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Rechtsprechung
   BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 3/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,2993
BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 3/67 (https://dejure.org/1968,2993)
BAG, Entscheidung vom 27.08.1968 - 1 ABR 3/67 (https://dejure.org/1968,2993)
BAG, Entscheidung vom 27. August 1968 - 1 ABR 3/67 (https://dejure.org/1968,2993)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 130
  • MDR 1969, 254
  • BB 1969, 93
  • DB 1968, 1584
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65

    Wirtschaftsausschuß - Lohndruckerei - Buchverlag

    Auszug aus BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 3/67
    (BAG 18, 159 C ' 161 t j = AP Nr" 4 zu § 81 BetrVG) hinge wiesen" Hieran ist festzuhalten" Das Gesetz selbst hat tatbectendsmäßig den sogenannten Tendenzschutz des § 81 Abs" 1 BetrVG nicht nur solchen Unternehmen eingeräumt, die den dort ausdrücklich genannten Bestimmungen dienen, sondern auch solchen Unternehmen, die sich "ähnlichen1' Bestimmungen widmen" Eine erweiternde Auslegung ist angesichts des Ausnahme- Charakters des § 81 Abs" 1 BetrVG einerseits und der, unbeschadet seines Ausnahme charakteis., denkbar weiten Passung dieser Vorschrift andererseits weder geboton noch zulässig" Unter § 81 Abs" 1 BetrVG fallen nur solche Unternehmen, die den dort genannten Bestimmungen dienen" Die Tatsache allein daß es sich um einen Verlag oder um eine für Verlage arbeitende Druckerei handelt, macht das Unternehmen noch nicht zum Tendenz betrieb" Entscheidend ist, ob das Unternehmen sich selbst ein deutig erkennbar eine geistig-ideelle Zielsetzung im Sinne des § 81 Abs" 1 BetrVG gegeben hat" Die unternehmerische Betätigung hinsichtlich der dort genannten Werte soll wegen der Art dieser Werte von der Unterwerfung untor betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften, die nach Ansicht des Gesetzgebers die Verwirklichung der Werte hemmen (§ 81 Abs" 1 Satz 1 BetrVG) oder, doch gegebenenfalls hemmen können (§ 81 Abs" 1 Satz 2 BetrVG), frei sein" Die Soz'ialstaatsmaxime wird dadurch, jedenfalls in ihrem Kornborcich, nicht berührt" Der Tendenzschutz nach § 81 Abs" 1 BetrVG und seine etwa sonst noch gegebenen Auswirkungen lassen tragende Gedanken des Arbeitsrechtes unangetastet" Das Arbeiten z" B" mit wissenschaftlichen Mitteln und das Arbeiten für wissenschaftliche Zwecke eines anderen sind noch nicht geeignet, dem Unternehmen Tendenzcharakter im Sinne des § 81 Abs" 1 BetrVG zu geben" Würde ein derartiges Arbeiten im eigenen Unternehmen oder das Arbeiten für wissenschaftliche Zwecke eines anderen Unternehmens oder eines sonstigen Dritten allein ausreichen, um einem Unternehmen.den Tendenzschutz nach § 81 Abs" 1 BetrVG zu gewähren, so würde eine Ausweitung in der Anwendung dieser Vorschrift ins Uferlose die Polge sein" Dahn müßte der Tendenzschutz auch solchen Unternehmen eingeräumt 5.

    Was in diesem Sinn am Beispiel des Begriffs "wissenschaftlich" in § 81 Abs" 1 BetrVG deutlich wird, muß entsprechend für die Begriffe "politisch", "gewerkschaftlich" , "konfessionell", "karitativ", "erzieherisch", "künstlerisch" und "ähnlich" gelten" Auch insoweit ist entscheidend, wie der Senat bereits im Beschluß vom 22" Februar 1966 (BAG 18, 159 C 163 /) ausgeführt hat, daß die Tätigkeit des Unternehmens auf die Förderung dieser Anliegen ausgerichtet ist und daß die Förderung dieser Anliegen tragender und entscheidend wichtiger Grund für das Tätigwerden dos Unternehmens ist" Es reicht insbesondere nicht aus, daß das Unternehmen mit dieser seiner Tätigkeit nur die auf politische, gewerkschaftliche, konfessionelle, karitative, erzieherische, wisscnschaftliche, künstlerische und ähnliche Bestimmungen gerichtete Tätigkeit eines anderen unterstützen oder ermöglichen will, diesem gleichsam Hohstoffc, Halbfabrikate oder das Handwerkszeug für seine Arbeit zu liefern bestrebt ist" Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen selbst es sich zur Aufgabe gesetzt hat, bestimmte geistig-ideelle Zielsetzungen eben um dieser Zielsetzungen willen zu fördern" Dazu gehört als unabdingbare Voraussetzung, daß cs sich mit ihnen identifiziert" 6.

    Stoffes oder Handwerkszeuges tätig wird, ist nach den Umständen des einzelnen Palles unter deren vollständiger Würdigung zu entscheiden" Zu diesen Umständen gehört insbesondere die Berücksichtigung der Personen, die als Unternehmer des Unternehmens, das den Tendenzschutz des § 81 Abs" 1 BetrVG für sich in Anspruch nimmt, auftreten" Bedeu tungsvoll kann ferner die überkommene Tradition eines Unternehmens sein, vorausgesetzt, daß sie noch wirkungsvoll ist" Nicht allein entscheidend ist - das hat der Senat bereits in Beschluß vom 22" Februar 1966 (BAG 18, 159 "162 7) eben falls .hervorgehoben -, ob das Unternehmen mit seiner Betätigung auch ein Gewinnstreben verfolgt" Dies gilt insbesondere denn, wenn ein solches Gewinnstroben deshalb vorliegt, um eine Betätigung für die Bestimmungen des § 81 Abs" 1 BetrVG zu ermöglichen" Dient aber die Betätigung auf einem der Gebiete des § 81 Abs" 1 BetrVG vornehmlich dem Gewinnstroben, betätigt sich also ein Unternehmen auf den einschlägigen Gebieten ähnlich wie irgendein anderes Unternehmen, das eine für den Gebrauch oder Verbrauch bestimmte Ware zur Erzielung eines Untcrnchmcrgewinns herstollt und absetzt, so ist das jeden falls ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß für die Betätigung nicht das Anliegen, die in der fraglichen Vorschrift genannten Bestimmungen zu fördern, entscheidend ist, -sondern nur auf Gewinncrziclung gerichtete unternehmerische Erwägungen maßgebend sind".

  • BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71

    Zusammenschluß mehrerer Betriebe - Übergeordnete Organisation - Unternehmen - …

    3" Nach § 67 BetrVG wird, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmen zu fördern und eine gegenseitige Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sicherzustellen, in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß gebildet" Das Landesarbeitsgericht ist somit zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 2, 91 C933 = AP Nr" 1 zu § 81 BetrVG; BAG AP Nr" 10 zu § 81 BetrVG = BAG 21, 130, AP Nr" 13 zu § 81 BetrVG auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG AP Nr" 11 zu § 81 BetrVG), davon ausgegangen, daß der Wirtschaftsausschuß nur auf Unternehmensebene gebildet werden kann" Der Antragsgegner selbst ist ein Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
  • OLG Hamburg, 22.01.1980 - 11 W 38/79

    Lohndruckerei als Tendenzunternehmen; Tendenzschutz für Leitungsunternehmen; …

    Denn auch dann werde die Tendenz des Verlages nur mittelbar gefördert, da dem Unternehmenszweck der Lohndruckerei eine eigene Gestaltung einer Tendenz als geistig-ideeller Zielsetzung fehle, vielmehr nur - wie bei einem Zuliefererunternehmen - eine außerhalb der Druckerei erarbeitete Tendenz wirtschaftlich gefördert werde (vgl. BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1966, 658 = DB 1966, 865; BAG 21, 130 = AP Nr. 10 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 93 = DB 1969, 48 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 3/67] ; BAG AP Nr. 11 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 94 = DB 1968, 2222 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 4/67] ; BAG 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1970, 1008 = DB 1970, 1492 = ArbuR 1970, 380; BAG AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 7 zu BetrVG 1972 = DB 1976, 584).
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