Rechtsprechung
| BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis - einstufige Juristenausbildung - Praktikum - Hamburg
- Judicialis
AVG § 2 Abs 1 Nr 1; ; AVG § 2 Abs 2 Nr 1; ; SGB IV § 7 Abs 2; ; SGG § 163
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Student - Rechtswissenschaften - Zweiter Studienabschnitt - Praxiszeit - Nachversicherung
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1999, 2919 (Ls.)
- NZS 1999, 405 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90
Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
Die damals ebenfalls beklagte BfA habe nach der Vernehmung des Zeugen und dem Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juni 1992 - 12 RK 46/90 (SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 zu Praxiszeiten der einstufigen Juristenausbildung in Bremen) die vom dortigen Kläger im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg zurückgelegten Praktika als rentenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten anerkannt.Das LSG hat die geänderte Klage mit Recht als zulässig angesehen; die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht am Fehlen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (vgl BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 11).
- Versicherungspflicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses: BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1, Nordrhein-Westfalen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2, Bremen.
Die Praktika seien ähnlich ausgestaltet gewesen wie die während der einstufigen Juristenausbildung in Bremen, für die das BSG im Urteil vom 11. Juni 1992 (SozR 3-2940 § 2 Nr. 2) Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung bestätigt habe.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung bei der Abgrenzung der Ausbildungen innerhalb des Studiums und als dessen Bestandteil von den Praktika im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse nicht entscheidend auf die "Berufung" (…vgl BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) oder die "Aufnahme" (…vgl BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2) in ein Rechtspraktikantenverhältnis abgestellt.
Ihre Anwendung würde daher zu einer nicht zu rechtfertigenden rentenversicherungsrechtlichen Ungleichbehandlung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg gegenüber Absolventen der anderen einstufigen Ausbildungsgänge führen, über die bisher schon entschieden worden ist (vgl auch BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14).
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (Werkstudenten-Privileg) lagen nicht vor, weil die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg wie der Kläger in den Praxiszeiten zu ihrer Ausbildung beschäftigt und lediglich neben dieser Beschäftigung immatrikuliert waren; sie waren nicht ihrem gesamten Erscheinungsbild nach Studenten (…vgl BSGE 64, 130, 138 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 80;… BSGE 66, 211, 214/215 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14).
- BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87
Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell - …
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
- Versicherungspflicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses: BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1, Nordrhein-Westfalen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2, Bremen.Das BSG hat in seiner Rechtsprechung bei der Abgrenzung der Ausbildungen innerhalb des Studiums und als dessen Bestandteil von den Praktika im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse nicht entscheidend auf die "Berufung" (…vgl BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) oder die "Aufnahme" (vgl BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1;… BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2) in ein Rechtspraktikantenverhältnis abgestellt.
Es hat vielmehr bei allen Praxiszeiten als wesentlich angesehen, ob sie nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbare Beschäftigungszeiten zur Ausbildung waren (vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213/214 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3/4).
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (Werkstudenten-Privileg) lagen nicht vor, weil die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg wie der Kläger in den Praxiszeiten zu ihrer Ausbildung beschäftigt und lediglich neben dieser Beschäftigung immatrikuliert waren; sie waren nicht ihrem gesamten Erscheinungsbild nach Studenten (…vgl BSGE 64, 130, 138 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 80; BSGE 66, 211, 214/215 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 4;… BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14).
- BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87
Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung - …
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
Das BSG hat hierzu bereits entschieden, daß die Absolventen der früheren einstufigen Juristenausbildungen in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bremen während der jeweils im zweiten Studienabschnitt abzuleistenden Praktika eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV ausübten und entweder nach § 9 Abs. 1 AVG nachzuversichern sind oder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestand (Nachversicherung wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AVG: BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 51/87, Rheinland-Pfalz; Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86, Baden-Württemberg.Das BSG hat in seiner Rechtsprechung bei der Abgrenzung der Ausbildungen innerhalb des Studiums und als dessen Bestandteil von den Praktika im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse nicht entscheidend auf die "Berufung" (vgl BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) oder die "Aufnahme" (vgl BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1;… BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2) in ein Rechtspraktikantenverhältnis abgestellt.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (Werkstudenten-Privileg) lagen nicht vor, weil die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg wie der Kläger in den Praxiszeiten zu ihrer Ausbildung beschäftigt und lediglich neben dieser Beschäftigung immatrikuliert waren
; sie waren nicht ihrem gesamten Erscheinungsbild nach Studenten (vgl BSGE 64, 130, 138 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 80;… BSGE 66, 211, 214/215 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 4;… BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 S 14).
- BSG, 14.09.1995 - 4 RA 118/94
Nachversicherung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
- Zur Rechtslage in Bayern vgl BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 und BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6). - BSG, 12.12.1995 - 4 RA 52/94
Nachversicherung für Absolventen der früheren bayerischen einstufigen …
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
- Zur Rechtslage in Bayern vgl BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 und BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6). - BSG, 06.10.1988 - 1 RA 51/87
Nachversicherung einer Rechtspraktikantenzeit bei einstufiger Juristenausbildung …
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
Das BSG hat hierzu bereits entschieden, daß die Absolventen der früheren einstufigen Juristenausbildungen in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bremen während der jeweils im zweiten Studienabschnitt abzuleistenden Praktika eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV ausübten und entweder nach § 9 Abs. 1 AVG nachzuversichern sind oder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestand (Nachversicherung wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AVG: BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 51/87, Rheinland-Pfalz; Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86, Baden-Württemberg. - BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86
Nachversicherung einer praktischen Ausbildung (Studienpraxis) - Praktika in …
Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R
Das BSG hat hierzu bereits entschieden, daß die Absolventen der früheren einstufigen Juristenausbildungen in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bremen während der jeweils im zweiten Studienabschnitt abzuleistenden Praktika eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV ausübten und entweder nach § 9 Abs. 1 AVG nachzuversichern sind oder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestand (Nachversicherung wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AVG: BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 51/87, Rheinland-Pfalz; Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86, Baden-Württemberg.
- BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare …
So hat die Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (…vgl zB BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 74 ff), jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbar waren (…vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 36 f mwN;… zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 14/92 - Die Beiträge 1993, 320). - BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer …
In einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hat der Senat eine Beschäftigung iS von § 7 Abs. 2 SGB IV angenommen (…BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 19 f). Das BSG hat auch die Rechtspraktika von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV angesehen (…grundlegend BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35 mwN).Hierbei hat es sich auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt, wonach berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigung darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den § 19 BBiG (nunmehr § 26 BBiG 2005) nicht gilt (BAGE 26, 198; 35, 173; vgl zuletzt BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 209, 435).Jedoch ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV mangels (betrieblicher) Berufsbildung nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (…vgl erneut BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35).
- BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R
Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes …
Es hatte diese Praktika als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSG…, Urteil vom 6.10.1988, 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 133ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75 ff; zuletzt Urteil des Senats vom 18.3. 1999, B 12 RA 1/98 R, SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35, mwN) und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum BBiG gestützt (BAG, Urteil vom 19.6. 1974, 4 AZR 436/73, BAGE 26, 198; Urteil vom 25.3. 1981, 5 AZR 353/79, BAGE 35, 173; vgl auch Urteil vom 3.9. 1998, 8 AZR 14/97, in juris veröffentlicht).
- BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R
Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung
Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen;… BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen;… BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus).Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob der Beigeladene zu 1) während des praktischen Teils seiner Ausbildung in dem von der Klägerin nachzuweisenden Betrieb der Versicherungspflicht unterlag, weil es sich hierbei um eine rechtlich und organisatorisch von dem Ausbildungsabschnitt bei der Klägerin abgrenzbare Beschäftigungszeit zur Ausbildung handelte (vgl zur Abgrenzung von außerbetrieblicher Ausbildung und selbständigen betrieblichen Praktika die Entscheidungen des BSG zu den Praktika der einstufigen Juristenausbildungen, zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 37 mwN).
- BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - …
Insofern hat es das Bundessozialgericht (BSG) bei Praxiszeiten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen als wesentlich angesehen, ob diese nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich von den Ausbildungsabschnitten abgrenzbare Beschäftigungszeiten zur Ausbildung waren (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35), insbesondere, ob gesonderte Verträge die Zeiten des betrieblichen Einsatzes regelten (…BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 54). - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2009 - L 16 R 40/08
Rentenversicherung
Im vorliegenden Fall kann man allenfalls von einem einheitlichen Ausbildungs-, nicht aber "Studiengang" sprechen (vgl. insoweit zur einstufigen Juristenausbildung: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 m. w. N.).
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