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   BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R   

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https://dejure.org/2004,2803
BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R (https://dejure.org/2004,2803)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R (https://dejure.org/2004,2803)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R (https://dejure.org/2004,2803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf implantologische Leistungen im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung; Ausnahmeindikation bei einer generalisierten Nichtanlage von Zähnen; Behandlungskosten bei der Nichtanlage oder beim mehrheitlichen Fehlen von Zähnen ; Anspruch auf Versorgung des ...

  • Judicialis

    SGB V § 13 Abs 3; ; SGB V § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 2; ; SGB V § 92 Abs 1; ; SGB V § 30; ; SGB V § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgung mit Zahnimplantaten und Suprakonstruktionen bei Oligodontie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Versorgung mit Implantaten bei Fehlen einiger Zähne

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Implantologie - Suprakonstruktionen und Implantat: Regel- oder Sachleistung?

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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    Ließe man - wie von der Revision befürwortet - für die Leistungspflicht bereits andere Formen des anlagebedingten Fehlens von Zähnen genügen, würde zudem der Bereich verlassen, in dem der beschriebene Sachverhalt wertungsmäßig noch gleiches Gewicht im Verhältnis zu den anderen in den RL umschriebenen "besonders schweren Fällen" aufweist (zu diesem Merkmal bereits BSGE 88, 166, 169 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 28; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 38).

    Dieser Leistungsausschluss bedeutet im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Leistungskatalogs in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungswidrige Benachteiligung der Betroffenen (BSGE 88, 166, 168 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 39 ff; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergibt sich ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Kostenübernahme für die im Vergleich zur konventionellen Versorgung teurere Implantat-Technik daraus, dass diese Technik mit höherem Tragekomfort und verbesserter Kaufunktion einhergeht; zudem ist die Implantatversorgung noch relativ neu, weil Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts vorgelegen haben (BSGE 88, 166, 171 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 41 mwN; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

    Dieser Gesichtspunkt stellt ein sachliches Merkmal für die Unterscheidung von Versicherten mit einem besonderen Behandlungsbedarf dar und durfte vom Gesetzgeber herangezogen werden, um Ausnahmeindikationen zur Abmilderung von Leistungsausschlüssen zu definieren (dazu schon BSGE 88, 166, 170 f = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 30).

    Für diesen Anspruch ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgebend (vgl BSGE 88, 166, 167 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 26 mwN).

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    Zwar hat die Klägerin die streitige Versorgung des Oberkiefers erst vornehmen lassen, nachdem die Beklagte ihr ablehnende Bescheide erteilt und die Klägerin sogar ein positives erstinstanzliches Urteil erstritten hatte (zum Erfordernis des Abwartens einer Verwaltungsentscheidung vgl zB BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 35 mwN).

    §§ 28, 30 SGB V iVm den RL des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Bezug auf die erfolgte Versorgung des Oberkiefers der Klägerin Anwendung, da es für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zurzeit der Behandlung ankommt und die Klägerin sich die Implantatversorgung hier bereits in den Jahren 2001/2002 selbst beschafft hat (zum maßgebenden Zeitpunkt bei Erstattungsbegehren wegen selbst beschaffter Leistungen: BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 182 Nr. 15 S 70 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 12; ferner: BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN und Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 10 mwN sowie B 1 KR 2/03 R).

    Ließe man - wie von der Revision befürwortet - für die Leistungspflicht bereits andere Formen des anlagebedingten Fehlens von Zähnen genügen, würde zudem der Bereich verlassen, in dem der beschriebene Sachverhalt wertungsmäßig noch gleiches Gewicht im Verhältnis zu den anderen in den RL umschriebenen "besonders schweren Fällen" aufweist (zu diesem Merkmal bereits BSGE 88, 166, 169 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 28; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 38).

    Dieser Leistungsausschluss bedeutet im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Leistungskatalogs in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungswidrige Benachteiligung der Betroffenen (BSGE 88, 166, 168 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 39 ff; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergibt sich ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Kostenübernahme für die im Vergleich zur konventionellen Versorgung teurere Implantat-Technik daraus, dass diese Technik mit höherem Tragekomfort und verbesserter Kaufunktion einhergeht; zudem ist die Implantatversorgung noch relativ neu, weil Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts vorgelegen haben (BSGE 88, 166, 171 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 41 mwN; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 9/02 R

    Zahnersatz - Implantat - implantologische Leistung - Folgebehandlung -

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    §§ 28, 30 SGB V iVm den RL des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Bezug auf die erfolgte Versorgung des Oberkiefers der Klägerin Anwendung, da es für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zurzeit der Behandlung ankommt und die Klägerin sich die Implantatversorgung hier bereits in den Jahren 2001/2002 selbst beschafft hat (zum maßgebenden Zeitpunkt bei Erstattungsbegehren wegen selbst beschaffter Leistungen: BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 182 Nr. 15 S 70 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 12; ferner: BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN und Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 10 mwN sowie B 1 KR 2/03 R).

    Dieser Leistungsausschluss bedeutet im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Leistungskatalogs in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungswidrige Benachteiligung der Betroffenen (BSGE 88, 166, 168 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 39 ff; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergibt sich ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Kostenübernahme für die im Vergleich zur konventionellen Versorgung teurere Implantat-Technik daraus, dass diese Technik mit höherem Tragekomfort und verbesserter Kaufunktion einhergeht; zudem ist die Implantatversorgung noch relativ neu, weil Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts vorgelegen haben (BSGE 88, 166, 171 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 41 mwN; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 2/03 R

    Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    §§ 28, 30 SGB V iVm den RL des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Bezug auf die erfolgte Versorgung des Oberkiefers der Klägerin Anwendung, da es für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zurzeit der Behandlung ankommt und die Klägerin sich die Implantatversorgung hier bereits in den Jahren 2001/2002 selbst beschafft hat (zum maßgebenden Zeitpunkt bei Erstattungsbegehren wegen selbst beschaffter Leistungen: BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 182 Nr. 15 S 70 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 12; ferner: BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN und Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 10 mwN sowie B 1 KR 2/03 R).

    Dieser Leistungsausschluss bedeutet im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Leistungskatalogs in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungswidrige Benachteiligung der Betroffenen (BSGE 88, 166, 168 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 39 ff; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergibt sich ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Kostenübernahme für die im Vergleich zur konventionellen Versorgung teurere Implantat-Technik daraus, dass diese Technik mit höherem Tragekomfort und verbesserter Kaufunktion einhergeht; zudem ist die Implantatversorgung noch relativ neu, weil Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts vorgelegen haben (BSGE 88, 166, 171 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 41 mwN; Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 7 sowie B 1 KR 2/03 R).

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B

    Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    §§ 28, 30 SGB V iVm den RL des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Bezug auf die erfolgte Versorgung des Oberkiefers der Klägerin Anwendung, da es für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zurzeit der Behandlung ankommt und die Klägerin sich die Implantatversorgung hier bereits in den Jahren 2001/2002 selbst beschafft hat (zum maßgebenden Zeitpunkt bei Erstattungsbegehren wegen selbst beschaffter Leistungen: BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 182 Nr. 15 S 70 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 12; ferner: BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN und Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 10 mwN sowie B 1 KR 2/03 R).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    Welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten (vgl § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen; denn ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten sachlichen Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (so schon BSGE 76, 40, 42 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5 S 14; BSGE 86, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 71 jeweils mwN aus der Rspr des BVerfG).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96

    Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, war zunächst unklar und im Gesetz nicht geregelt, ob dazu auch Implantate und implantatgetragener Zahnersatz gehören (vgl zum früheren Rechtszustand aus Sicht des Leistungserbringungsrechts BSG - 6. Senat - SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 25 ff = USK 97149; zur Praxis der Krankenkassen: BT-Drucks 13/4615 S 9).
  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 7/94

    Umfang der Versicherungsleistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    Welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten (vgl § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen; denn ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten sachlichen Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (so schon BSGE 76, 40, 42 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5 S 14; BSGE 86, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 71 jeweils mwN aus der Rspr des BVerfG).
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze -

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    §§ 28, 30 SGB V iVm den RL des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Bezug auf die erfolgte Versorgung des Oberkiefers der Klägerin Anwendung, da es für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zurzeit der Behandlung ankommt und die Klägerin sich die Implantatversorgung hier bereits in den Jahren 2001/2002 selbst beschafft hat (zum maßgebenden Zeitpunkt bei Erstattungsbegehren wegen selbst beschaffter Leistungen: BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 182 Nr. 15 S 70 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 12; ferner: BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN und Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 10 mwN sowie B 1 KR 2/03 R).
  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 31/92

    Ärztliche Behandlung - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R
    §§ 28, 30 SGB V iVm den RL des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Bezug auf die erfolgte Versorgung des Oberkiefers der Klägerin Anwendung, da es für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zurzeit der Behandlung ankommt und die Klägerin sich die Implantatversorgung hier bereits in den Jahren 2001/2002 selbst beschafft hat (zum maßgebenden Zeitpunkt bei Erstattungsbegehren wegen selbst beschaffter Leistungen: BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 182 Nr. 15 S 70 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 12; ferner: BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN und Urteile des Senats vom 3. September 2003 - B 1 KR 9/02 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 2 RdNr 10 mwN sowie B 1 KR 2/03 R).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18

    Übernahme der Kosten für eine Versorgung eines Versicherten mit Zahnimplantaten

    An das Vorliegen einer Ausnahmesituation sind keine zusätzlichen qualifizierten Anforderungen zu stellen (entgegen BSG, Urteil vom 13.7.2004 - B 1 KR 37/02 R, juris, Rn 22).

    Wenn hieraus geschlussfolgert wird, dass eine Ausnahmesituation vorliegen müsse, an die ihrerseits wiederum qualifizierte Anforderungen zu stellen seien ( BSG, Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R, juris, Rn. 22 ), wird rechtsdogmatisch über das Vorliegen einer Ausnahme hinaus ein weiteres Qualifizierungsmerkmal konstruiert.

    Damals hatte das BSG einen sachlichen Grund für eine Differenzierung unter anderem damit begründet, dass die Implantatversorgung noch relativ neu sei und Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der neunziger Jahre vorgelegen haben ( BSG, Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R, juris, Rn. 25 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - L 4 KR 4169/08
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den gesetzlichen Ausschluss von implantologischen Leistungen bestünden nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R -) nicht.

    Bezüglich letzterer - die hier von der Beklagten ohne Streit in Höhe von EUR 2.707,12 bezuschusst worden sind - ist durch das zitierte Gesetz eine bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt worden (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R -, veröffentlicht in Juris).

    Indem Dr. Dr. B. die "generalisierte Nichtanlage von Zähnen" anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass bei fehlenden sieben (zuzüglich vier Weisheitszähne) von 32 Zähnen dies nicht ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, a.a.O.).

    Wenn für die Alternative eines herausnehmbaren Zahnersatzes im Wesentlichen kosmetische Gesichtspunkte (jugendliches Alter der Klägerin) und Gefahr einer Kieferatrophie angeführt werden, handelt es sich über die vom untergesetzlichen Normgeber, der einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; SozR 3-2500 § 92 Nr. 7), festgelegten seltenen Ausnahmeindikationen hinausgehende weitere Tatbestände, die auch dann nicht zu implantologischen Leistungen verpflichten, wenn die Krankheit des Versicherten nicht anders als mit der begehrten Implantatversorgung geheilt oder gelindert werden kann (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, a.a.O).

    Die für die Klägerin gegen die Begrenzung der Leistungspflicht der Krankenkasse behaupteten, allerdings nicht näher dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, a.a.O).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.11.2009 - L 5 KR 70/08

    Krankenversicherung - Vorliegen einer generalisierten Nichtanlage der Zähne -

    Das Sozialgericht hat sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R) berufen.

    Zu Unrecht habe sich das Sozialgericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2004 (B 1 KR 37/02 R) berufen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R) reicht insoweit ein Stadium mit einem ausgeprägten Fehlen von Zähnen aus, das allerdings der vollständigen Zahnlosigkeit eher nahekommen muss als dem Fehlen nur einzelner Zähne bei ansonsten noch regelrecht anzusehenden Gebissverhältnissen.

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