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Rechtsprechung
   BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R   

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https://dejure.org/2011,32372
BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R (https://dejure.org/2011,32372)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R (https://dejure.org/2011,32372)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2011 - B 3 KR 4/11 R (https://dejure.org/2011,32372)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 34 Abs 4 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, Abschn A § 6 Abs 7 S 3 HilfsMRL vom 16.10.2008, § 6 Abs 7 S 3 HilfsMRL vom 16.10.2008
    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem Aktivrollstuhl für Schulbesuch - Vorrangigkeit der Erstattungsregelung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Mehrfachversorgung bzw -ausstattung im Hilfsmittelbereich

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Verpflichtung der Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung für den Besuch einer Förderschule

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl nebst Zubehör als Zweitversorgung

  • rewis.io

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem Aktivrollstuhl für Schulbesuch - Vorrangigkeit der Erstattungsregelung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Mehrfachversorgung bzw -ausstattung im Hilfsmittelbereich

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem Aktivrollstuhl für Schulbesuch - Vorrangigkeit der Erstattungsregelung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Mehrfachversorgung bzw -ausstattung im Hilfsmittelbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 139; SGB V § 33; SGB IX § 14
    Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl nebst Zubehör als Zweitversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zweite Rollstuhl für die Schule

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl) .

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

    b) Nach diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.5.2011 (B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 vorgesehen) nochmals zusammengefasst hat, hätte der Beigeladene die Zweitversorgung mit dem weiteren Rollstuhl nur dann auf Kosten der GKV verlangen können, wenn der bereits vorhandene Rollstuhl nicht oder nur unter einem unzumutbaren Aufwand an jedem Schultag von der Wohnung zu der Förderschule in Olsberg und zurück hätte transportiert werden können und deshalb das allgemeine Grundbedürfnis des Beigeladenen auf Sicherung seiner Schulfähigkeit und Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht im Zuge der Schulpflicht hier nicht gewährleistet gewesen wäre.

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - Notebook-PC für blinden Schüler) .

    c) Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des damaligen 11. Senats des BSG vom 2.8.1979 (11 RK 7/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 13), der in einem ähnlich gelagerten Fall den Anspruch eines Schülers auf Versorgung mit einem zweiten Rollstuhl für den Schulbesuch bejaht hatte.

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 12 - Notebook-PC für blinden Schüler).

    Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - Notebook-PC für blinden Schüler) .

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 - Rollstuhl-Bike II) .

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; stRspr).

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde aber auch bei Kindern oder Jugendlichen einerseits die sportliche Betätigung im Familienkreis (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.8.2009, SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 - Rollfiets) und zum anderen das Bedürfnis nach sportlicher Betätigung an sich (vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2003, SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2011 - L 5 KR 22/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2011 - L 5 KR 22/09 - geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20. Januar 2009 zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.1.2011 - L 5 KR 22/09 - zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 20.1.2009 zurückzuweisen.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - L 1 KR 491/13

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteile vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - und vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -).

    Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist die Treppensteighilfe von der Beklagten zu gewähren, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in ständiger Rspr. u.v.a. BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - und vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -).

    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und - dies ist hier entscheidend - die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen "Spaziergang an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (u.v.a. BSG Urteile vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - und vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -, jeweils m.w.N.).

  • LSG Bayern, 03.08.2015 - L 13 R 1115/13

    Reha vor Rente, versichertes Erwerbsleben, Wiedereingliederung

    Nach dieser Vorschrift besteht also ein spezialgesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 ff. SGB X als lex specialis vorgeht, und zwar im Hinblick auf diejenigen Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewendet hat (BSG, Urteil vom 3. November 2011, Az. B 3 KR 4/11 R; BSG, Urteil vom 25. August 2011, Az. B 8 SO 7/10 R, BSG, Urteil vom 20. November 2008, Az. B 3 KR 16/08, BSG, Urteil vom 8. September 2009, Az. B 1 KR 9/09 R, alle in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 369/11

    Krankenversicherung

    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl. zuletzt BSG Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - Rn. 12; BSG Urteil v 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 14).

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (st. Rspr, vgl. BSG Urteil v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 14 ff.; BSG Urteil v. 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 Rn. 16 f.; zuletzt BSG Urteil v 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 15).

    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 15; Urteil v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (so BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 15; BSG Urteil v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - Rn. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 183/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bzw

    Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Hilfsmittel anzusehen (BSG, Urteil vom 3. November 2011, Az. B 3 KR 4/11 R, juris Rn. 20 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 36, wonach im Übrigen für Kinder und Jugendliche auch eine Mehrfachausstattung, also eine Doppelversorgung mit dem funktionsgleichen Hilfsmittel, in Betracht kommt).
  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Ein spezieller Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X als "lex specialis" vorgeht(BSG v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 36; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.), besteht aber nicht.
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Ein spezieller Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X als lex specialis vorgeht(BSG, U. v. 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R, juris, Rn 11; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.), besteht gleichwohl nicht.
  • LSG Thüringen, 28.03.2017 - L 6 KR 976/14

    Anspruch des behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Therapiedreirad durch

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens, wie z.B. das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, elementare Körperpflege, selbstständiges Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums betrifft (ständige Rspr. des BSG, zuletzt: Urteil vom 3. November 2011 - Az.: B 3 KR 4/11 R m.w.N., Rn. 14, 15, nach juris).

    Bei Kindern und Jugendlichen reicht die Einstandspflicht für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich weiter, wenn dies entweder zum Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 2011 - Az.: B 3 KR 4/11 R m.w.N., Rn. 16, 17).

  • LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21

    Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung

    § 16 SGB IX ist lex specialis zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X und verdrängt diese in ihrem Anwendungsbereich (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.2011, B 3 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 08.09.2009, B 1 KR 9/09 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 Rn. 11).

    Überdies verdrängt § 16 SGB IX in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Erstattungsregelungen nach den §§ 102 ff. SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.2011, B 3 KR 4/11 R, Rn. 11 juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 KR 796/12
    Das hier vorrangig in Betracht kommende Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes hat die Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst verstanden (BSG 03.11.2011, B 3 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 = juris).

    Zwar ist die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis in der Rechtsprechung anerkannt, es wird dabei aber nur auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt (BSG 08.06.1994, 3/1 RK 13/93 SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 = juris; zuletzt BSG 03.11.2011, B 3 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 = juris).

    Dies hat das BSG weiter dahingehend präzisiert, dass es auf die Fähigkeit ankommt, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG 16.09.1999, B 3 KR 8/98 R SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 = juris; zuletzt BSG 03.11.2011, B 3 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 = juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - L 5 KR 4341/12
    Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist die Treppensteighilfe von der Beklagten zu gewähren, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in ständiger Rspr. u.a. BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - und vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -).

    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und - dies ist hier entscheidend - die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen "Spaziergang an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (u.v.a. BSG Urteile vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - und vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -, jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2019 - 1 A 1461/17
  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

  • LSG Hamburg, 30.06.2020 - L 3 R 135/18

    Leistungen zur Teilhabe - Hörhilfenversorgung - erstangegangener, nachrangig

  • SG Dortmund, 31.01.2014 - S 28 KR 1/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Kein Anspruch auf Kostenerstattung für einen

  • LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 308/18

    Abgrenzung der Zuständigkeit für LTA zwischen BA und RV sowie eventuelle

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 19 R 331/18

    Rentenversicherung: Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbetisleben

  • SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
  • LSG Bayern, 30.11.2022 - L 19 R 584/18

    Aufgedrängte Zuständigkeit, Beschleunigung der Zuständigkeitserklärung,

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2015 - L 5 KR 2169/15
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 5 KR 1104/14
  • SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14

    Zur Frage der Versorgung eines Jugendlichen mit einem Sesseldreirad.

  • SG Darmstadt, 27.05.2015 - S 10 KR 557/13

    Ausschluss einer Optimalversorgung bei notwendiger Hilfsmittelversorgung des

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 - L 5 KR 1551/13
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 - L 11 KR 2459/20

    Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einem Hörgerät - Notwendigkeit -

  • SG Münster, 18.08.2021 - S 25 KR 141/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2020 - L 4 KR 156/20
  • SG Hannover, 10.04.2014 - S 2 KR 525/13

    Anspruch auf Versorgung mit einer Oberschenkelprothese unter Verwendung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 - L 1 KR 448/15
  • SG Neubrandenburg, 09.01.2013 - S 14 KR 96/10

    Gesetzliche Krankenversicherung: Versorgung mit einem E-Mobil nach

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Rechtsprechung
   BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20394
BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R (https://dejure.org/2011,20394)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R (https://dejure.org/2011,20394)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2011 - B 3 KR 3/11 R, B 3 KR 4/11 R, B 3 KR 5/11 R (https://dejure.org/2011,20394)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Verpflichtung der Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung für den Besuch einer Förderschule

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur doppelten Ausstattung (Zweitversorgung) mit einem Hilfsmittel zur Sicherstellung der Schulfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl) .

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

    b) Nach diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.5.2011 (B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35) nochmals zusammengefasst hat, hätte die Versicherte die Zweitversorgung mit dem weiteren Rollstuhl nur dann auf Kosten der GKV verlangen können, wenn der bereits vorhandene Rollstuhl nicht oder nur unter einem unzumutbaren Aufwand an jedem Schultag von der Wohnung zu der Förderschule in Mettingen und zurück hätte transportiert werden können und deshalb das allgemeine Grundbedürfnis der Versicherten auf Sicherung ihrer Schulfähigkeit und Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht im Zuge der Schulpflicht hier nicht gewährleistet gewesen wäre.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 12 - Notebook-PC für blinden Schüler).

    Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - Notebook-PC für blinden Schüler) .

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Das hat das BSG bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 - kein Notebook für Jurastudium; Urteil vom 22.7.2004, SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 - Notebook-PC für blinden Schüler) .

    c) Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des damaligen 11. Senats des BSG vom 2.8.1979 (SozR 2200 § 182b Nr. 13), der in einem ähnlich gelagerten Fall den Anspruch eines Schülers auf Versorgung mit einem zweiten Rollstuhl für den Schulbesuch bejaht hatte.

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 - Rollstuhl-Bike II) .

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 173 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; stRspr).

    Dagegen können die Versicherten - von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen - grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (BSGE 91, 60 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 16 - Rollstuhl-Ladeboy; ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 173 - schwenkbarer Autositz und BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14 - behinderungsgerechter PKW-Umbau; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde aber auch bei Kindern oder Jugendlichen einerseits die sportliche Betätigung im Familienkreis (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.8.2009, SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 - Rollfiets) und zum anderen das Bedürfnis nach sportlicher Betätigung an sich (vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2003, SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 32/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 - L 16 KR 32/09 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2011 - L 16 KR 32/09 - und des SG Münster vom 20.1.2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5861, 29 Euro nebst 4 % Zinsen ab 1.11.2006 zu zahlen.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R
    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 1 KR 511/12
    Diese Erstattungsregelung ist als Spezialvorschrift zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträger nach den § 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzusehen und verdrängt diese (vgl. BSG, Urteil vom 03. November 2011 -B 3 KR 3/11 SozR R- 3250 § 14 Nr. 10 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgaben anderer Leistungssysteme (BSG, Urteil vom 03. November 2011 -B 3 KR 3/11 R Rdnr. 15).

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