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   BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B   

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BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B (https://dejure.org/2020,4055)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B (https://dejure.org/2020,4055)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - B 2 U 152/19 B (https://dejure.org/2020,4055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht - Hilfsbeweisantrag des Klägers - begründete Ablehnung - objektive Sicht - weitere Sachaufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 73 Abs. 4
    Feststellung einer Berufskrankheit

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht - Hilfsbeweisantrag des Klägers - begründete Ablehnung - objektive Sicht - weitere Sachaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 399
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - begründete Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Dabei ist unerheblich, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das LSG eine hinreichende Begründung enthält, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also - objektiv - zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; vgl zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6, vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .

    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 und BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10; vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist jedoch anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt ist, wenn die Begründungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich - ohne weitere Beweisaufnahme - aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten und dessen Willen ergibt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl GmSOGB vom 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - juris RdNr 4; vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 8 und vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 S 9; s auch BGH vom 26.3.2012 - II ZB 23/11 - juris RdNr 9; BAG vom 24.10.2018 - 10 AZR 278/17 - NJW 2019, 698 und vom 25.2.2015 - 5 AZR 849/13 - BAGE 151, 66; BFH vom 17.8.2010 - X B 190/09 - BFH/NV 2010, 2285) .
  • BGH, 31.01.2019 - III ZB 88/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Wird sie - wie hier - per Telefax übermittelt, muss die Sendevorlage (das Original) von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterschrieben und dessen Unterschrift auf dem Telefax (dem Abbild des Originals) wiedergegeben sein (zuletzt BGH vom 31.1.2019 - III ZB 88/18 - juris RdN 8; zum Ganzen: Toussaint, NJW 2015, 3207 ff).
  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109 -

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Lediglich beiläufig weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung keine Mindesttragezeit pro Arbeitsschicht zu fordern ist, sondern eine gewisse Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter mit Zwangshaltung genügt, ohne dass eine genaue Zeitgrenze pro Arbeitsschicht angegeben werden kann (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 11/12 R - BSGE 114, 90 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2109 Nr. 1, RdNr 18 ff) .
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 und BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10; vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) , muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN und Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 181/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler:

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Dabei ist unerheblich, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das LSG eine hinreichende Begründung enthält, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also - objektiv - zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; vgl zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6, vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .
  • BGH, 26.03.2012 - II ZB 23/11

    Beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift als

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist jedoch anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt ist, wenn die Begründungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich - ohne weitere Beweisaufnahme - aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten und dessen Willen ergibt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl GmSOGB vom 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - juris RdNr 4; vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 8 und vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 S 9; s auch BGH vom 26.3.2012 - II ZB 23/11 - juris RdNr 9; BAG vom 24.10.2018 - 10 AZR 278/17 - NJW 2019, 698 und vom 25.2.2015 - 5 AZR 849/13 - BAGE 151, 66; BFH vom 17.8.2010 - X B 190/09 - BFH/NV 2010, 2285) .
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B

    Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge, Wiederholung eines Beweisantrags,

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 und BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10; vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist jedoch anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt ist, wenn die Begründungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich - ohne weitere Beweisaufnahme - aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten und dessen Willen ergibt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl GmSOGB vom 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - juris RdNr 4; vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 8 und vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 S 9; s auch BGH vom 26.3.2012 - II ZB 23/11 - juris RdNr 9; BAG vom 24.10.2018 - 10 AZR 278/17 - NJW 2019, 698 und vom 25.2.2015 - 5 AZR 849/13 - BAGE 151, 66; BFH vom 17.8.2010 - X B 190/09 - BFH/NV 2010, 2285) .
  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung -Fortführung

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

  • BSG, 30.03.2015 - B 12 KR 102/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß der Vorinstanz gegen das

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 325/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - mangelhafte gerichtliche

  • BSG, 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 48/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht -

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung durch

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 76/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler gem

  • BFH, 17.08.2010 - X B 190/09

    Unterschriftserfordernis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Das Schriftformerfordernis ist danach etwa auch erfüllt, wenn der maßgebliche Schriftsatz keine eigenhändige Unterschrift enthält, sich indes aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - L 3 U 60/21

    Berufskrankheit Nr. 2109 - Halswirbelsäule - Arbeitstechnische Voraussetzungen -

    Das Tragen schwerer Lasten müsse mit einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Haltung der HWS einhergehen (BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R -, Leitsatz und Beschluss vom 30. Januar 2020 - B 2 U 152/19 B -, Rn. 10 (obiter dictum), juris).

    Aus den vom Senat zugrunde gelegten Stellungnahmen der Präventionsdienste ergibt sich, dass der Kläger lediglich in den beiden ersten Jahren seiner beruflichen Tätigkeit (Ausbildung) in mehr als der Hälfte der Arbeitsschichten und damit in der überwiegenden Anzahl (siehe hierzu BSG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - B 2 U 152/19 B -, Rn. 11, juris) relevant belastet gewesen wäre.

  • LSG Hessen, 28.06.2022 - L 3 U 205/18

    Keine Asbestexposition: Berufskrankheit bei Koch nicht anerkannt

    Jedenfalls musste sich der Senat - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - durch den Antrag nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gedrängt sehen; er war nicht objektiv gehalten, den Sachverhalt in dem von dem Antrag erfassten Grund weiter aufzuklären (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - B 2 U 152/19 B - juris Rn. 9).

    Von einer Beweisaufnahme darf es aber ausnahmsweise absehen bzw. einen Beweisantrag ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG, Beschluss vom 30. Januar 2020 a. a. O.; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 Rn.8 m. w. N. aus der Rspr.).

  • BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Um den Verfahrensmangel der hier gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, 4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (vgl BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 sowie vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 09.08.2022 - B 2 U 23/22 B

    Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für ein

    Um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ) , muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte ( BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5 sowie vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 12.04.2022 - B 2 U 10/21 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass nach Rechtsauffassung des LSG bestimmte Tatfragen durch Zeugenvernehmung klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (zB BSG Beschluss vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 29.12.2022 - B 2 U 89/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Um Verletzungen der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ) , muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte ( BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7; vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 12; vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5; vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5 sowie vom 12.12.2003 - B B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 12.05.2022 - B 2 U 169/21 B

    Anerkennung von Berufskrankheiten; Verfahrensrüge im

    Um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ) , muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahmen gekannt hätte ( BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5 sowie vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 29.11.2022 - B 2 U 75/22 B

    Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten

    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, 4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (vgl BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 sowie vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - L 11 VJ 26/17

    Soziales Entschädigungsrecht - Impfschaden - Anspruch des bei Impfung Ungeborenen

    Einen Beweisantrag darf das Gericht ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl. nur BSG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - B 2 U 152/19 B - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - L 21 U 77/18

    Schultersubluxation - Schultersubluxation - Omarthrose - mittelbare Unfallfolge -

  • BSG, 28.09.2021 - B 9 SB 11/21 B

    Feststellung des Merkzeichens Blindheit Verfahrensrüge im

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