Rechtsprechung
| BAG, 24.04.1974 - 5 AZR 480/73 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Akkordgruppe - Haftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Haftung des Arbeitnehmers - Akkordkolonne - Ausschlußfristen - Beweislast - Fliesenleger - Interne Arbeitsverteilung - Vertragliche Arbeitspflicht - Schlechtleistung - Schadenersatz - Verschulden des Einzelnen - Verschulden der Gruppe - Darlegungslast - Beweislast
Verfahrensgang
- LAG München, 20.06.1973 - 6 Sa 248/71
- BAG, 24.04.1974 - 5 AZR 480/73
Papierfundstellen
- BAGE 26, 130
- NJW 1974, 2225
- NJW 1974, 2255
- MDR 1974, 1051
- BB 1974, 1208
- DB 1974, 1820
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 26.05.1981 - 3 AZR 269/78
Ausschlußklausel - Bundesrahmentarifvertrag - Baugewerbe - Polier - …
a) Fällig is S. der Ausschlußklauseln der Tarifverträge des Baugewerbes werden Schadenersatzansprüche dann, wenn sie in ihrem Bestände feststellbar sind und geltend gemacht werden können (BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe]; BAG 26, I 30 [I33] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne [zu I 1 a der Gründe]).In der Zustellung der Klageschrift liegt eine schriftliche Geltendmachung im Sinne der Ausschlußklauseln der Tarifverträge des Baugewerbes (BAG 26, I 30 [134] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne [zu I 2 der Gründe]).
- BAG, 27.11.1984 - 3 AZR 596/82
Nichteinhaltung der Frist, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend …
Fällig wird eine Forderung im Sinne dieser Vorschrift dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 1 der Gründe; BAG 26, 130, 133 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne , zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu I 2 a der Gründe). - LAG Berlin, 30.10.1989 - 9 Sa 66/89
Arbeitnehmerhaftung; Haftung; Arbeitnehmer; Beweislast; Schlechtleistung
Ob und in welcher Weise Mitglieder einer Akkordgruppe gegenüber dem Arbeitgeber für Schlechtleistungen haften, (vgl. dazu BAG vom 24.4.1974, DB 1974, 1820 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne), braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden.Aus § 427 BGB folgt allein schon deshalb keine gesamtschuldnerische Haftung der Gruppenmitglieder, weil diese sich nicht jeweils zur Gesamtleistung, sondern nur zu miteinander zu erbringenden Teilleistungen verpflichten (ebenso BAG vom 24.4.1974, DB 1974, 1820; LAG Hamburg vom 3.7.1980, DB 1980, 2087).
Wird allerdings in einer Akkordgruppe die Arbeitsaufgabe der ganzen Gruppe gemeinschaftlich in der Weise übertragen, daß es der Gruppe überlassen bleibt, die Arbeitsgänge und Arbeitsabschnitte unter den einzelnen Gruppenmitgliedern aufzuteilen, so soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (DB 1974, 1820) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Schlechtleistungen folgendes gelten:.
- ArbG Bonn, 06.10.2022 - 3 BV 116/21
Globalantrag, agiles Arbeiten, Mitbestimmungsrecht, Gruppenarbeit, …
Der einzelne Arbeitnehmer schuldet nicht nur die Erfüllung einer isoliert zu beurteilenden Arbeitsaufgabe, sondern auch die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe (…vgl. Fitting u.a., BetrVG, § 87 Rn. 566, 567; BAG, 24. April 1974, 5 AZR 480/73; Juris). Die Eigenverantwortlichkeit der Gruppe muss im Verhältnis zum Arbeitgeber bestehen. - BAG, 23.06.1981 - 3 AZR 1182/78 a) Fällig im Sinne der Ausschlußklausel des BG-AT wird ein Schadensersatzanspruch dann, wenn er in seinem Bestände feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe]; BAG 26, 150 [153] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne [zu I 1 a der Gründe]).
In der Zustellung des Zahlungsbefehls liegt eine schriftliche Geltendmachung im Sinne der Ausschlußklauseln der Tarifverträge (vgl. zur Klageerhebung BAG 26, 130 [134] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne [zu I 2 der Gründe] m. w. N.).
- BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 727/79 a) Fällig im Sinne der Ausschlußklausel des Tarifvertrages werden Schadenersatzansprüche dann, wenn sie in ihrem Bestand feststellbar sind und geltend gemacht werden können (BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe]; BAG 26, 130 [133] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkord kolonne [zu I 1 a der Gründe]).
- ArbG Cottbus, 28.03.2007 - 2 Ca 1519/06
Arbeitsvergütung - Überstunden - Fahrtkosten - Verpflegungszuschuss - Mindestlohn …
Diese Frist wurde jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift am 15.09.2006 gewahrt (vergleiche: BAG vom 24.04.1974, 5 AZR 480/73, wonach in der Zustellung der Klageschrift auch eine schriftliche Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristen des Bundesrahmentarifvertrages Bau zu sehen ist). - BAG, 31.07.1984 - 3 AZR 205/84 Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Partei über den Sachverhalt im unklaren ist, aus dem die Ansprüche herrühren (BAG 26, 130, 132, 137 = AP Nr. >1 zu 5 611 BGB Akkordkolonne, zu I der Gründe; Urteil vom 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 1 TVG Ausschlußfristen, zu I 2 a der Gründe).
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