der Klägerbevollmächtigten im Verfahren Au 4 K 11.886 und Beigeladenen im vorliegenden Verfahren ging dieses Schreiben am 7. Februar 2012 ein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2012 ein und legte im Verfahren Au 4 K 11.886 dem Beigeladenen zu 1 die Kosten auf.
Rn. 4 Die Klägerbevollmächtigte im Verfahren Au 4 K 11.886 stellte mit Schreiben vom 22. Februar 2012, korrigiert durch Schreiben vom 28. März 2012, Kostenfestsetzungsantrag für die zweite Instanz und machte Kosten in Höhe von 417, 81 Euro geltend.
Rn. 5 Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 im Verfahren Au 4 K 11.886 Einwendungen.
Rn. 6 Die Klägerbevollmächtigte im Verfahren Au 4 K 11.886 teilte mit, dass die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 zu erstatten sei, da ihr mit Schreiben vom 6. Februar 2012 mitgeteilt worden sei, dass gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei, so dass die Klägerin im Ausgangsverfahren sie mit der Vertretung in der Berufung beauftragen durfte.
Rn. 7 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2012 setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg die der Klägerin von der Beigeladenen zu 1 im Verfahren Au 4 K 11.886 zu erstattenden Aufwendungen für die zweite Instanz auf 417, 81 Euro fest.
Rn. 8 Gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren und der Beigeladenen zu 1 im Verfahren Au 4 K 11.886 Erinnerung ein und beantragte die Entscheidung des Gerichts.
Rn. 10 Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg teilte mit Schreiben vom 30. April 2012 mit, dass nach nochmaliger sachlicher und rechnerischer Überprüfung des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses vom 24. April 2012 (für die zweite Instanz) dem Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 im Verfahren Au 4 K 11.886 nicht abgeholfen werde.
Die Bevollmächtigte der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren und Klägerbevollmächtigte im Verfahren Au 4 K 11.886 teilte mit Schreiben vom 21. Mai 2012 mit, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig sei.
Rn. 13 Zu den weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsakten - auch im Verfahren Au 4 K 11.886 - Bezug genommen.
Rn. 15 Entsprechend dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2012 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren und Beigeladene zu 1 im Verfahren Au 4 K 11.886 die Kosten des zurückgenommenen Antragsverfahrens nach § 126 Abs. 3, § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die formlose Mitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg über die Einlegung eines Rechtsmittels und die Vorlage der Akten an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 6. Februar 2012 ohne Anlagen versandt wurde und dementsprechend - über die bloße Tatsache der Einlegung eines Rechtsmittels hinaus - keinerlei inhaltliche oder sonstige Erkenntnisse bei der Klägerbevollmächtigten im Verfahren Au 4 K 11.886 und im vorliegenden Verfahren Beigeladenen vorlagen.
- BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden …
Auszug aus VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 4 M 12.598
Zwar sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig; davon abgesehen, dass die Beteiligten aber aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet sind, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BAG vom 14.11.2007, Az. 3 AZB 36/07, juris - Rd.Nr. 11), können die Kosten auch im Ausnahmefall nicht anerkannt werden, wenn die Zuziehung eines Anwalts gegen Treu und Glauben verstößt (…Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.Nr. 10 zu § 162).Es bestand daher vorliegend entsprechend den Kostenminimierungsgrundsätzen keine Notwendigkeit, bereits auf Kosten des Gegners eine Prozessbevollmächtigte zu beauftragen (vgl. BAG vom 14.11.2007, Az. 3 AZB 36/07, juris - Rd.Nr. 12).
- BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren
Auszug aus VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 4 M 12.598
Insofern besteht auch kein Fristendruck oder eine risikobehaftete Situation, in der anwaltlicher Rat für erforderlich gehalten werden muss (vgl. BGH vom 17.12.2002, Az: X ZB 9/02, juris - Rd.Nr. 13). - VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
Auszug aus VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 4 M 12.598
Im Normalfall darf ein Prozessbeteiligter einen Prozessbevollmächtigten zwar bereits dann einschalten, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, auch wenn dieses beispielsweise lediglich fristwahrend erfolgt ist, weil § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand erfordert (vgl. BayVGH vom 28.5.1982, Az. 4 C 81 A.602, NJW 1982, 2394;… Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage 2010, Rd.Nr. 21 zu § 91).
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2012 - 2 O 150/11
Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Berufungsverfahren
Rn. 8 Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG vor (…vgl. Schneider, in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 6. Aufl. RdNr. 4,5, Vor VV 3200 ff. RVG; KG, Beschl. v. 21.01.2009 - 2 W 57/08 -, nach juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2005 - X ZB 9/02 - nach juris; a.A.: VG Augsburg, Beschl. v. 25.05.2012 - Au 4 M 12.598 - nach juris). - VG München, 14.02.2020 - M 15 M 20.30090
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Rn. 13 2.2 Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, was der Fall ist, wenn die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen (…Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 18 f. m.w.N.) oder wenn noch nicht einmal der Antrag auf Zulassung der Berufung zugestellt wurde (vgl. VG Augsburg, B.v. 25.5.2012 - Au 4 M 12.598 - juris Rn. 18).Im Normalfall darf ein Prozessbeteiligter einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand erfordert (VG Augsburg, B.v. 25.5.2012 - Au 4 M 12.598 - juris Rn. 18).
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