Rechtsprechung
| BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 521/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kündigung bei Aussperrung - Mitbestimmung im personellen Bereich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Änderungskündigung - Aussperrung - Arbeitskampf - Erneuerungsangebot des Arbeitsvertrages - Akkordsystem - Akkordlohnsätze - Stücklohnsätze - Mitbestimmungsrecht - Zustimmung des Betriebsrats
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 26.08.1954 - 3 Sa 74/54
- BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 521/54
Papierfundstellen
- BAGE 3, 266
- BB 1957, 292
- DB 1957, 262
Wird zitiert von ... (9)
- BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 369/87
Kündigung eines Betriebsarztes
In BAGE 3, 266, 272, 273 (= AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG) hat der Erste Senat eine Änderungskündigung für unwirksam gehalten, die der Arbeitgeber ohne Einigung mit dem Betriebsrat zur Herabsetzung von Stücklohnsätzen ausgesprochen hatte. - BAG, 14.12.1965 - 1 ABR 6/65
Bildung von Betriebsräten - Wahlverfahren - Wahlvorbereitung - Wahl des …
Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Auch ist es in vielen Fragen für den Arbeitgeber einfacher, mit einem Betriebsrat zu verhandeln und, vielleicht durch Betriebsvereinbarungen, allgemeine Regelungen zu schaffen, als an je den einzelnen Arbeitnehmer heranzutreten; denn es ist erfahrungsgemäß bei einer großen Belegschaft mit oft stark divergierenden Vorstellungen und Wünschen schwierig durch Verhandlungen mit einer Vielzahl einzelner Arbeitnehmer eine allgemeine, einheitliche Regelung zu treffen, an der dem Arbeitgeber in vielen Fällen gelegen sein kann (vgl. dazu BAG 3, 266 7 3 7 = AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG; BAG 14, 164 /1"I747 = AP Nr, 2 zu § 56 EetrVG Entlohnung), Ob im Streitfall, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Arbeitgeber die Einladung zur Betriebsversammlung nur abgezeichnet oder ob er sie selbst erlassen hat, spielt aus diesem Grunde keine entscheidende Rolle, - 14. - BAG, 04.05.1982 - 3 AZR 1202/79
Betriebsvereinbarung
Rechtsgeschäfte, die zu einer Umgehung des Mitbestimmungsrechts führen, sind unwirksam (BAG 3, 266, 272 = AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG;… BAG 10, 262, 265 - AP Nr. 22 aaO, zu 2 der Gründe; BAG 14, 164, 175 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung, zu 3 d der Gründe; BAG vom 17- Dezember 1968 - 1 AZR 178/68 - AP Nr. 27 zu § 56 BetrVG, zu IV der Gründe; BAG vom 5 Juli 1976 - 5 AZR 264/75 - AP Nr. 10 zu § 12 AZO, zu II 2 a der Gründe; Fitting/Auffarth/ Kaiser, BetrVG, 13- Aufl., § 87 Rz 3 a ; Galperin/Löwisch, BetrVG, 5 Aufl., § 87 Rz 16, 20; Wiese, GK-BetrVG, § 87 Anm. 34; a.M. Dietz/Richardi, BetrVG, 5 Aufl., § 87 Rz 34, 43 bis 65; Schlüter, DB 1972, 92 ff., 139 ff.; Richardi, ZfA 1976, 1, 35 ff.).
- BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59
Vergütung
dom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz neu vorgetragene Tatsache hat das Landesarbeitsgericht gemäß § 67 ArbGG mit Recht als verspätet zurückgewiesen0 Auf sie konnte deshalb das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der Vertragsklausel nicht zurückgreifen" Im übrigen würde die Berücksichtigung dieser Tatsache nicht geeignet sein, eine andere Auslegung des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Bestimmung zu rechtfertigena Der Kläger konnte auch, wenn er, wie er vorträgt, die als verspätet zurückgewiesene Tatsache erst in der Berufungsinstanz erfahren hat - und nicht schon bei Abschluß und während der Dauer seines VertragsVerhält nisses bei der klaren Formulierung der Vereinbarung nicht darauf vertrauen, daß ihm eine Doppeldienstent schädigung gewährt werden würde und eine Auslegung des Vertrages in diesem Sinne in Betracht ziehen", b) Die getroffene Vereinbarung ist auch nicht gemäß §§ 34, 36 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31 oMai 1948 (GVB1, Hessen 1948, S d 1 7 ff") deshalb rechtsunwirksam, weil sie der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte, diese aber nicht eingeholt worden iste Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates als Regelungsanspruch aufzufassen ist, der darauf gerichtet ist, daß die in § 34 HessBetrRG genannten Angelegenheiten durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden.( so Dietz, Kommentar zum BetrVG, 3°.Aufl", § 56 Anmc 1 ff<, und die dort zitierte Lit. ) oder ob ihm auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einzelmaßnahmen zusteht, ohne daß durch eine vorausgegangene Betriebsvereinbarung die durch die Einzelmaßnahme gestaltete Materie geregelt worden ist (so BAG 3, 207 - AP Nr = 2 zu § 56 BetrVG; BAG 3, 266 = AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG; Hueck-Nipperdey, Lehrb "d ,Arbeit srechts« öo.Auflc, § 70 II 2) o Denn nach § 34 Satz 1 HessBetrRG besteht ein solcher Anspruch nur, soweit eine tarifliche Regelung nicht erfolgt ist" Durch die T0"K ist aber die hier streitige Frage der zusätzlichen Vergütung für Dienstleistungen in § 10 Satz 3 der Tarifordnung dahin geregelt worden, daß Zulagen, die in dieser Tarifordnung nicht vorgesehen sind, nicht gewährt werden" Nach Auffassung des Senats hat dieser Teil der Vergüt ungsregelung, nämlich das Verbot der Gewährung von weiteren im Tarifwerk nicht vorgesehenen Zulagen, durch diese Bestimmung eindeutig eine abschließende Regelung er fahren; er ist daher der Ergänzung durch eine Betriebsvereinbarung weder fähig noch bedürftig (…vgl , auch Hueck-Nipperdey aaO, § 70 II 3;… Dietz aaO , § 56 Anim 5)" Damit entfällt aber auch das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zu der zwischen den Parteien getrofferen V ere ihb arung" 10. - BAG, 19.04.1963 - 1 ABR 6/62
Steinkohlenbergbau - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Barauszahlung des …
Darin ist vielmehr eine unzulässige Umgehung des Gesetzes zu sehen, die nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 3, 266 = AP Nr" 4 zu § 56 BetrVG; AP Nr, 22 zu § 56 BetrVG) u. U 0 die Unwirksamkeit solcher Maßnahmen des Arbeitgebers zur Folge har, die zu einer Umgehung des Gesetzes führen« Diese Unzulässigkeit der Ausschaltung des Betriebsrats bei mitbestimmungsbedürftigen Maßnahmen erklärt sich aus der Schutzfunktion des Gesetzes, Denn der 15. - BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54
Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber - …
Umgekehrt ist jede Maßnahme, die - ganz gleich in welcher Dorm - zur Ausführung desâ- ministeriellen Erlasses von 1953 getroffen wird, unwirksam (vgl. ähnlich - bei Verletzung des sozialen Mitbestimmungsrechts - das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Ersten Senats vom 1.Februar 1957 - 1 AZR 521/54 -). - BAG, 18.05.1965 - 2 AZR 329/64
Betriebsrat - Mitbestimmungsrecht - Personalverkauf
Davon abgesehen würde auch eine erst nachträgliche einschränkende Weisung des Arbeitgebers nur dann mitbcStimmungsbedürftig sein, soweit durch sic Einzolansprüche der Arbeitnehmer vereitelt oder geschmälert würden (vgl. BAG 3, 266 = AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG;… AP Nr. 6 aaO). - BAG, 17.12.1968 - 1 AZR 178/68
Tarifvertragsgeltung
Zu Maßnahmen im personellen Bereich gehören die von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigungen (BAG 3, 266 = AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG; BAG 10, 262 [2653 = AP Nr. 22 zu § 56 BetrVG; BAG 14, 164 [1733 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung). - BAG, 16.12.1960 - 1 AZR 548/58
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen - …
Sie hat nicht einmal das im Tarifvertrag vorgesehene Verfahren beachtet, das zur Erleichterung der Herbeiführung einer Einigung eingeführt ist, die gesetzliche Regelung aber nicht ausschließt« Sie verstieß dadurch gegen § 56 Abs. 1 g BetrVG und gegen den Tarifvertrag, da sie ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne Spruch der Einigungsstelle von sich aus eine neue Lohnregelung durchführte« Wenn die Beklagte zum Zwecke der Durchführung dieser neuen Lohnregelung Kündigungen aussprach, um ihren Willen durchzusetzen, so ist dieser Pall nicht anders zu beurteilen als der vom Senat im Urteil BAG 3, 266 entschiedene" Dort hat der Senat ausgesprochen" daß alle Maßnahmen, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, unwirksam sind, wenn sie ohne Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden und ein Spruch der Einigungsstelle nicht vorr liegt" Das gilt von allen Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar das betriebliche Mitbestimmungsrecht ausschalten oder umgehen sollen" Deshalb sind auch Maßnahmen, die der Arbeitgeber mit dem Ziel einzelvertraglicher Änderung der durch notwendige Betriebsvereinbarung zu regelnden Prägen ohne Einigung mit dem Betriebsrat und ohne Spruch der Einigungsstelle trifft, unwirksam, wenn es sich um Maßnahmen im personellen Bereich handelt" Diese Unwirksamkeit auch der Maßnahmen im personellen Bereich beschränkt sich nicht auf Fälle von Änderungskündigungen, wie sie in dem Rechtsstreit Vorlagen, der zum Urteil des Senats BAG 3, 266 geführt hat" Vielmehr muß auch für Kündigungen , die die pgülJjigje Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen sollen, unter bestimmten Voraussetzungen das selbe gelten, nämlich dann, wenn es sich um Druckkündigungen im oben erörterten Sinne handelt, wie sie das Landesarbeitsgericht für den Streitfall angenommen hat" Denn solche Druckkündigungen â- die nicht mit den vom Arbeitgeber auf Verlangen der Belegschaft ausgesprochener.
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