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| BAG, 19.03.1965 - 5 AZR 107/64 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Krankheit - Gehaltsanspruch - Länger beschäftigte Angestellte - Verlängerung von Fristen - Arbeitsunfähigkeit - Gehaltsfortzahlung - Kurverfahren - Heilverfahren - Sonderurlaub - Urlaubsvergütung
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.1964 - 1 Sa 182/63
- BAG, 19.03.1965 - 5 AZR 107/64
Papierfundstellen
- BAGE 17, 137
- NJW 1965, 1397
- DB 1965, 744
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 165/59
Rentenversicherung - Kur - Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit
Auszug aus BAG, 19.03.1965 - 5 AZR 107/64
I" Die Klägerin klagt als Zessionarin der Brau K Gegen die Abtretung der nach Ansicht der Klägerin der Brau K zustehenden Ansprüche bestehen keine Bedenken im Hinblick auf § 4-00 BGB" Der gesetzliche Abtretungs- und Pfändungsschutz soll den Arbeitnehmer davor Lobnansprüche der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderlichen Barmittel beraubt wird«, Hat aber der Zessionär dem Arbeitnehmer diese Barmittel bereits vorschußweise zur Verfügung gestellt und ihn damit in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so bestehen insoweit, als es sich um diese bereits gezahlten Barmittel handelt, aus dem Sinngehalt der §§ 400 BGB und 850 ff" ZPO keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung an den Zessionär (vgl«, BAG 11, 12 = AP Nr" 22 zu § 63 HGB) «,.
- LAG Düsseldorf, 02.09.1997 - 8 Sa 881/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische Angestellte und Poliere
Rn. 66 - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB). - LAG Düsseldorf, 03.03.1998 - 8 (10) Sa 2087/97
Entgeltfortzahlung: EFZG oder BRTV Bau
Der bestehende Entgeltanspruch des Angestellten blieb trotz Arbeitsverhinderung aufrechterhalten, indem gesetzlich die Anwendbarkeit des § 323 BGB ausgeschlossen wurde (BAG, Urteil vom 19.03.1965 - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB ). - LAG Düsseldorf, 27.01.1998 - 8 (9) Sa 1104/97
Entgeltfortzahlung: konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags …
Der bestehende Entgeltanspruch des Angestellten blieb trotz Arbeitsverhinderung aufrechterhalten, indem gesetzlich die Anwendbarkeit des § 323 BGB ausgeschlossen wurde (BAG, Urteil vom 19.03.1965 - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB ). - ArbG Essen, 08.03.2006 - 6 Ca 4240/05 Dem entsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 28.04.1992 ( - 3 AZR 142/91 - BAGE 17, 137, 142 ff.) als Prüfungszeitraum die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag angesehen.
- BAG, 16.01.1968 - 1 AZR 277/67
Öffentlicher Dienst - Tarifgebundener Arbeitnehmer - Krankheit - …
Somit war der Angestellte M ab März 1965 bei dem beklagten Land wieder beschäftigt, und zwar für fünf Stunden täglich mit einem entsprechend herabgesetzten Arbeitsentgelt« Nach § 3 q. BAT unterlag sein Arbeitsverhältnis, da seine Arbeitszeit nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrug, nach wie vor den Vorschriften des BA@° Nach § 5o BAT war das beklagte Land demzufolge verpflichtet, ihm für die Kur und Schonzeit, längstens für sechs Wochen, die dort vorgesehenen Bezüge fortzuzahlen- Darauf, daß das beklagte Land dem Angestellten M bereits für die frühere Erkrankung die in § 37 BAT geregelten Krankenbezüge bis zu der dort festgesetzten Höchstzeit bezahlt hatte, kann es sich nicht mit Erfolg berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil zwischen der Arbeitsaufnahme am 2 6 o März 1965 und dem Antritt der Kur mehr als sechs Monate Vollschäftigung im Sinne des abgeänderten Arbeitsvertrages lagen (BAG 3? 37 - AP Nr" 2 zu § 63 HGBj BAG AP .Nr, 29 und 3o zu § 63 HGBj BAG 9, 2Ö3 - AP Nr, 23 zu § 1 ArbKrankhG; BAG 1, 1, 265,- AP Nr . 33 zu .§«' ArbKrankhG; BAG AP Nr. 34 zu § 1 ArbKrankhG) Im übrigen ergibt sich dieser Anspruch auch aus den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung BAG 17, 137 - A? Nr, 4 zu § 5o BAT, auf die sich das beklagte Land selbst beruft - 2 Über die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche des Angestellten M an die Klägerin (vgl, dazu BAG 11, 12 [ 13] " AP Nro 22 zu § 63 HGB, BAG 17, 137 [l38] ~ AP Nr, 4 zu § 5o BAT) sowie über die Höhe der Klageforderung herrscht kein Streit, Mit Hecht haben deshalb die Vorinstanzen der Klage stattgegeben,.
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