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   BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B   

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BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B (https://dejure.org/2019,47512)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B (https://dejure.org/2019,47512)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2019 - B 7 AY 2/18 B (https://dejure.org/2019,47512)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Berufungsrücknahmefiktion - Untätigkeit des Berufungsklägers - Vorliegen sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eine lediglich pauschale und unsubstantiierte Aufforderung zur Berufungsbegründung genügt einer Betreibensaufforderung nicht, wenn in den Vorinstanzen die Streitgegenstände geklärt, Klageanträge gestellt und bereits umfassend zur Sache vorgetragen worden ist.

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Berufungsrücknahmefiktion - Untätigkeit des Berufungsklägers - Vorliegen sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 263
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers -

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Die Anwendung der Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3 RdNr 22, 27 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; BVerfG vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vgl auch BVerfG vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 29).

    Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Berufungsführers zu berücksichtigen (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - aaO RdNr 28 mwN).

    "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können (BSG aaO RdNr 31) ; es genügen auch nicht allgemein jegliche Verletzungen von Mitwirkungsobliegenheiten; vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG vom 4.4.2017 aaO RdNr 29 unter Hinweis auf BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - aaO) .

    Offenbleiben kann auch, ob die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet oder - was nicht ausreichend wäre - nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) versehen worden ist (dazu BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - aaO RdNr 49; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - aaO RdNr 24) .

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Für die Berufungsrücknahmefiktion, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung vom 1.1.2012 eingeführt worden ist (vgl zur vorherigen Einführung der Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs. 2 SGG und deren Nichtübertragbarkeit auf das Berufungsverfahren: Bundessozialgericht vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1) , gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Klagerücknahmefiktion (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1) .

    Hintergrund für die Berufungsrücknahmefiktion ist ebenso wie für die Klagerücknahmefiktion die Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis des Berufungsklägers sei, wie sich aus seinem Verhalten ergebe, weggefallen (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - aaO RdNr 38 ff mwN) .

    Offenbleiben kann auch, ob die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet oder - was nicht ausreichend wäre - nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) versehen worden ist (dazu BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - aaO RdNr 49; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - aaO RdNr 24) .

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Insbesondere hat das LSG den bis zur Betreibensaufforderung erreichten und dem Berufungsgericht bekannten Verfahrensstand nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl Bundesverwaltungsgericht vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918 - juris RdNr 6; BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297 - juris RdNr 4; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 156 RdNr 14) .

    Wenn - wie hier - in den Vorinstanzen die Streitgegenstände geklärt, Klaganträge gestellt und bereits umfassend zur Sache vorgetragen worden ist, genügt eine lediglich pauschale und unsubstantiierte Aufforderung zur Berufungsbegründung einer Betreibensaufforderung nicht (vgl BVerwG vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918 - juris RdNr 6; Wagner in Hennig, SGG, § 156 RdNr 38, Stand Mai 2013; Mushoff in Zeihe, SGG, § 156 RdNr 19; zur Klagebegründung Roller in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 102 RdNr 20; aA Burkiczak, ZfSH/SGB 2008, 323, 327; ders, DVP 2008, 360, 361; ders in jurisPK-SGG, 2017, § 156 RdNr 55) .

    Auch liegt keine Verletzung prozessualer Pflichten darin, dass zu Rechtsfragen nicht Stellung genommen wird, und kann sich aus fehlender Stellungnahme zu rechtlichen Ausführungen in angefochtenen Entscheidungen kein Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben (BVerwG vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918 - juris RdNr 6) ; jedoch ist die Aufforderung des LSG zu "substantiiertem" Vorbringen gerade insoweit missverständlich und geeignet, bei der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin den Eindruck zu erwecken, sie müsse sich zur angefochtenen Entscheidung rechtlich äußern.

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11

    Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Die Anwendung der Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3 RdNr 22, 27 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; BVerfG vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vgl auch BVerfG vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 29).

    Die Aufforderung an einen anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zur "substantiierten" Berufungsbegründung ist auch missverständlich, weil Normzweck der Vorschriften über die Rücknahmefiktion nicht die Substantiierung des klägerischen Begehrens ist (vgl BVerfG vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 35 ff) .

  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Die Anwendung der Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3 RdNr 22, 27 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; BVerfG vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vgl auch BVerfG vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 29).

    "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können (BSG aaO RdNr 31) ; es genügen auch nicht allgemein jegliche Verletzungen von Mitwirkungsobliegenheiten; vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG vom 4.4.2017 aaO RdNr 29 unter Hinweis auf BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - aaO) .

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Insbesondere hat das LSG den bis zur Betreibensaufforderung erreichten und dem Berufungsgericht bekannten Verfahrensstand nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl Bundesverwaltungsgericht vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918 - juris RdNr 6; BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297 - juris RdNr 4; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 156 RdNr 14) .

    Soweit die Klägerin schließlich selbst angekündigt hat, eine Berufungsbegründung vorzulegen, und diesbezüglich um Fristverlängerung bis 20.7.2017 gebeten hat, ergeben sich hieraus zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 24.7.2017 keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen war, denn bei einer Überschreitung einer Frist von wenigen Tagen ist selbst bei anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen (BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297 - juris RdNr 5) .

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R

    Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme bei Nichtbetreiben des

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) haben § 102 Abs. 2 SGG und § 156 Abs. 2 SGG Ausnahmecharakter (vgl BSG vom 1.7.2010 aaO RdNr 42 f mwN) .

    "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können (BSG aaO RdNr 31) ; es genügen auch nicht allgemein jegliche Verletzungen von Mitwirkungsobliegenheiten; vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG vom 4.4.2017 aaO RdNr 29 unter Hinweis auf BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - aaO) .

  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Die Anwendung der Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3 RdNr 22, 27 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; BVerfG vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vgl auch BVerfG vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 29).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B
    Für die Berufungsrücknahmefiktion, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung vom 1.1.2012 eingeführt worden ist (vgl zur vorherigen Einführung der Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs. 2 SGG und deren Nichtübertragbarkeit auf das Berufungsverfahren: Bundessozialgericht vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1) , gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Klagerücknahmefiktion (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1) .
  • LSG Sachsen, 02.03.2020 - L 7 AS 82/20
    Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts nicht betreibt (zum Ausnahmecharakter dieser Norm und zu den Grundsätzen deren Anwendung vgl. letztens BSG v. 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - Rn. 8 m.w.N.).

    b) Die weiteren Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind ebenso gegeben, da unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorlagen (hierzu letztens zusammenfassend BSG v. 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - Rn. 8 m.w.N.).

    Der Annahme des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Antragsteller steht für sich betrachtet auch nicht die Höhe der vom Antragsgegner geforderten Beträge und ein allgemeines Interesse von Rechtsuchenden in vergleichbaren Verfahren auf Zahlungsaufschub durch Klageerhebung entgegen (so indes z.B. Groth, jurisPR-SozR 19/2017 Anm. 5 unter C.), da die Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. nur BSG v. 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - Rn. 8 m.w.N.).

    bei Nichtvorlage einer angekündigten Klagebegründung - an das Unterlassen nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblicher Handlungen oder Äußerungen an (vgl. wiederum nur BSG v. 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - Rn. 8 m.w.N.), die gerade der Bewilligungs- und Entscheidungsreife eines PKH-Antrags (zur entsprechenden Differenzierung vgl. z.B. Sächs. LSG vom 18.05.2015 - L 3 BK 15/13 B PKH - juris Rn. 20 und Gall in: jurisPK-SGG, § 73a Rn. 50, jeweils m.w.N.; Bewilligungs- und Entscheidungsreife gleichsetzend z.B. B ... Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 13b m.w.N.) entgegenstehen können (ebenso z.B. Burkiczak, a.a.O., § 102 Rn. 85.2; a.A. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen v. 14.02.2019 - L 9 SO 354/18 B - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 280/20 B

    Beendigung eines Rechtsstreites durch Berufungsrücknahmefiktion

    (1) Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (vgl BVerfG [Kammer] vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - juris RdNr 14; BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, RdNr 46; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 27; BSG vom 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - juris RdNr 8) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 12 AS 1706/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können; es genügen auch nicht allgemein jegliche Verletzungen von Mitwirkungsobliegenheiten; vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. zum Voranstehenden BSG Beschluss vom 28.11.2019, B 7 AY 2/18 B, Rn. 8 ff. m.w.N., juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 12 SO 96/22

    Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    In beiden Fallgestaltungen bezieht sich die Rüge im Ergebnis auf die Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften und damit in der Sache auf einen Verfahrensmangel (vgl. BSG Beschluss vom 08.12.2020, B 4 AS 280/20 B, Rn. 5, juris; Beschluss vom 28.11.2019, B 7 AY 2/18 B, Rn. 6, juris; Beschluss vom 05.07.2018, B 8 SO 50/17 B, Rn. 4, juris; BVerwG Beschluss vom 12.04.2001, 8 B 2/01, Rn. 3, juris).
  • BSG, 11.03.2021 - B 5 R 296/20 B

    Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten

    Zur Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG existieren bereits höchstrichterliche Entscheidungen (vgl ua BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, RdNr 19 ff mwN; BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - juris RdNr 8).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - L 14 AL 36/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - fiktive Klagerücknahme - Rechtswidrigkeit der

    Die Betreibensaufforderung muss aber auch den bisher erreichten und dem Gericht bekannten Verfahrensstand ausreichend berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 28. November 2019 - B 7 AY 2/18 B -, juris, Rn. 9).Aufgrund der mit einer (fiktiven) Klagerücknahme verbundenen Erledigung des Rechtsstreits darf insbesondere nicht offen bleiben, welche Bescheide infolge der Erledigung in Bestandskraft erwachsen, wie weit demgemäß die Bindung der Beteiligten reicht (§ 77 SGG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2021 - L 14 AL 112/20

    Fiktive Klagerücknahme - Betreibensaufforderung

    Die Betreibensaufforderung muss aber auch den bisher erreichten und dem Gericht bekannten Verfahrensstand ausreichend berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 28. November 2019 - B 7 AY 2/18 B -, juris, Rn. 9).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - L 5 AS 412/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - fehlende Klagebegründung

    Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, a.a.O., Rn. 22, 27; Beschluss vom 28. November 2019 - B 7 AY 2/18 B -, juris Rn. 8).
  • LSG Hamburg, 09.12.2022 - L 4 SO 69/22

    Voraussetzungen einer Fiktion der Berufungsrücknahme

    Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - und vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - sowie Beschluss vom 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B).
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