Rechtsprechung
| BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Unfallversicherung
- lexetius.com
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Beschäftigung - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - objektive Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft - objektivierte Zielsetzung des Arbeitgebers - Ballonfahrt
- openjur.de
Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; Beschäftigung; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; objektive Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft; objektivierte Zielsetzung des Arbeitgebers; Ballonfahrt
- Judicialis
SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei der Teilnahme an einer Ballonfahrt
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Arbeitsunfall - Ballonfahrt - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten erforderlich - kein Versicherungsschutz bei von vorneherein begrenzter Teilnehmerzahl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei der Teilnahme an einer Ballonfahrt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 01.07.2004 - S 9 U 926/02
- LSG Bayern, 27.03.2007 - L 3 U 337/04
- BSG, 05.02.2008 - B 2 U 219/07 B
- BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Papierfundstellen
- NZA 2010, 326
Wird zitiert von ... (49) Zitiert selbst (8)
- BSG, 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - versicherte …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Ein Unfall ist aber nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im Wesentlichen deswegen ereignet hat, weil der Versicherte zur Zeit des Unfalls seine versicherte Tätigkeit verrichtet hat (zu den weiteren Voraussetzungen vgl BSG vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). - BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (…vgl BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr 16 mwN; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 und 9 mwN;… BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 und 9 mwN). - BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R
Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (vgl BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr 16 mwN;… BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 und 9 mwN;… BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 und 9 mwN).
- BSG, 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Der innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ist gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung der Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung des Beschäftigten dient (BSG vom 18. März 2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2 RdNr 14). - BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (…vgl BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr 16 mwN;… BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 und 9 mwN; BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 und 9 mwN). - BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (vgl BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 S 64). - BSG, 16.05.1984 - 9b RU 6/83
Ausflug von Arbeitskollegen - Zurechnung - Nichtteilnahme eines Großteils der …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl BSG vom 16. Mai 1984 - 9b RU 6/83 - BSGE 56, 283, 284 = SozR 2200 § 548 Nr. 65 S 181). - BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96
Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem …
Auszug aus BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (vgl BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 S 64).
- BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (…stRspr vgl zB BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53;… BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 ff;… BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 ff; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vgl auch bereits BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff und BSG vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff; vgl diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 <Teil 1> und 201 <Teil 2>).Deshalb sei grundsätzlich die Teilnahme der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person an der Veranstaltung erforderlich (…stRspr, vgl zB BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7, 9; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 mwN und vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; kritisch zu der insoweit erfolgten Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts Karl, SozSich 2015, 118, 119).
Zugleich handelte es sich um ein Programm (Kaffee trinken und Wanderung), das nicht aufgrund seiner Ausgestaltung von vornherein auf einen kleinen Interessentenkreis beschränkt war (vgl zu der insoweit weiterhin zutreffenden Rechtsprechung BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - USK 2009-79: betrieblich organisiertes Fußballturnier in Faschingskostümen oder BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411: Angebot einer Fahrt im Fesselballon).
- BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - …
Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, dh rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 11).Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (…BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN;… BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr 23;… BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 13;… BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 14;… BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).
Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist aber dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung jedenfalls die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 15;… BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
- BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (…stRspr vgl zB BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 ff;… vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 ff; vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vgl auch bereits BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff und vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff)..Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des Betriebes oder wegen der Größe des Unternehmens mit mehreren Filialen eine Teilnahme aller Beschäftigten nicht zu realisieren ist (…stRspr, vgl zB BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 9 und vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 sowie vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 mwN).
Rn. 17 Da die Veranstaltung geeignet sein muss, die betriebliche Verbundenheit nicht nur der Beschäftigten untereinander, sondern auch der Beschäftigten mit der Unternehmensleitung zu fördern, ist zudem grundsätzlich die Teilnahme der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person an der Veranstaltung erforderlich (…stRspr, vgl zB BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7, 9; vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 mwN und vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275).
- LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können
Rn. 25 Ein Unfall ist aber nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im Wesentlichen deswegen ereignet hat, weil der Versicherte zur Zeit des Unfalls seine versicherte Tätigkeit verrichtet hat (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 9).Rn. 27 Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ist jedenfalls gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung der Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung des Beschäftigten dient (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 10).
Rn. 29 Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11).
Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11).
Rn. 34 Die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen will und alle Betriebsangehörigen - oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen dieses Betriebes alle Angehörigen dieser Abteilung - eingeladen hat oder hat einladen lassen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12).
Zwar muss in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12).
Denn selbst wenn wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheiden würde, müssten jedoch alle diejenigen Beschäftigten eingeladen werden, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12).
Umgekehrt führt indes der Umstand, dass aufgrund der Planung der Veranstaltung ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann, dazu, dass angesichts der faktisch fehlenden Teilnahmemöglichkeit für alle Betriebsangehörigen die Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 13).
- BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche …
Rn. 21 b) Bei dem "Ausklang" am 7.9.2006 handelte es sich auch nicht um eine im Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (…vgl dazu zB BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36;… vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN;… vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 ff;… vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 ff sowie vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff und bereits vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff; vgl diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 <Teil 1> und 201 <Teil 2>),in deren Verlauf grundsätzlich auch die Wege unfallversichert sein können, die Beschäftigte zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen. - BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
An diesem betrieblichen Zweck fehlt es hingegen bei Veranstaltungen, die sich nur an einen eng begrenzten Teilnehmerkreis richten (…BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, RdNr 17; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - juris RdNr 15). - LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert
In diesen Fällen seien aber zumindest diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich sei (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und um 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R).In diesem Fall sind aber zumindest all diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und BSG vom 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R).
Allerdings hat das BSG stets den engen Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem objektiven Zweck, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern und zu pflegen, betont und für Fälle eines beschränkten Teilnehmerkreises als Folge ebenfalls zwingend verlangt, dass die Veranstaltung von ihrer Zielrichtung her der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen muss (BSG vom 28. Juli 1977 - 2 RU 49/76; BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 und BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83; BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R).
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (…BSG, Urteile vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 19, und vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, Rn. 11 f, zitiert nach juris). - LSG Baden-Württemberg, 15.11.2018 - L 6 U 441/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher …
Rn. 67 Ein solcher Versicherungsschutz kommt bei der freiwilligen, also rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris, Rz. 11).Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris, Rz. 15).
- SG Berlin, 01.10.2018 - S 115 U 309/17
Unfall nach Betriebsfeier auf Oktoberfest - Wann haftet die Unfallversicherung?
Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, das heißt rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer so genannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, Juris).Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, alle zitiert nach Juris).
Voraussetzung für die Annahme einer vom Arbeitgeber getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nach der Rechtsprechung des BSG dessen objektivierte Zielsetzung, mit der Veranstaltung jedenfalls die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, jeweils zitiert nach Juris).
- LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"
- SG Wiesbaden, 20.11.2017 - S 32 U 34/14
Kein Unfallversicherungsschutz während eines Volleyballturniers
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - L 15 U 311/20
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung …
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Karlsruhe, 14.05.2019 - S 1 U 412/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 10 U 289/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Bayern, 11.05.2021 - L 17 U 331/20
Unfallversicherung: Fußballturnier mit Wettkampfcharakter von …
- LSG Hessen, 07.08.2017 - L 9 U 205/16
Unfallversicherungsrecht; Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Teilnahme an …
- LSG Baden-Württemberg, 08.05.2017 - L 1 U 3909/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
Gesetzliche Unfallversicherung
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2011 - L 10 U 31/08
Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert?
- LSG Hamburg, 29.05.2019 - L 2 U 6/18
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - L 17 U 210/20
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen …
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2018 - L 6 U 260/18
- SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
- LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Gießen, 19.07.2018 - S 3 U 23/17
- LSG Baden-Württemberg, 18.09.2013 - L 3 U 488/13
- SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18
Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der …
- LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von …
- SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Skiunfall bei Reise zur Teambildung - Arbeitsunfall?
- LSG Sachsen, 07.10.2015 - L 6 U 183/13
Unfallversicherung - Arbeitsunfall; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; …
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - L 9 U 4092/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 - L 17 U 155/20
Anerkennung eines Unfallereignisses während der Teilnahme an einer …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2018 - L 15 U 699/17
Anspruch auf Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der …
- SG Hannover, 14.11.2025 - S 22 U 203/23
Der Skiausflug als Dienstreise?
- LSG Hessen, 24.02.2011 - L 6 U 167/08
- LSG Bayern, 12.10.2010 - L 3 U 501/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Bayern, 09.02.2011 - L 2 U 138/09
Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Freiwillige Feuerwehr, versicherte Tätigkeit, …
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - L 1 U 4210/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - L 15 U 440/20
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen …
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2010 - L 6 U 53/06
Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer sportlichen …
- LSG Bayern, 20.10.2010 - L 2 U 408/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betriebliche …
- SG Bayreuth, 12.10.2020 - S 12 U 128/17
Bescheid, Arbeitsunfall, Unfallversicherung, Behinderung, Versicherungsschutz, …
- SG Dresden, 04.10.2018 - S 5 U 47/18
Feststellung und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall
- SG Berlin, 04.10.2010 - S 25 U 121/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungsschutz - betriebliche …
- BSG, 16.01.2013 - B 2 U 355/12 B
- BSG, 20.04.2011 - B 2 U 52/11 B
- SG Detmold, 25.09.2013 - S 1 U 169/12
Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einem im Rahmen einer Mountainbike-Tour …
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