Rechtsprechung
| BAG, 01.07.1954 - 1 ABR 16/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
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ArbGG (1953) § 92 Abs. 1
Arbeitsgerichtsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Divergenz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsbeschwerde - Zulassung - Beschlußformel - Begründung - Rechtsmittelbelehrung - Rechtsbehelf gegen Nichtzulassung - Landesarbeitsgerichtlicher Beschluß - Rechtsbeschwerdeweg
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 06.05.1954 - 4 Ta 76/53
- BAG, 01.07.1954 - 1 ABR 16/54
Papierfundstellen
- BAGE 1, 33
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.04.1951 - IV ZR 29/51
Nichtzulassung der Revision in Ehesachen
Auszug aus BAG, 01.07.1954 - 1 ABR 16/54
Auch dort gibt es keinen Rechtsbehelf gegen die Versagung der Zulassung, obwohl das Oberlandesgericht gegebenenfalls die Revision zuzulassen hatte (BGHZ 2, 16;… Baumbach/Lauterbach, aaO., § 546 Rdn. 4).
- BAG, 23.08.1955 - 2 AZR 166/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Revisionszulassung im Berufungsurteil
Dies ist weder in der Urteilsformel noch auch in den Entscheidungsgründen erfolgt (vgl. BAGE 1, 33, 34).Die Rechtsmittelbelehrung ist das auf jeden Fall dann nicht, wenn sie sich erst nach den Unterschriften der Richter, mit denen das Urteil endet, findet (vgl. BAGE 1, 33, 34;… Dersch/Volkmar, ArbGG , 6. Aufl., § 72 Rdn. 25).
- BAG, 21.03.1974 - 1 ABR 19/74
Rechtsbeschwerde - Divergenz - Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts - …
Zwar braucht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in der Beschlußformel selbst zu erfolgen; eine Zulassung in den Gründen würde genügen (BAG 1, 33 [34] = AP Nr. 3 zu § 92 ArbGG 1953; BAG 3, 146 [i47] = AP Nr. 6 zu § 1 HausarbTagG Nordrh.-West falen) . - BAG, 12.01.1956 - 2 AZR 117/54
Angestellter Kraftfahrer - Arbeitsvertrag - Verletzung seiner Verpflichtungen - …
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zwar nicht in der Urteilsformel zugelassen, wohl aber in den Gründen; dies sieht das Bundesarbeitsgericht als genügend an (BAG 1, 33 - ,34; BAG 2, 114)« Die vom Landesarbeitsgericht für die Revisionszulassung gegebene Begründung, nämlich "die Frage der Auslegung des § 123 Abs. 2 GewO" kann als solche die Zulassung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 ArbGG allerdings nicht tragen, wie der Kläger mit Recht ausführt; denn ob das etwaige Recht der Beklagten zur.
- BAG, 13.04.1956 - 1 AZR 192/55
Sitzungsniederschrift - Mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe - Negative …
Schließlich würde - abgesehen davon, daß das Landesarbeitsgericht die Zulassung der Revision in der Urteilsformel und nicht in den Urteilsgründen aussprechen wollte - die Zulassung in den Gründen allenfalls dann genügen .wenn diese mitverkündet werden (BAG 1, 33; RAG in ARS 29, 104 und 37, 285$ Stein-Jonas, § 511 a, Anm" V 2$ Dersch-Volkmar, § 61, Anm" 66, 67;… Dietz-Nikisch, § 61, Anm. 25$ a M, Schneider und Rosenberg, a.a.O"). - BAG, 31.01.1956 - 3 AZR 185/54
Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Unterlegenheit in …
Dabei muß hier nicht entschieden werden, ob die Zulassung der Revision nur in den Gründen genügt, oder ob sie im Urteilstenor auszusprechen ist (für das Beschlußverfahren im ersteren Sinne entschieden durch BAG 1, 33)" Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, daß das Landesarbeitsgericht die Revision wegen der Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte 'hinsichtlich der Nachprüfbarkeit der Einstufung zulassen wollte. - BAG, 29.03.1956 - 3 AZR 79/56
Revisionsmöglichkeit - Grundsätzliche Bedeutung - Nachprüfung durch BAG
und die Entscheidung auch keine allgemeine Bedeutung habe , weil die zu Gunsten des Klägers gezogenen Folgerungen im wesentlichen auf seiner besonderen persönlichen Situation als unterbringungsberechtigter qualifizierter Verwaltungsangestellter beruhten0 Es verneint also mit letzterer Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung« Zu Unrecht sucht die Revision die Zulässigkeit damit zu begründen;, es liege ein Ermessensmißbrauch vor und das Landesarbeitsgericht habe nicht beachtet, daß die grundsätzliche Bedeutung auf wirtschaftlichem Gebiete liegen könne« Denn das Gesetz hat die Zulassung wegen grundsätzlicher Be deutung allein dem Ermessen des Berufungsgerichts über lassen und obwohl bei solchen Ermessensfragen immer Zweifel auftauchen können, eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht bewußt nicht vorgesehen« Garaus folgt, daß gegen die Ablehnung der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kein Rechtsbehelf gegeben ist (Dersch- Volkmar, ArbGG, 6"Aufl«, § 69 Anm« 17" § 72 Anm« 19| Dietz-Nikisch, ArbGG, § 69 Anm« 20s § 72 Annu 25; vgl« BAG 1, 33)o Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26"Mai 1955 (BAG 2, 26) kommt nicht in Frage, da das Urteil eindeutig auf den besonderen Fall des Klägers abgestellt hat« Die nicht ersichtliche Frage, v ie es sich mit der Nicht Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht verhält, obwohl es bewußt oder unbewußt von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab weicht, stellt sich deswegen überhaupt nicht« Es ist somit die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht eröffnet«.
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