Rechtsprechung
| BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Rentenversicherung
- lexetius.com
Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes duales Studium - berufspraktische Phasen als Bestandteil des Studiums aufgrund einer von der Hochschule erlassenen Studienordnung - Student - Praktikant - abhängig Beschäftigter
- openjur.de
Sozialversicherungspflicht; Sozialversicherungsfreiheit; praxisintegriertes duales Studium; berufspraktische Phasen als Bestandteil des Studiums aufgrund einer von der Hochschule erlassenen Studienordnung; Student; Praktikant; abhängig Beschäftigter
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sozialversicherungspflicht in berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Versicherter Personenkreis - praxisintegrierte duale Studiengänge - berufspraktische Phasen - Studierende keine Beschäftigten i.S. des § 7 Abs. 1, Abs. 2 SGB IV
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialversicherungspflicht in berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Duales Studium ohne Sozialabgabe
- rente-rentenberater.de (Kurzinformation)
Sozialversicherungspflicht für Duale Studiengänge ab 2012
- 123recht.net (Pressemeldung, 1.12.2009)
Keine Sozialversicherungspflicht während dualer Studiengänge // Auch lange Praktika bleiben sozialbeitragsfrei
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Duales Studium muss nicht sozialversicherungspflichtig sein
Verfahrensgang
- SG Köln, 14.02.2007 - S 29 (3) R 207/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - L 16 (5) R 2/07
- BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Papierfundstellen
- BSGE 105, 56
- NVwZ-RR 2010, 814 (Ls.)
- NZA 2010, 692
Wird zitiert von ... (35) Zitiert selbst (16)
- BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene …
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Mittlerweile hat das BAG in zwei Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07, in juris veröffentlicht, und 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435) seine bisherige Rechtsprechung zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) für sog praxisintegrierte duale Studiengänge fortgeführt.Es hat hierfür auf das maßgebliche landesrechtliche Hochschulrecht verwiesen, das Prüfungsordnungen privater, staatlich anerkannter Hochschulen im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit mit denjenigen staatlicher Hochschulen der staatlichen Aufsicht unterwerfe (vgl etwa BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435, 437).
Der Senat ist auch nicht deshalb an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil, wie das BAG in seinen Urteilen vom 18.11.2008 (vgl etwa BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435, 437) gefordert hat, in einem solchen Fall Feststellungen darüber zu treffen sind, ob auch das Praktikum selbst durch staatliche Entscheidung anerkannt ist, und solche Feststellungen hier fehlen.
- BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92
Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV sei mangels (betrieblicher) Berufsbildung iS des § 19 BBiG jedoch nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt werde (zur Rechtsprechung des BSG bis zum Jahr 1994 vgl Urteil des Senats vom 3.2. 1994, 12 RK 78/92, SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49).Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hindert insbesondere die Rechtsprechung des Senats zu den einstufigen Juristenausbildungen (vgl Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 78/92, aaO, mwN) hieran nicht.
- BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl BSG, Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18;… Urteil vom 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31).Auch in einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hatte der Senat eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 2 SGB IV angenommen (vgl Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3, S 19 f).
- BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73
Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis …
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Es hatte diese Praktika als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSG…, Urteil vom 6.10.1988, 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 133ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff;… zuletzt Urteil des Senats vom 18.3. 1999, B 12 RA 1/98 R, SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35, mwN) und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum BBiG gestützt (BAG, Urteil vom 19.6. 1974, 4 AZR 436/73, BAGE 26, 198; Urteil vom 25.3. 1981, 5 AZR 353/79, BAGE 35, 173; vgl auch Urteil vom 3.9. 1998, 8 AZR 14/97, in juris veröffentlicht). - BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
Versicherungspflicht bzw -freiheit - Fortbestand eines …
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Soweit das BSG in der Vergangenheit Studiengänge mit Praxisbezug zu beurteilen hatte, handelte es sich häufig um sog berufsintegrierte Studiengänge, bei denen in der Regel über den Fortbestand der vor Beginn des Studiums bestehenden Beschäftigung und damit der Versicherungspflicht zu entscheiden war (zuletzt Urteil vom 11.3. 2009, B 12 KR 20/07 R, in juris veröffentlicht, RdNr 14, mwN). - BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 14/97
Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines …
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Es hatte diese Praktika als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSG…, Urteil vom 6.10.1988, 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 133ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff;… zuletzt Urteil des Senats vom 18.3. 1999, B 12 RA 1/98 R, SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35, mwN) und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum BBiG gestützt (BAG, Urteil vom 19.6. 1974, 4 AZR 436/73, BAGE 26, 198; Urteil vom 25.3. 1981, 5 AZR 353/79, BAGE 35, 173; vgl auch Urteil vom 3.9. 1998, 8 AZR 14/97, in juris veröffentlicht). - BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl BSG…, Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; Urteil vom 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31). - LAG Sachsen-Anhalt, 07.12.2006 - 9 Sa 304/06
Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung - …
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung spricht schließlich nicht, dass das LAG Sachsen-Anhalt in seinen, den Urteilen des BAG vorausgegangen Entscheidungen (vom 7.12.2006, 9 Sa 304/06, in juris veröffentlicht, und 8.2. 2007, 9 Sa 376/06, NJ 2008, 47) für einen ähnlich ausgestalteten "Praxisphasen-Vertrag" an der FHDW in P. Studierender zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt ist und deren berufspraktische Tätigkeit als Praktika iS des § 19 BBiG sowie die Studierenden insoweit als Arbeitnehmer angesehen hat. - BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Mittlerweile hat das BAG in zwei Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07, in juris veröffentlicht, und 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435) seine bisherige Rechtsprechung zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) für sog praxisintegrierte duale Studiengänge fortgeführt. - BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78
Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung …
Auszug aus BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Soweit keine Besonderheiten vorlagen, hatte der Senat bei solchen beruflichen (Zwischen) Praktika Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (vgl Urteil vom 30.1. 1980, 12 RK 45/78, SozR 2200 § 172 Nr. 12;… Urteil vom 17.12.1980, 12 RK 10/79, SozR 2200 § 172 Nr. 15) und im Folgenden über deren Versicherungsfreiheit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) entschieden. - BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87
Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung - …
- BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis - …
- BSG, 17.12.1980 - 12 RK 10/79
Praxissemester - Berufspraktische Tätigkeit - Versicherungsfreiheit - …
- BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79
Ausbildung
- LAG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - 9 Sa 376/06
Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02
Krankenversicherung
- BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer …
Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums geltenden Grundsätze (vgl BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R = BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) finden sinngemäß auch bei Ausbildungsgängen in nichtakademischen Berufen Anwendung (hier: Fahrlehrerausbildung).Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 18;… BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18;… SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet.
In diesen Fällen handelte es sich vorwiegend um Ausbildungen, die als Studium an einer Hochschule oder (staatlich anerkannten) Fachhochschule durchgeführt wurden (vgl die Übersicht zur Rspr des BSG und BAG: BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 20 f sowie zur Rspr des BSG bis 1994: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 S 49). Dabei hat der Senat in Fällen von Praxisphasen, die während eines klassischen Studiengangs absolviert wurden (soweit keine Besonderheiten vorlagen), Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (…vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr. 12 und Nr. 15).
Hierauf aufbauend hat der Senat mit Urteil vom 1.12.2009 (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) entschieden, dass berufspraktische Phasen im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten Studiums keine Versicherungspflicht begründen, sofern sie sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (zur geplanten Schaffung einer in § 25 Abs. 1 SGB III und § 5 Abs. 4a SGB V geregelten künftig einheitlichen Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen vgl allerdings Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialbesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucks 315/11 S 3 <Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 3> sowie S 26 f <zu Nummer 2> und S 28 f <zu Artikel 3>).
Rn. 24 Zwar steht nach der eingangs zitierten Rechtsprechung der Annahme einer engen Verzahnung zwischen (hoch)schulischer und praktischer Ausbildung das - hier jeweils festgestellte - Vorliegen zweier eigenständiger Verträge über die theoretische und die praktische Ausbildung oder ein erheblicher zeitlicher Anteil der praktischen Ausbildung an der Gesamtausbildungszeit nicht entgegen, wenn die Auslegung des mit dem Ausbildungsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine tatsächliche Durchführung ergibt, dass die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 23).
Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen Ausbildung bezeichnet (…BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 mit Nachweisen zur Rspr des BAG) und/oder die praktische Ausbildung im wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule), geregelt und gelenkt wird (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 26).
Solches ist zB anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studien- bzw Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 24;… vgl auch die Unterscheidung zwischen Praxis- und Studienzeiten in BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1). Soweit durch den Kläger oder im angegriffenen Urteil die zeitliche Gewichtung der theoretischen und praktischen Ausbildung und die Umklammerung letzterer durch Ausbildungsabschnitte in einer Fahrlehrerausbildungsstätte angesprochen werden, bilden diese im vorliegenden Zusammenhang kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal (…vgl bereits BSGE 64, 130, 139 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26).
Rn. 25 Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 25).
Rn. 31 b) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während der Dauer ihrer Praktika zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers auch nicht etwa aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 3 SGB VI und § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.Diese - in der Revisionsbegründung allerdings in den Vordergrund gerückte - Frage nach der Versicherungsfreiheit als Praktikant stellt sich, wie der Senat zuletzt zu sogenannten praxisintegrierten dualen Studiengängen herausgestellt hat (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 15), erst, wenn zuvor das Vorliegen eines - hier nach den Ausführungen unter a) zu bejahenden - Versicherungspflichttatbestandes wegen einer Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung) feststeht.
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Kosten für …
Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BSG vom 1. Dezember 2009 ( B 12 R 4/08 R - juris) erfolgt, wonach die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind und die Teilnehmer an diesen Studiengängen in diesen Zeiten nicht sozialversicherungspflichtig sind, während die damaligen Spitzenverbände der Sozialversicherung bis zum Zeitpunkt des Urteils die Auffassung vertreten hatten, dass diese Studierenden als Beschäftigte galten und diente der Klarstellung und der Rechtssicherheit (…vgl. BT-Drs.17/6764, S. 19).Diese Vergleichbarkeit von dualen Studiengängen und (dualen) Berufsausbildungen bestand bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die lediglich zur Klarstellung des gesetzgeberischen Willens aufgrund der Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 (B 12 R 4/08 R, a.a.O.) erforderlich war.
Im Übrigen dürfte es nicht möglich sein, die berufspraktischen Phasen und die Studienphasen eines dualen Studiums als abtrennbare und gesonderte Rechtsverhältnisse zu betrachten, wie schon das BSG im Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dargelegt hat.
- BSG, 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei …
Rn. 13 4. Der Kläger hat während der Dauer seines ausbildungsintegrierten (dualen) Studiums keinen Anspruch auf Alg II (vgl begrifflich zur Unterscheidung zwischen sog "praxisintegrierten dualen Studiengängen" und "ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen", in denen in der Regel neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben wird BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R - BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 19; Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005, 3006).
- LSG Saarland, 13.01.2021 - L 2 KR 14/18
Krankenversicherung - Berufungen
Dass dennoch eine geringe Vergütung gezahlt wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (vergleiche BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 4.3.2015 - L 8 R 470/11, Rn. 168).Das BBiG bestimmt allerdings für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 18).
Rn. 43 aa) Bei der Beurteilung von Studiengängen mit Praxisbezug hat das BSG eine Versicherungspflicht verneint, wenn die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (…vergleiche BSG, Urteile vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R, Rn. 24, und vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 21).
Das ist z.B. anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studien- bzw. Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren oder beispielsweise wenn berufspraktische Phasen im Rahmen eines Studiums sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 24, 19).
Der Senat hat keine Bedenken, sich dem anzuschließen, zumal auch das BSG sich in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt hat (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 21).
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 - L 22 R 585/13
Hochschulausbildung - VWA Studienakademie - Beitragspflicht
Rn. 21 Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zwischenzeitlich ihre bisherige Auffassung zu dualen Studiengängen aufgegeben hätten und der Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R folgten, wonach die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen seien und somit grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterlägen.Es könne dabei dahinstehen, ob die zwischen den Beteiligten unstreitige Wertung des Studiums als praxisintegriertes duales Studium im Sinne des Urteils des BSG vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R, wonach für diese Art des Studiums grundsätzlich die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht komme, zutreffend sei.
Ausweislich des Urteils des BSG vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R sei der Kläger jedoch nicht abhängig beschäftigt gewesen.
Das BBiG bestimmt für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, m.w.N.).
Weil bei den so genannten berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung stattfindet, rechnen diese nicht zu den so genannten dualen Studiengängen im engeren Sinne (BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R, Rdnrn. 18 und 19).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 470/11
Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und …
Rn. 128 Mit Beschluss vom 2.9.2009 ist das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des vor dem BSG unter dem Aktenzeichen B 12 R 4/08 R anhängigen Revisionsverfahren erneut zum Ruhen gebracht worden.Rn. 129 Anschließend hat sie - nach entsprechenden Abstimmungen mit dem Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger - ausgeführt, ungeachtet der Entscheidung des BSG könne im Einzelfall eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Kooperationsbetrieb vorangegangen sei, das während des beruflich weiterführenden, mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehenden Studium fortbestehe, also insofern kein praxisintegrierter, sondern ein berufsintegrierter bzw. berufsbegleitender dualer Studiengang absolviert werde (BSG, Urteil v. 1.12.2009, a.a.O., Rdnr. 21 i.V.m. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R; Ziffer 1.3 und 1.4 des "Gemeinsamen Rundschreibens des GKV Spitzenverbandes, der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen vom 5.7.2010").
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) auf Grundlage des Praktikantenvertrages von dem Rechtsvorgänger des Klägers eine "Vergütung" nach näherer Maßgabe des § 8 des Praktikantenvertrages erhalten hat (vgl. zu einer inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Regelung BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R, Rdnr. 16).
Das BBiG legt damit zugleich die Grenzen des sachlichen Anwendungsbereichs der Tatbestände der Versicherungspflicht fest (BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 11).
Instrumente der Verzahnung sind etwa Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben (zum Ganzen BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R, Rdnr. 19 m.w.N.).
- LSG Sachsen, 20.10.2016 - L 3 AL 53/14
Arbeitslosengeld
Aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 1. Dezember 2009 (Az. B 12 R 4/08), dass es sich bei einem dreijährigen sogenannten praxisintegrierten dualen Studium nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, sei ihm das beantragte Arbeitslosengeld nicht bewilligt worden, da er in der Rahmenfrist nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.Solche berufspraktischen Phasen könnten trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (z. B. Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden, wobei es unerheblich ist, ob der Einstieg ins Studium direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R - BSGE 105, 56 ff. = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11 = juris, jeweils Rdnr. 19; so auch BSG…, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, -34 = juris, jeweils Rdnr. 22 in entsprechender Anwendung bei Ausbildungsgängen nichtakademischer Berufe; Sächs. LSG…, Urteil vom 18. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 68; vgl. auch Weyand, jurisPR-ArbR 6/2011, Anm. 5).
Eine konkrete vorherige Festlegung auf bestimmte Inhalte ist nicht notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 24; Sächs. LSG…, Urteil vom 18. Juni 2015, a. a. O., Rdnr. 69;… Weyand, a. a. O.).
Unerheblich ist auch, ob diese einen nennenswerten Teil des Studiums ausmachen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 23).
Soweit der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes im Urteil vom 29. April 2009 (…Az. L 1 AL 195/08, juris Rdnr. 36 ff.) Studierende an der Sächsischen Berufsakademie als grundsätzlich sozialversicherungspflichtig angesehen hat (vgl. Sächs. LSG…, Urteil vom 29. April 2009 - L 1 AL 195/08 - juris Rdnr. 36 ff.), ist diese Auffassung durch das oben zitierte Urteil des Bundessozialgericht vom 1. Dezember 2009 (Az. B 12 R 4/08 R) überholt.
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - L 8 AL 958/11 Dazu bezog sie sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R), in dem dieses bestätigt habe, dass die berufspraktischen Phasen solcher dualen Studiengänge keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Praktikumsbetrieb begründeten.
Ein zur Versicherungspflicht führendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R, v. 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) fort, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte) mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten von der Arbeitsleistung freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung weiter ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während des Studiums weiterhin Entgelt erhält.
Demgegenüber besteht keine Versicherungspflicht, wenn sich im Rahmen eines sog. praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (BSG, Urteil vom 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R, - B 12 R 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4 - 2400 § 7 Nr. 11).
Unabhängig davon dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 01.12.2009 a.a.O.) allein auf die - hier vorliegende - Verzahnung und nicht auf den Anteil an Praxisphasen im Studium ankommt, waren die Praxisphasen zwar nominell aber nicht tatsächlich länger als die Theoriephasen.
Zwischen der Klägerin und Frau B. bestand auch kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis, denn sie absolvierte keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sondern ein Studium nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Einrichtung der BA bzw. Dualen Hochschule (vgl. BSG Urteil v. 01.12.2009 a.a.O.).
- BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13
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Hintergrund war eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach Teilnehmerinnen und Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung waren, wohingegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- beziehungsweise berufsintegrierten dualen Studiengängen von dem Urteil nicht berührt wurden, mithin weiterhin der Versicherungspflicht unterlagen (vgl. BSGE 105, 56;… BTDrucks 17/6764, S. 19). - LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
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