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| BAG, 18.12.1963 - 4 AZR 476/62 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitsgebiet eines Sachbearbeiters - Steuerverwaltungen der Länder - Oberinspektor - Zuweisung der verschiedenen Arbeitsgebiete - Schwierigkeitsgrad
Verfahrensgang
- LAG Hessen, 02.05.1962 - 2 Sa 476/61
- BAG, 18.12.1963 - 4 AZR 476/62
Papierfundstellen
- BAGE 15, 163
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 21.02.1985 - 2 AZR 72/84
Personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter subjektiver Unmöglichkeit der …
Wenn das Tatsachengericht über eine nicht substantiiert bestrittene Behauptung keinen Beweis erhebt, liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, da diese Behauptungen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO keines Beweises bedurften (BAG 15, 163, 165 = AP Nr. 105 zu § 3 TOA;… BAG Urteil vom 7. März 1983, aaO, unter I 2 der Gründe). - BAG, 20.10.1971 - 4 AZR 10/71
Berufungsurteil - Eingruppierungsprozesse - Höhergruppierungsprozesse - …
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß grundsätzlich bei aufeinander äufbauenden Vergütungsgruppen - unabhängig davon, ob und inwieweit das jeweilige Tatsachengeschehen zwischen den Parteien streitig oder unstreitig ist - bei der rechtlichen Interpretation zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Merkmale festzustellen ist (BAG AP Nr« 30 zu §§ 22, 23 BAT /""auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen/ im Anschluß an BAG AP Nr« 63 zu § 3 TO"A und BAG 15, 163 = AP Nr" 105 zu § 3 TOoA sowie BAG AP Nr" 1 und 6 zu §§ 22, 23 BAT)" Dabei kommt es jedoch im Einzelfall entscheidend darauf an, in welcher Weise die Tätigkeitsmerkmale bei den verschiedenen, aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen voneinander abhängig gemacht worden sind" Dabei kann dem häufig verwendeten Begriff des "Heraushebens" jeweils eine unterschiedliche Bedeutung zukommen« Wenn in den Tätigkeitsmerkmalöl der VergGr" V b (Fallgruppe 1) neben gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen überwiegend selbständige Leistungen gefordert werden, und die VergGr" IV b (Fallgruppe 1) solche Angestellten erfaßt, die sich durch die Ausübung einer "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" aus der VergGr" V b (Fallgruppe 1) herausheben, dann liegt die von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte "Heraushebung" hier nur darin, daß zu den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr" V b (Fallgruppe 1) als.zusätzliches, neues und selbständiges Tätigkeitsmerkmal die besondere Verantwortung tritt, die für die Ausübung einer Tätigkeit nach der VergGr" IV b (Fallgruppe 1) gefordert wird" Es handelt sich dabei nicht um ein Tätigkeitsmerkmal, das Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe "steigert", wie dies z"B" im Verhältnis der Vergütungsgruppen VI b, V c und V b (jeweils erste Fallgruppe) bei den geforderten Fachkenntnissen ("vielseitig" gegenüber "umfassend") der Fall ist« Daher reicht es hier aus, wenn sich das Landesarbeitsgericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr" IV b (Fallgruppe 1) vorliegto Soweit dazu die Prozeßparteien wie im vorliegen den Fall vortragen, daß die Tatsachen, aus denen sich das Vor liegen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr" V b (Fallgruppe 1) ergibt, unstreitig sind, sind die Gerichte daran gebundene Es obliegt ihnen dann nur noch die Prüfung, ob der unstreitige Tatsachenvortrag auch dpn rechtlichen Schluß zuläßt, daß die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllt sind, \ias das Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler angenommen hat" Das bedeutet nicht, wie die Klägerin meint, daß in der VergGr" V b (Fallgruppe 1) keinerlei Verantwortung gefordert würde" Sie ist jedoch von den Tarifvertragsparteien hier noch nicht zu einem besonderen tariflichen Tätigkeitsmerkmal erhoben worden, wie es in der Fallgruppe 1 der nächsthöheren VergGr" IV b der Fall ist" Das bedeutete Wenn ein Angestellter die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der VergGr0 V b erfüllt, übt er eine Tätigkeit aus, bei der sich das - freilich tarifrechtlich unerhebliche - Maß der Verantwortung wie bei jeder Tätigkeit aus den Erfordernissen sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt, aber deswegen nicht besonders geprüft zu xverden braucht, weil hier die Verantwortlichkeit der Tätigkeit - anders als in anderen Fall- und Vergütungsgruppen - nicht zum speziellen und daher besonders zu prüfenden Tätigkeitsmerkmal erhoben worden ist" In diesem einschränkenden Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen des Ersten Senats in BAG AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT. - BAG, 04.04.2001 - 4 AZR 187/00
Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Landesamt zur Regelung offener …
IV a BAT-O vornehmen und feststellen, daß die Anforderungen des Heraushebungstatbestandes nicht erfüllt sind (vgl. zB BAG 18. Dezember 1963 - 4 AZR 476/62 - BAGE 15, 163, 167).
- BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 342/79 Einem unschlüssigen Beweisantrag brauchte das Landesarbeitsgericht nicht stattgeben (BAG vom 18. Dezember 1963 - 4 AZR 476/62 - BAG 15, 163 = AP Nr. 105 zu § 3 TOA).
- BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 366/65
Finanzamtsangestellter - Mitarbeiter - Selbständige Leistungen - Teilstück der …
Im angefochtenen Urteil sind die Grundlagen für die vorgenommene Schätzung eingehend dargelegt" Entgegen der Ansicht der Revision ist somit ein Verstoß des angefochtenen Urteils gegen diese Vorschrift ebenfalls nicht erkennbar" 3" In materiell-rechtlicher Hinsicht prüft das Landesarbeitsgericht lediglich das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Gruppe VI b BAT Fallgruppe 11" Dagegen, daß es sich auf diese Prüfung'beschränkt, bestehen keine rechtlichen Bedenken" Seit dem Tarifvertrag vom 15" Januar i960 sind für die Angestellten in den Steuerverwaltungen der Länder .Sonder gruppen geschaffen worden (vgl" BAG 11, 164 AP Nr" 78 zu § 3 'TO.A, BAG 12, 2o8 « AP Nr" 84 äaO, BAG 13-, l9o « AP Nr" 89 aaO, BAG 13, 199 AP Nr" 9o aaO, BAG 15, 5o - AP Nr" 1o4 aaO und BAG 15, 163 = AP Nr" lo5 aaO)" Der Kläger war in der Finanzverwaltung des Landes angestellt" Er war auch Mitarbeiter" Nach der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen kommt des halb für ihn nur die Fallgruppe 11 in Betracht" Von Bedeutung für die Entscheidung des Prozesses ist somit die Prüfung, ob der Kläger selbständige Leistungen erbracht hat, und zwar in einem Umfange von mindestens 3o $« Zu dem Begriff der selbständigen Leistungen hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls wiederholt Stellung genommen (vgl" BAG 5, 27 - AP Nr. 9 zu § 1 TO"A sowie AP Nr" 7, 9, 88 und 9o zu § 3 TO.A). - BAG, 30.05.1978 - 1 AZR 255/76 Deshalb liegt nicht nur eine Verletzung des § 286 ZPO vor, es handelt sich auch und in erster Linie um eine Präge der Verletzung materiellen Rechts (vgl. dazu BAG 15, 163 /T6j?7 = AP Nr. 105 zu § 3 TOA).
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