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   BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59   

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https://dejure.org/1961,283
BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59 (https://dejure.org/1961,283)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1961 - 1 AZR 239/59 (https://dejure.org/1961,283)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 (https://dejure.org/1961,283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche Ausschlußklauseln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 150
  • BB 1961, 975
  • DB 1961, 1198
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.10.1960 - 1 AZR 43/59

    Ausschlußfrist - Urlaubsgeldanspruch

    Auszug aus BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59
    1) Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß durch tarifliche Ausschlußfristen auch durch Gesetz gestaltete Ansprüche ergriffen werden (Urteil vom 28. Oktober I960, 1 AZR 43/59) .

    Der Senat hat bereits zu den auf Urlaubsgesetze gestützten Ansprüchen die Auffassung vertreten, daß diese durch tarifliche Ausschlußfristen erfasst werden können (AP Hr. 1 zu Art. 10 Urlaubsgesetz Bayern sowie das. zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Oktober I960, 1 AZR 43/59, ferner, allerdings mit Bezug auf die Ausschlußklausel in einer fortgeltenden Tarifordnung, AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59
    Hinsichtlich der auf das Arbeiterkrankheitsgesetz gestützten Ansprüche hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die gleiche Auffassung vertreten, wenn er auch dort im konkreten Einzelfall deswegen zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, weil er auf Grund der Beschlüsse des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. und 18. Dezember 1959, BAG 8, 285 und 314 = AP Nr. 21 und 22 zu § 616 BGB, angenommen hat, die dort interessierenden Tarifverträge seien außer Kraft getreten (AP Nr. 24 zu § 1 ArbKrankhG).
  • BAG, 10.03.1961 - 1 AZR 133/59

    Hausarbeitstagsberechtigte Frau - Gewährung des Hausarbeitstages - Geltendmachung

    Auszug aus BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch schon an der nicht erfolgten rechtzeitigen Geltendmachung scheitern muß (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der Arbeitsrechtlichen Praxis bestimmte Urteil des Senats vom 10 . März 1961, 1 AZR 133/59) Denn jedenfalls erweist sich die Begründung als rechtsbedenkenfrei mit der das Lcndesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.1 Pas angefochtene Urteil hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Abgeltungsbetrages für nicht gewährte Hausarbeitstage deshalb als unbegründet angesehen, weil die Klägerin mit diesem Anspruch durch § 13 des Rahmentarifvertrages für die Arbeiter in den Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Y/estfalens vom 12. Januar 1952 ausgeschlossen sei.
  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58

    Ausschlußfrist - Fortgeltende Tarifordnung - Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59
    Der Senat hat bereits zu den auf Urlaubsgesetze gestützten Ansprüchen die Auffassung vertreten, daß diese durch tarifliche Ausschlußfristen erfasst werden können (AP Hr. 1 zu Art. 10 Urlaubsgesetz Bayern sowie das. zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Oktober I960, 1 AZR 43/59, ferner, allerdings mit Bezug auf die Ausschlußklausel in einer fortgeltenden Tarifordnung, AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 459/96

    Ausschlußfrist - Treu und Glauben

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, daß der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist erfüllt werde (vgl. BAGE 11, 150, 155 f. [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59]; 14, 140, 145 ff. [BAG 27.03.1963 - 4 AZR 72/62]; 24, 84, 89 ff.; 52, 33 ff.; BAG Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 11. Januar 1995 - 10 AZR 5/94 - n.v.).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 11, 150, 154) [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59], wo über einen bisher vom Arbeitgeber gewährten Anspruch eine zeitweilige Rechtsunsicherheit über das weitere Bestehen des Anspruchs bestand und der Arbeitnehmer somit davon ausgehen konnte, daß der Arbeitgeber sich für die Zeit der Rechtsunsicherheit nicht auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen werde, hat der Kläger sich hier bei der Beklagten lediglich erkundigt, ob er einen Anspruch auf eine Intensivpflegezulage habe.

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87

    Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung;

    Tarifliche und entsprechend vertraglich vereinbarte Ausschlußfristen ergreifen auch durch das Gesetz gestaltete Ansprüche (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfrist).

    Es soll keine Vertragspartei noch lange nach Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche mit deren Geltendmachung rechnen müssen (BAG AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Wenn damit auch nach dem Tarifvertrag eine verzögerte Abrechnung auf den Beginn der Ausschlußfrist für sonstige tarifliche Auswirkungen keine unmittelbar geregelte Auswirkung hat, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 11, 150; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).

    Unter "sonstigen tariflichen Ansprüchen" i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV sind demgemäß nur solche Ansprüche zu verstehen, die im Tarifvertrag begründet oder zumindest inhaltlich ausgestaltet werden (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteile vom 1. August 1966 und vom 18. Januar 1969, aaO).

  • BAG, 27.11.1984 - 3 AZR 596/82

    Nichteinhaltung der Frist, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend

    Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 11, 150 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).
  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 37/89

    Arzt-Krankenhaus-Vertrag

    Tarifvertragliche wie arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen gemäß § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (hinsichtlich auf Arbeitsvertrag beruhender Ansprüche vgl. ständige Rechtsprechung seit BAGE 11, 150 [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59] = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Denn auch tarifliche Ausschlußfristen unterliegen der Nachwirkung (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66

    Ausschlußfrist - Arbeitnehmeransprüche - Arbeitgeberansprüche - Kraftfahrer -

    a) Wenn § 72 MTB von "Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem Tarifvertrag """ bestimmen" spricht, so liegt darin keine Beschränkung der Verfallklausel auf tarifliche Ansprüche0 Vielmehr wird durch den Nebensatz ("die sich """ bestimmen") lediglich klargestellt, daß die Verfallklausel für alle dem Tarifvertragsei es kraft Organisationszugehörigkeit, sei es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung - unterworfenen Arbeitsverträge gelten soll» Aus der Verwendung des Wortes "Arbeitsvertrag" anstelle des in solchen Klauseln sonst vielfach üblichen Wortes "Arbeitsverhältnis" läßt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts gewinnen , Diese beiden Begriffe werden selbst - 7 in der Sprache der Arbeitsrechtler derart unterschiedlich verwendet und auch bei an sich möglicher Abgrenzung von einander immer wieder (selbst vom Gesetzgeber) verwechselt (vgl» Hueck-Nipperdey, Lehrb» do Arbeitsrechts, Bd» I, To Auf1 o, § 21, S. 115 ff=), daß es für die Auslegung des § 72 MTB keinen Unterschied macht, ob der eine oder der andere Begriff zugrunde gelegt wird; denn es kann keinesfalls sicher festgestellt werden, von welchem Begriffsinhalt die Parteien dieses Tarifvertrages ausgegangen sind; es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß etwa nur Ansprüche gemeint sind, die in einem (rechtswirksamen) Einzelarbeitsvertrag selbst geregelt sind, während die auf Gesetz und Tarifvertrag beruhenden Ansprüche ausgenommen sein sollten., Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, daß jeder Anspruch erfaßt ist, den die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben= Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10, 1 [5] = AP Nr» 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II, 5j; BAG 10, 155 [155 156J = AP Nro 81 zu § 611 BGB Urlaubs recht [zu IIJ; BAG 11, 150 [152 ff»] = AP Nr« 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 15 57 [59 6 0 ] = AP Nr» 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu IIj; BAG AP Nr» 24 zu § 1 ArbKrankhC [zu IV]; BAG AP Nr» 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag [zu 5jj vgl» auch die Hinweise bei Hueck-Nipperdey- Stahlhacke, TVG, 4» Aufl», § 4 Anm» 146)» Sollten die Parteien dieses Tarifvertrages etwas anderes gewollt und sollten sie' insbesondere im Palle der Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen die letzteren nicht gemeint haben, dann hätte das - wie es in anderen Tarifverträgen durchgeführt ist (z"B. Ausnahme für "Ansprüche aus mit Strafe bedrohten Handlungen"; vgl» BAG AP Nr» 54 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II der Gründe]) - zum Ausdruck kommen müssen» Aus dem Kort "Arbeitsverträgen" ergibt sich das nicht» 8 - b) Diese Auslegung wird bestätigt, wenn neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der Verfallklausel in Betracht gezogen wird» Mit Hilfe der Verfallklausel soll über die Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines Zeitraums, in dem alles noch übersehbar und deshalb ohne besondere Schwierigkeiten zu bereinigen ist, Klarheit geschaffen werden» Es soll möglichst bald Gewißheit eintreten, mit welchen Ansprüchen die jeweilige Gegenseite noch zu rechnen hat» Diesem Ziel der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit entspricht es, wenn Ansprüche aus demselben Lebensvorgang, die sich rechtlich sowohl als arbeitsvertraglicher wie auch als gesetzlicher (deliktischer) Anspruch begründen lassen, in ihrem rechtlichen Bestand, soweit es um das Eingreifen der Verfallklausel geht, einheitlich behandelt werden- Es läßt sich kein vernünftiger Grund dafür finden, daß die Parteien des hier streitigen Tarifvertrages Schadenersatzansprüchen cer vorliegenden Art, die sich aus einem für die heutigen Lebensverhältnisse geradezu typischen Sachverhalt ergeben, hinsichtlich des Erlöschens ein rechtlich verschiedenes Schicksal zugedacht haben sollten, je nach dem, welche rechtliche Begründung der forderungsberechtigte Arbeitgeber seinem Anspruch gibt».

    Allerdings spielt die Kenntnis insofern doch eine Rolle, als der Schuldner (Beklagter) die Nichteinhaltung der Frist dem'Gläubiger (Klägerin) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten kann, wenn er durch sein Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung nicht hat erkennen können (vgl. BAG 11, 150 [154] = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    (vglo ähnlich zur Verjährung deliktischer Ansprüche Paft landt, aaO. § 852 Anm» 2)» Ein weiteres Hinausschieben ist mit dem Sinn solcher Klauseln, die rasche Klärung bringen sollen, nicht zu vereinbaren» Um den Beginn der Ausschlußfrist in Lauf zu setzen, genügt die Möglichkeit, etwaige Ansprüche geltend zu machen; endgültige Kenntnis ist nicht erforderlich (BAG 11, 150 [155] = AP Nr, 27 zu' § 4 TVG Ausschlußfristen)».

  • BAG, 01.08.1966 - 3 AZR 60/66

    Ausschlußfrist

    Nach d e r R e c h ts p re c h u n g des B u n d e s a r b e i t s g e r i c h t s können t a r i f l i c h e A u s s c h l u ß f r i s t e n s o g a r f ü r u n a b d in g b a r e g e s e t z l i c h e Ansprüche v e r e i n b a r t werden (BAG- 10, 1 ß > f = AP Nr. 6 zu § 4 TVG A u s s c h l u ß f r i s t e n ; BAG 11, 150 /T 5 2 7 und BAG 13, 57 ß to j = AP Nr. 27 und 28 zu § 4 TYG A u o s c h l u ß f r i e t e n ) .

    Über d i e Ansprüche d e r A rb e itn e h m e r s o l l s c h n e l l s t e n s K l a r h e i t g e s c h a f f e n werden (BAG 11, 150 /T 5 ? 7 = Nr. 27 zu § 4 TVG A u s s c h l u ß f r i s t e n ) .

    Das eben erwähnte U r t e i l , BAG 11, 150, b e s a g t n i c h t o w a n d e r e s .

  • LAG Hamm, 08.02.2007 - 17 Sa 1357/06

    Verfristete Geltendmachung des kindbezogenen Ortszuschlags bei unklarer

    Eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB ist von der Rechtsprechung anerkannt worden, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, ob ihm ein Anspruch zustand, er ihm z.B. eine falsche Auskunft oder Belehrung erteilt hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.1961 - 1 AZR 239/59, DB 1961, 1198).
  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 752/97

    Berufung auf eine Ausschlussfrist als unzulässige Rechtsausübung bei Veranlassung

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, daß der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlußfrist erfüllt werde (vgl. BAG 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - BAGE 11, 150, 155 f. [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59]; 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140, 145 f. [BAG 27.03.1963 - 4 AZR 72/62]; 22. Dezember 1971 - 1 AZR 180/71 - BAGE 24, 84, 89 f.; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33; 11. Januar 1995 - 10 AZR 5/94 - ZTR 1995, 277 und zuletzt 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 125).
  • BAG, 20.06.1978 - 1 AZR 102/76

    Ausschlußklausel - Abfindungsansprüche - Entlassener Arbeitnehmer - Tarifliche

  • BAG, 23.03.1982 - 3 AZR 637/79

    Provisionen / Mehrwertsteuer - Verzicht und Auskunftsansprüche

  • BAG, 25.08.1992 - 9 AZR 329/91

    Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlußfrist

  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 221/71

    Arbeitsvertrag - Tarifliche Ausschlußklausel - PVV - DeliktischerAnspruch -

  • BAG, 08.01.1970 - 5 AZR 124/69

    Fälligkeit von Lohnansprüchen eines Zeitlohnarbeiters - schriftliche

  • LAG München, 28.11.2006 - 8 Sa 953/06

    Ausschlussfristen und Ortszuschlag

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.01.2008 - 3 Sa 333/07

    Kindergeld, Ortszuschlag, Kinderbezogener Anteil, Gehaltsanspruch,

  • LAG Bremen, 09.11.2000 - 4 Sa 138/00

    Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifliche Verfallfristen

  • BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

    Tarifliche Ausschlußfristen

  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 358/64

    Angestellter - Tätigkeitsmerkmale - Eingruppierung in Vergütungsgruppe -

  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 463/91

    Tarifliche Verfallfrist bei Lohnrückforderung - Anwendbarkeit der tariflichen

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 35/89

    Verpflichtung eines Klinikums zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten und

  • BAG, 12.03.1971 - 3 AZR 224/70

    Provisionsbasis - Verdienstausfall - Autoverkäufer - Organisationszugehörigkeit

  • BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70

    Keine Einführung über das Bundesurlaubsgesetz hinausgehender Tatbestände der

  • BAG, 09.03.1966 - 4 AZR 87/65

    Kündigung - Kündigungstermin - Lohnausfall - Ausschlußfrist

  • BAG, 25.07.1984 - 5 AZR 219/82
  • BAG, 16.02.1966 - 4 AZR 50/65

    Angestellten der BAVAV - Tariflich zustehende Vergütungsgruppe -

  • BAG, 18.12.1986 - 6 AZR 36/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach BAT - Anrechnung von

  • BAG, 18.12.1986 - 6 AZR 13/85

    Verfall von Übergangsgeldansprüchen - Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld -

  • BAG, 19.11.1968 - 1 AZR 195/68

    Ausschlußfrist - Schadenersatzanspruch

  • BAG, 23.04.1998 - 8 AZR 652/96
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