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   BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R   

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https://dejure.org/2008,2719
BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R (https://dejure.org/2008,2719)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R (https://dejure.org/2008,2719)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R (https://dejure.org/2008,2719)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Notwendigkeit einer Vereinbarung des Arbeitnehmers über das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit dem Arbeitgeber

  • openjur.de

    Rentenversicherungspflicht; Bezug von Vorruhestandsgeld; Notwendigkeit einer Vereinbarung des Arbeitnehmers über das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit dem Arbeitgeber; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Vorruhestandsgeld; Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmungen durch einen Fluglotsen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

  • Judicialis

    SGB VI § 3 S 1 Nr 4; ; SGB VI § ... 174 Abs 1; ; SGB VI § 174 Abs 2 Nr 2; ; SGB V § 5 Abs 3; ; SGB III F: 20.12.2000 § 142 Abs 4; ; SGB III F: 16.12.1997 § 142 Abs 5; ; RVO § 1227 Abs 2; ; AVG § 2 Abs 3; ; RKG § 29 Abs 1; ; AFG § 118b; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Vorruhestandsgeld; Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmungen durch einen Fluglotsen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 627 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Vorruhestandsgeld - Einigsein - Vetragspartner -

    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten (vgl zu § 118b Arbeitsförderungsgesetz [AFG] Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und BSG, Urteil vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs. 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (so bereits BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Beschäftigung begründet das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung bzw nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Soweit die Revision ausführt, das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Bezug von Vorruhestandsleistungen würde gerade bestätigen, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für den Bezug einer solchen Leistung sei, hat bereits der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 26.11.1992 (7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1) diese Schlussfolgerung als nicht zutreffend abgelehnt.

    Dies gilt auch für die Vereinbarung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    Das LSG ist entsprechend der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Auslegungspraxis (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, jeweils RdNr 15) vom Wortlaut der Tarifbestimmungen ausgegangen und hat deren maßgeblichen Sinn erforscht.

    Das LSG hat zu Recht ergänzend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages herangezogen (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, jeweils RdNr 15).

  • BSG, 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R

    Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Anrechenbarkeit eines durch den

    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten (vgl zu § 118b Arbeitsförderungsgesetz [AFG] Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und BSG, Urteil vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

  • BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Anspruch - Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten (vgl zu § 118b Arbeitsförderungsgesetz [AFG] Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und BSG, Urteil vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    So beurteilt sich der Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ebenfalls in erster Linie nach dem von den Arbeitsvertragsparteien Vereinbarten (vgl Urteil des Senats vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    Dass seither der Bezug von Vorruhestandsgeld selbst und unmittelbar den Tatbestand der Rentenversicherungspflicht bildet, während diese Rechtsfolge bis zum 31.12.1998 durch eine fiktive Gleichstellung mit abhängig Beschäftigten mittelbar herbeigeführt worden war, ist insofern ohne Belang (vgl hierzu auch BT-Drucks 11/4124 S 149, wonach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI § 1227 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 2 Abs. 3 Satz 1 AVG und § 29 Abs. 1 Satz 3 RKG "entspricht").
  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 7/54

    Gewährung freier Station als Teil des Arbeitsentgelts; Bewertungssätze für

    Auszug aus BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R
    Die Auslegung der Tarifverträge durch das LSG kann der Senat wegen deren bundesweiter Geltung überprüfen (vgl BSG, Urteil vom 15.10.1957, 3 RK 7/54, BSGE 6, 41, 43 f).
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

    Für die Frage, ob iS von § 197a SGG weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und deshalb Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben sowie die Vorschriften der VwGO entsprechend anzuwenden sind, ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R - juris RdNr 26) .
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Die Einordnung einer Zahlung des Arbeitgebers als Vorruhestandsgeld im Sinne der Vorschrift setzt ua voraus, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet ist (vgl § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen-Vorruhestandsgesetz und Urteil des Senats vom heutigen Tage, B 12 R 10/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 9/23

    Ausscheiden aus dem Erwerbsleben; Beitragspflicht; Postulat der Vorhersehbarkeit

    Auch die zeitgleich mit dem VRG in Kraft getretenen, die Versicherungspflicht begründenden Normen verloren ihren zeitlichen und inhaltlichen Anwendungsbereich nicht, sondern führten den Versicherungsschutz unabhängig von einer Zuschussgewährung über den 31.12.1988 hinaus als selbstständigen Zweig des gesetzlichen Gesamtkonzepts zur Entlastung des Arbeitsmarktes fort (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 14).

    c) Die Versicherungspflicht wird "unabhängig von der Bezeichnung" der gewährten Leistungen des Arbeitgebers begründet, wenn diese in der Sache sich als Vorruhestandsleistungen i.S.v. § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und § 5 Abs. 3 SGB V darstellen (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 15).

    Die erforderlichen Regelungen über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben können auch konkludent vereinbart werden (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 21).

    Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs. 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 15).

    Für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" namentlich im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI wird als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung (aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung) gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 15).

    Dies gilt auch, soweit das BSG in diesem Zusammenhang darauf abstellt, der ausscheidende Arbeitnehmer keine neue, mehr als geringfügige Beschäftigung (oder selbstständige Tätigkeit) aufnehmen, sondern aus dem Erwerbsleben endgültig ausscheiden solle (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 15).

    f) Das BSG hat im Ergebnis maßgeblich darauf abgestellt, dass keine Vorruhestandsgeldleistungen festzustellen sind, wenn die maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen "keine Vorschriften über die Anrechnung von erzieltem Einkommen oder über die Rechtsfolgen bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit" aufweisen, aus denen auf den Willen der Vertragsparteien geschlossen werden könnte, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Grundlage der vereinbarten Zahlungen gemacht werden sollte (BSG, Urteil vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 4, Rn. 23).

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