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   BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R   

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https://dejure.org/2009,2838
BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R (https://dejure.org/2009,2838)
BSG, Entscheidung vom 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R (https://dejure.org/2009,2838)
BSG, Entscheidung vom 03. März 2009 - B 1 KR 7/08 R (https://dejure.org/2009,2838)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1 S 2 SGB V - Festsetzung der abzuführenden Umsatzsteuer durch bindenden Umsatzsteuerbescheid - Geltung für Unternehmer und Abnehmer - Justizgewährleistungsanspruch

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1 S 2 SGB 5; Festsetzung der abzuführenden Umsatzsteuer durch bindenden Umsatzsteuerbescheid; Geltung für Unternehmer und Abnehmer; Justizgewährleistungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Sondennahrung; Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Umsatzsteuerbeträge in den Rechnungen eines Leistungserbringers

  • Judicialis

    GG Art 20 Abs 3; ; GG Art 92; ; GG Art 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Sondennahrung; Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Umsatzsteuerbeträge in den Rechnungen eines Leistungserbringers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bei Nettopreisabrede ist die Festlegung des Umsatzsteuersatzes durch die Finanzverwaltung gegenüber dem Leistungserbringer auch für die Krankenkasse bindend

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Bei Nettopreisabrede ist die Festlegung des Umsatzsteuersatzes durch die Finanzverwaltung gegenüber dem Leistungserbringer auch für die Krankenkasse bindend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 154
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    : 9 Sie hält das Urteil für zutreffend und sieht sich durch den 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R und B 3 KR 18/07 R) bestätigt.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus seinen Urteilen vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R (= Nettopreisabrede) und B 3 KR 16/07 R (= Bruttopreisabrede) an (beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Als zugelassene Lieferantin von enteraler Nahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Der erkennende Senat hat keinen Zweifel, dass die Sondennahrung zu den Leistungen zählte, die im betroffenen Jahr 2003 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden durften und deren Bezahlung die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der oa Regelungen beanspruchen kann (dazu näher: BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 9 RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; ebenso BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R, juris RdNr 40 ff; offenlassend: 3. Senat des BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 11 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 10, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dem hat sich der 3. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17, und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Diesen Konsequenzen entgehen die Vertragsparteien nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko dann nur den Nettopreis betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen wird, den der Unternehmer an den Steuerfiskus abführen muss (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12).

    b) Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung - wie in dem vom 3. Senat des BSG mit Urteil vom 17.7.2008 entschiedenen Revisionsverfahren B 3 KR 18/07 R (juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden, so ist diese grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    : 9 Sie hält das Urteil für zutreffend und sieht sich durch den 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R und B 3 KR 18/07 R) bestätigt.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus seinen Urteilen vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R (= Nettopreisabrede) und B 3 KR 16/07 R (= Bruttopreisabrede) an (beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Als zugelassene Lieferantin von enteraler Nahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Der erkennende Senat hat keinen Zweifel, dass die Sondennahrung zu den Leistungen zählte, die im betroffenen Jahr 2003 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden durften und deren Bezahlung die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der oa Regelungen beanspruchen kann (dazu näher: BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 9 RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; ebenso BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R, juris RdNr 40 ff; offenlassend: 3. Senat des BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 11 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 10, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dem hat sich der 3. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17, und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Diesen Konsequenzen entgehen die Vertragsparteien nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko dann nur den Nettopreis betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen wird, den der Unternehmer an den Steuerfiskus abführen muss (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12).

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis - ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge - auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; dieser Aufwand ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN).

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN).

    Denn jedenfalls besteht ohne ein solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung - die hier nicht existiert - für einen Vertragspartner keine Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich im Interesse des anderen Teils liegt (ebenso BGH NJW-RR 2002, 591, 592).

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis - ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge - auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; dieser Aufwand ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Der von den Vorinstanzen der Klägerin zuerkannte Anspruch auf Verzugszinsen besteht auch in dem hier betroffenen sozialrechtlich begründeten Leistungserbringerverhältnis (vgl BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3, jeweils Leitsatz 2 und RdNr 19 ff; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, juris RdNr 11).
  • BGH, 22.03.1972 - VIII ZR 119/70

    Umsatzsteuerpflicht d. Konkursverwalters bei Sicherungsgut

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis - ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge - auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; dieser Aufwand ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Als zugelassene Lieferantin von enteraler Nahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Der erkennende Senat hat keinen Zweifel, dass die Sondennahrung zu den Leistungen zählte, die im betroffenen Jahr 2003 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden durften und deren Bezahlung die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der oa Regelungen beanspruchen kann (dazu näher: BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 9 RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; ebenso BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R, juris RdNr 40 ff; offenlassend: 3. Senat des BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 11 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 10, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

    Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis - ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge - auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; dieser Aufwand ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R
    Der von den Vorinstanzen der Klägerin zuerkannte Anspruch auf Verzugszinsen besteht auch in dem hier betroffenen sozialrechtlich begründeten Leistungserbringerverhältnis (vgl BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3, jeweils Leitsatz 2 und RdNr 19 ff; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, juris RdNr 11).
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

  • BGH, 15.02.1973 - VII ZR 212/71

    Mehrwertsteuer bei Architektengebühren

  • BGH, 14.12.1977 - VIII ZR 34/76

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für die Übertragung eines

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Grundsätzlich ist dementsprechend die vom FA gegenüber dem Unternehmer bindend getroffene Festsetzung der USt im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer ebenfalls als verbindlich anzusehen (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - Juris RdNr 16 ff mwN = USK 2009-4; s ferner BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6, RdNr 13).

    Eine Prozessführungslast des Unternehmers - hier der Beklagten - besteht nicht (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - Juris RdNr 19 = USK 2009-4) .

    Der Beklagten kann ohne vertragliche Verpflichtung nicht angesonnen werden, einen fremdnützigen Rechtsstreit zu führen (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - Juris RdNr 20 = USK 2009-4) .

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    (2) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarungen unterlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStAE aF) von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.).

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    (2) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarungen unterlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStAE aF) von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.).

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Umgekehrt muss ein Leistungserbringer aus ähnlichen Erwägungen heraus kein eigenes Kostenrisiko auf sich nehmen, um im ausschließlichen Interesse der Krankenkasse die Berechtigung einer Umsatzsteuerforderung der Finanzverwaltung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6 RdNr 15; ebenso 1. Senat des BSG, Urteil vom 3.3.2009, NZS 2010, 154 RdNr 20).

    Umgekehrt muss ein Leistungserbringer aus ähnlichen Erwägungen heraus kein eigenes Kostenrisiko auf sich nehmen, um im ausschließlichen Interesse der Krankenkasse die Berechtigung einer Umsatzsteuerforderung der Finanzverwaltung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6 RdNr 15; ebenso 1. Senat des BSG, Urteil vom 3.3.2009, NZS 2010, 154 RdNr 20).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    (2) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarungen unterlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStAE aF) von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.).

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien entgegen der Annahme des Berufungsgerichts jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

    Denn der Senat weicht insoweit nicht in derselben Rechtsfrage von der Beurteilung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 24) ab.

    bb) Gleichwohl unterlag die Beklagte bei Abschluss und Durchführung sämtlicher mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Jahr 2013) getroffenen Vereinbarungen einer faktischen Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil sämtliche beteiligten Verkehrskreise einschließlich der Finanzbehörden (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE aF) seinerzeit von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.; Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 5/19 R, juris Rn. 21).

  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

    Kein Anspruch auf Verzinsung von Asylbewerberleistungen nach § 44 SGB I

    Darauf, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen auf Forderungen aus dem Sozialrecht in ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann bejaht wird, wenn ein solcher entweder im SGB selbst oder in einer spezialgesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen ist ( vgl BSG SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 mwN ) oder wenn einer der von der Rechtsprechung mittlerweile anerkannten Ausnahmefälle bei Ansprüchen im Gleichordnungsverhältnis vorliegt ( vgl nur BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2; BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 6b Nr. 4; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R) , kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

    (2) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarungen unterlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStAE aF) von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.).

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien entgegen der Auffassung der Anschlussrevision jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 30/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung

    Die Auslegung des LSG orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH vom 20.2.2019 - VIII ZR 7/18 - BGHZ 221, 145; BGH vom 20.2.2019 - VIII ZR 66/18 - juris; BGH vom 10.6.2020 - VIII ZR 360/18 - NJW-RR 2020, 1106) und des erkennenden Senats (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - NZS 2010, 154; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 5/19 R - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 2) zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des BFH zur USt-Freiheit bei Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken und deren Umsetzung durch die Finanzverwaltung auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Krankenhäusern und den Patienten bzw den KKn.
  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R - BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6, RdNr 12 ff; BSG vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - juris RdNr 16 ff; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 5/19 R - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 2, RdNr 21; vgl auch BGH vom 17.7.2001 - X ZR 13/99 - NJW-RR 2002, 591, 592) .

    Das entspricht dem Zweck einer Nettopreisvereinbarung, die Vertragsbeteiligten von dem Risiko einer zu ihren Lasten unzutreffenden Steuerfestsetzung zu entlasten (vgl BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R - BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6, RdNr 12; BSG vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - juris RdNr 16) .

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 13/21 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

  • OLG Braunschweig, 22.05.2018 - 8 U 130/17

    Anspruch des Patienten auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

  • LSG Bayern, 04.10.2011 - L 5 KR 14/11

    Krankenversicherung - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung -

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 44/19

    Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers bei Ansatz nicht

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 247/18

    Umsatzsteuerpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - L 5 KR 105/16

    Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus

  • OLG Hamm, 28.01.2014 - 19 U 107/13

    Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht

  • LSG Hessen, 27.05.2010 - L 1 KR 304/09

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Vergütungsanspruch - Geltung einer

  • LG Tübingen, 24.03.2017 - 4 O 224/16

    Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke bei ambulanter

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 1960/09

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütungsanspruch des

  • SG Speyer, 21.03.2016 - S 7 KR 482/13

    Krankenversicherung - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - Geltung der

  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2015 - L 5 KR 3551/13
  • FG Hessen, 25.11.2010 - 7 K 3205/08

    Einreihung von Sondennahrung

  • LG Tübingen, 11.05.2018 - 4 O 360/17

    Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Erstattung der Umsatzsteuer

  • OLG Zweibrücken, 01.12.2009 - 5 U 8/09

    Schadensersatz bei Körperverletzung: Erstattung der Kosten für die Sondennahrung

  • SG Berlin, 12.10.2011 - S 83 KA 395/10

    Krankenversicherung/vertragsärztliche Versorgung - Vergütung der Leistungen einer

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 8/08 BH
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