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Rechtsprechung
   BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,224
BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71 (https://dejure.org/1972,224)
BAG, Entscheidung vom 27.01.1972 - 2 AZR 157/71 (https://dejure.org/1972,224)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 (https://dejure.org/1972,224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Verdacht strafbarer Handlung - Verdachtskündigung - Zulässigkeit - Außerordentliche Verdachtskündigung - Ausschlußfrist - Fristbeginn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 99
  • NJW 1972, 1486
  • MDR 1972, 809
  • DB 1972, 1246
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71
    Die Revision des Beklagten ist begründet , Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht" 1. Der Streit der Parteien in der Revisionsinstanz beschränkt sich auf die Anwendung der Ausschlußfrist des § 626 Abs« 2 Satz 1 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt" Soweit das Landesarbeitsgericht diese Vorschrift als gültig angesehen, insbesondere die von Küchenhoff (ArbuR 1971, 1) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anerkannt hat, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil 2 AZR 32/71 vom 28" Oktober 1971, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen)".

    die Akten eines Ermittlungsverfahrens - sich eine möglichst umfassende und sichere Kenntnis zu verschaffen versucht" Denn alle Maßnahmen, die vom Standpunkt eines verständigen Arbeitgebers aus nach dessen pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zu erlangen, zögern die Kenntnis und damit das Vorhandensein der für den Beginn der Ausschlußfrist wesentlichen Voraussetzung hinaus« Diese Handhabung des § 626 Abs" 2 Satz 1 und 2 BGB wird allein dem Sinn der Vorschrift gerecht« Die Neuregelung will - wie der Senat in dem erwähnten Urteil 2 AZR 32/71 vom 28« Oktober 1971 schon ausgesprochen hateinerseits innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlaß für eine außerordentliche Kündigung genommen wird« Auf der anderen Seite soll die zeitliche Begrenzung aber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder gar der Anlaß sein, daß ohne genügende Vorprüfung eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird« Stets soll dem Kündigungsberechtigten die Ausschlußfrist von zwei Wochen im Sinn einer Bedenkzeit voll, d«h. von da an zur Verfügung stehen, wo er sich anhand seiner Kenntnis des Sachverhalts über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden kann« Eine dadurch eintretende Verzögerung der Kündigungserklärung muß der Kündigungsgegner jedenfalls dann in Kauf nehmen, wenn die Zwischenzeit nach verständigen Maßstäben zur Vorbereitung einer abgewogenen Entscheidung genutzt worden ist, weil dies im beiderseitigen Interesse liegt« 4. Diesen Grundsätzen wird das ängefochtene Urteil nicht gerecht.

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung - …

    Auszug aus BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71
    a) Die näheren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung im Sinne der vom Arbeitgeber ausgehenden Kündigung wegen des Verdachts gewisser den Bestand des Arbeitsverhältnisses zerstörender Verfehlungen des Arbeitnehmers hat der Senat in seinem Urteil vom 4" Juni 1964 (BAG 16, 72 = AP Nr" 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) ausführlich dargelegt und entgegen Stimmen im Schrifttum, an der früheren einschlägigen Rechtsprechung festgehalten.
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt (BAG 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 - zu 3 der Gründe, BAGE 24, 99).
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Maßgeblich für einen Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist aber erst die Kenntnis von sämtlichen Tatsachen, die eine Entscheidung dahin erlauben, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann oder nicht (BAG 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 - zu 3 der Gründe, BAGE 24, 99).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Ihr Beginn ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (vgl. BAGE 24, 99, 104 f. = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 3 der Gründe; BAGE 24, 341, 347 [BAG 06.07.1972 - 2 AZR 386/71] = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 12. Februar 1973 - 2 AZR 116/72 - AP Nr. 6 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu III 2 b und c der Gründe).
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