Rechtsprechung
   BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5538
BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R (https://dejure.org/2019,5538)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R (https://dejure.org/2019,5538)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R (https://dejure.org/2019,5538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG
    Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige Altersversorgung im Beitrittsgebiet - fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige Altersversorgung im Beitrittsgebiet - fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDR

  • datenbank.nwb.de

    Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige Altersversorgung im Beitrittsgebiet - fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    G. L. ./. DRV Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme

    Streitigkeiten nach § 17 AAÜG und andere

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen (BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 13) .

    "Anwartschaft" in diesem Sinne umfasst entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 13) .

    Er hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 S 1 EinigVtr) erhalten und hatte auch nicht aufgrund einer sonstigen Einzelentscheidung oder eines Einzelvertrags die konkrete Aussicht, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 17 ff) .

    a) Anwartschaften können auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 22 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des 4. Senats in BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73) .

    Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren (BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 22) .

    Dies gilt selbst bei willkürlichen abstrakt-generellen Regelungen von Versorgungsordnungen (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 22) .

    Nach dieser Vorschrift besteht hier keine (gesetzlich) fingierte Versorgungsanwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Der Kläger stützt seine Auffassung, es komme auf eine in der Versorgungsordnung geforderte Beitrittserklärung nicht an, wenn die Versorgungsordnung einen zwingenden Einbeziehungsanspruch vermittle, auf ein Urteil des Senats vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/09 R) .

    Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des BSG verweist, wonach die Erfassung des AAÜG sowohl im "Guten wie im Schlechten" hinzunehmen sei, ergingen die von ihm zitierten Entscheidungen des BSG ebenfalls zu § 5 Abs. 1 AAÜG und nicht zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - Juris RdNr 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 38; BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 16).

    Dem Senat war in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/09 R) die Anwendbarkeit des AAÜG bereits vorgegeben.

    Gegenstand der Entscheidung waren deshalb ausschließlich "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" als Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 S 1 AAÜG (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 13).

    Anders als bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG kommt den abstrakt-generellen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme bei der rentenversicherungsrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG dementsprechend auch keine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 17).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Allerdings hat der Versorgungsträger die entsprechenden Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10, Nr. 6 S 37 und Nr. 7 S 54) .

    a) Anwartschaften können auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 22 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des 4. Senats in BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73) .

    Schließlich soll durch die ausdehnende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl dazu bereits BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f) eine Gleichstellung mit den tatsächlich in das Versorgungssystem Einbezogenen sowie dem von § 1 Abs. 1 S 2 AAÜG begünstigten Personenkreis erreicht werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59).

    Nach dieser Vorschrift besteht hier keine (gesetzlich) fingierte Versorgungsanwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Zu prüfen ist, ob der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.6.1990 (und deswegen am 1.8.1991) erfüllt waren (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 S 82).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen anknüpfen durfte, wie sie am 2.10.1990 vorgelegen haben (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9 S 82 f unter Hinweis auf BVerfGE 100, 138, 193 f) .

    Darf nach dieser Rechtsprechung selbst eine Ermessensentscheidung als Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 9) , muss dies erst recht gelten für eine nach der einschlägigen Versorgungsordnung erforderliche Beitrittserklärung .

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Den abstrakt-generellen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme kommt dabei eine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl bereits BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56).

    Schließlich soll durch die ausdehnende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl dazu bereits BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f) eine Gleichstellung mit den tatsächlich in das Versorgungssystem Einbezogenen sowie dem von § 1 Abs. 1 S 2 AAÜG begünstigten Personenkreis erreicht werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59).

    Bei § 5 AAÜG geht es also nur um die Frage, ob ein iS von § 1 AAÜG Versorgungsberechtigter früher entgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach (also nach abstrakt-generellen Merkmalen) von einem (grundsätzlich) am 30.6.1990 in der DDR bestehenden Versorgungssystem erfasst waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) .

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig zu machen, ist auch vom BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt worden (vgl BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 43) .

    § 5 Abs. 1 AAÜG setzt also die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG voraus (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 36; BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 34) .

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Die §§ 5 bis 7 AAÜG enthalten ein gegenüber dem SGB VI spezielles Rentenversicherungsrecht (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 36) .

    § 5 Abs. 1 AAÜG setzt also die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG voraus (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 36; BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 34) .

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfGE 132, 72, 81 RdNr 21) .

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 132, 72, 81 RdNr 21) .

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 136, 152, 180 RdNr 66) .

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl BVerfGE 136, 152, 180 RdNr 66) .

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 21).

    Nach dieser Vorschrift besteht hier keine (gesetzlich) fingierte Versorgungsanwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

  • BSG, 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R

    Zugehörigkeitszeiten zur AVI bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Leistungsklage -

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 RS 27/12 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 KR 2/23 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen

    c) Weiter richteten sich die von der Klägerin abgegebenen (Willens-)Erklärungen auch der Sache nach auf einen Beitritt iS von § 127 Abs. 2a SGB V zu den von der Beklagten bereits abgeschlossenen Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V. Nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V iVm § 133 BGB) ist hierbei nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts auf der Grundlage aller im Einzelfall als einschlägig in Betracht kommenden Umstände zu erforschen (vgl dazu nur BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R - SozR 4-2500 § 275 Nr. 15 RdNr 11; BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, RdNr 32; BSG vom 14.3.2019 - B 5 RS 1/18 R - BSGE 127, 279 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr 13; BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 31/18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr. 2, RdNr 16, jeweils mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 R 277/17

    Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR -

    Dies wäre der Fall, wenn der Kläger - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 01. August 1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte (BSG, Urteile vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R -, vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - und vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -, alle zitiert nach juris).

    Weiterhin wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der ehemaligen DDR zu jedwedem Zeitpunkt eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Anwartschaft aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01. Juli 1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -, m. w. N., zitiert nach juris).

    Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - und vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R -, zitiert nach juris).

    Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - und vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, zitiert nach juris).

    Eine Besserstellung durch einen Verzicht auf konstitutive Tatbestandsvoraussetzungen ist dagegen nicht Sinn und Zweck dieser Auslegung des § 1 Abs. 1 ÄÄUG (so nochmals ausdrücklich: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R -, zitiert nach juris Rn. 25).

  • LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 7 R 513/21
    Ob der Kläger diese - im Wege einer an sozialistischen Kriterien ausgerichteten und damit nach bundesrepublikanischen Maßstäben nicht nachholbaren (vgl. zu solchen Konstellationen beispielsweise: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, S. 82 = JURIS-Dokument, RdNr. 15) - hohen Anforderungen am 12. Juni 1990, also anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" erfüllt hatte, ist weder vorgetragen, noch nachgewiesen, noch - aus bundesrechtlicher Sicht - überhaupt nachprüfbar.

    Sie dürfen infolgedessen mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. auch dazu: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, S. 82 = JURIS-Dokument, RdNr. 15).

    Derartige Beurteilungen können nach bundesrechtlichen Maßstäben nicht ersetzt werden (vgl. zu solchen Konstellationen nochmals: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, S. 82 = JURIS-Dokument, RdNr. 15).

  • LSG Sachsen, 22.05.2023 - L 7 R 509/22
    Dem Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2002 kommt insoweit "Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung" auch im gerichtlichen Verfahren zu (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), sodass das Berufungsgericht lediglich den (von der Beklagten anerkannten und mittels Bescheid festgestellten) Zusatzversorgungszeitraum zu Grunde legen kann.

    Dem Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2002 kommt insoweit "Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung" auch im gerichtlichen Verfahren zu (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), sodass das Berufungsgericht lediglich den (von der Beklagten anerkannten und mittels Bescheid festgestellten) Zusatzversorgungszeitraum zu Grunde legen kann.

  • LSG Sachsen, 20.04.2023 - L 7 R 503/22
    Die Beklagte hat vorliegend - im Widerspruchsverfahren als Teilabhilfebescheid (§ 85 Abs. 1 SGG) - am 21. September 2018 einen Bescheid erlassen, der dies zu Gunsten des Klägers, mit "Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung" (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), mit einem gesonderten Entscheidungssatz ("... die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt.") feststellt und (im Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2019 ergänzend) darauf verwiesen, dass für den Kläger bereits Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum AAÜG festgestellt worden sind.

    Zudem hat das Bundesverwaltungsamt als zuständiger Sonderversorgungsträger mit Überführungsbescheid vom 28. Januar 2003, ebenfalls mit "Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung" (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), ausdrücklich festgestellt, dass "gemäß § 1 AAÜG die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des AAÜG erfüllt" sind.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2022 - L 22 R 778/20

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Wie bereits im Hinweisschreiben des Senats vom 30. Juni 2021 ausgeführt, können Regelungen des DDR-Versorgungsrechts, die Betrieben und staatlichen Stellen ein Ermessen oder einen Bewertungsfreiraum bei der Einbeziehung einer Person in ein Versorgungssystem zubilligen, keinen fiktiven Anspruch im Sinne einer obligatorischen Entscheidung oder "gebundenen Verwaltung" begründen (s. aus der ständigen Rechtsprechung des BSG stellvertretend Urteile vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 22 und vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2021 - L 3 R 169/18

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    Aus dem Urteil des BSG vom 14. März 2019 (B 5 RS 1/18 R, juris) ergibt sich nichts Anderes.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2023 - L 4 R 242/16

    Zugehörigkeit eines selbstständigen Apothekers zur freiwilligen zusätzlichen

    Eine Korrektur dieser Vorschriften dahingehend vorzunehmen, dass eine Einbeziehung auch ohne Beitrittserklärung möglich wäre, verbietet sich (BSG Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R).
  • LSG Sachsen, 21.05.2019 - L 5 R 223/19

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

    Auf die ursprünglich in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage, ob eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist - zu der beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 5 RS 1/18 R ein Revisionsverfahren anhängig war - kommt es im konkreten Fall nicht an.
  • LSG Sachsen, 26.03.2019 - L 5 RS 456/17

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

    Auf die vom Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 ausdrücklich in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage, ob eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist - zu der beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 5 RS 1/18 R derzeit ein Revisionsverfahren anhängig ist - kommt es im konkreten Fall nicht an.
  • BSG, 18.03.2022 - B 5 RS 13/21 B

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.01.2021 - L 16 R 786/20

    Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - zusätzlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 111/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht