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   BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B   

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https://dejure.org/2017,4164
BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B (https://dejure.org/2017,4164)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B (https://dejure.org/2017,4164)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - B 13 R 294/16 B (https://dejure.org/2017,4164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG, Art 6 § 4 Abs 6 S 2 FANG, Art 6 § 4 Abs 6 S 3 FANG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1136
  • NZS 2017, 279
  • NZS 2017, 400
  • NZS 2017, 789
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsbeschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 08.09.2016 - B 9 V 13/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales

    Auszug aus BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B
    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7 m wN) .
  • BSG, 23.07.2007 - B 13/4 R 381/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 08.02.2017 - B 13 R 294/16 B
    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s nur Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 13.08.2018 - B 13 R 123/18 B

    Verrechnung einer rückständigen Beitragsforderung einer Berufsgenossenschaft mit

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen, etwa zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 7).
  • BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B

    Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch

    Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 1, RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 f, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 22.09.2020 - B 13 R 45/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4) .
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