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Rechtsprechung
   BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 39/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,674
BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 39/64 (https://dejure.org/1964,674)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1964 - 1 AZR 39/64 (https://dejure.org/1964,674)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1964 - 1 AZR 39/64 (https://dejure.org/1964,674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 14
  • NJW 1965, 709
  • MDR 1965, 421
  • DB 1965, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Hamm, 21.02.1991 - 16 Sa 1441/90

    Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Verschulden; Rechtsweg; Kurzarbeitergeld; …

    a) Es ist anerkannt, daß ein Arbeitgeber sich wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er seinen, im Interesse des Arbeitnehmers bestehenden Anzeige- und Berechnungspflichten bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld ( § 72 Abs. 1, 1 a und 2 AFG ) nicht genügt (BAG, 16.03.1965 - 1 AZR 398/64 - = AP Nr. 1 zu § 143 e AVAVG = DB 1965, 441, 1049 = BB 1965, 827; BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89 = DB 1991, 392;… BSGE 48, 277 = SozR 4100 § 141 b Nr. 12;… Gagel/Bieback, AFG, § 72 Rz. 50 m.w.N.).
  • BAG, 22.10.1968 - 4 AZR 130/68

    Berufungsurteil - Neufestsetzung des Streitwerts - Wert des Streitgegenstandes

    Daß der Wert des Streitgegenstandes auf den ersten Blick erkennbar nur auf einen bestimmten Betrag lauten kann, wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn das Urteil über einen bezifferten Zahlungsantrag entschieden hat (vgl" BAG 12, 8 /T"$J = AP Nr" 12 zu § 72 ArbGG. St reitwert revision; BAG 13, 62 /66/ = AP Hr" 13 aa0)o Eoi einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht den Streitwert auf 60OOI,- DM festgesetzt hatte, ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht (BAG 17, 14-6 = AP Nr" 16 aaO) als nicht statthaft angesehen worden, weil der nach § 12 Abs-, 7 ArbGG höchstens anzusetzende Vierteljahr esverdienst nach den Angaben der Parteien keinesfalls 60OOO,- DM überstiegen habe" Ein diesen Sachverhalten vergleichbarer Fall liegt hier Jedoch nicht vor" Die Revision meint, der Streitwert für den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Feststellungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den fünffachen Jahresbetrag der im Entscheidungsmonat streitigen Gehaltsdifferenz, vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert, anzusetzen" Aus den Tarifvorschriften , lasse sich feststellen, daß bei Erlaß des Berufungsurteils im Februar 1968 nach der VergGr" V b BAT eine Grundvergütung von Io105,-- DM und ein Ortszuschlag von 305,- DM in Betracht komme, während nach der VergGr" VII BAT im selben Monat eine Grundvergütung von 801, - DM und ein Ortszuschlag von 33,- DM vorgesehen sei« Da der vierfache Jahreswort der danach sich ergebenden Monats differenz von 357,- DM sich auf 16"165,- DM belaufe, sei nach dem richtigerweise mit diesem Betrag anzusctzenden Streitwert die Revision statthaft" Es trifft zu, daß das Bundesarbeitsgericht bei der Fe st setziing des Kostenstreitwerts nach der von der Revision.dargestellten Berechnungsweise zu verfahren pflegt" Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß der so ermittelte Betrag der auf den ersten Blick erkennbare richtige Streitwert ist" Diese V/ertberechnung beruht 116 nämlich, auf einer Schätzung".
  • BAG, 21.03.1968 - 5 AZR 299/67

    Prämienlohn - Leistungslohn

    38 auch, davon abhängig zu machen, daß der Arbeitnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt der Abrechnung des Bauvorhabens oder auch noch zum Zeitpunkt der Auszahlung im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht" Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine dahingehende, an sich sachgerechte Unterscheidung nicht (BAG 17, 14-2 = AP Kr" 52, AP Nr« 16, 20 zu § 611 BGB Gratifikation), Selbst die im angefochtenen Urteil für den gegenteiligen Standpunkt zitierte Entscheidung BAG AP Nr, 5 zu § 24-2 BGB Gleichbehandlung unterscheidet ausdrücklich die Fälle, in denen der Arbeitgeber mit einer Zuwendung nur die Arbeitsleistung in der Vergangenheit nachträglich höher entlohnen will und die Fälle, in denen er zugleich eine Betriebs bindung für die Zukunft erstrebt" Gerade darauf beruft sich aber die Beklagte.
  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 1026/79
    Auch aus der BitScheidung des Ersten Senats vom 11. Dezember 1964 - 1 AZR 39/64 - (BAG 17, 14 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrverhältnis) läßt sich nichts anderes herleiten.
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