Rechtsprechung
| BAG, 25.07.1957 - 2 AZR 93/56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BAGE 4, 326
- NJW 1958, 157
- MDR 1958, 278
- DB 1957, 1202
- DB 1957, 750
Wird zitiert von ... (5)
- BAG, 17.12.1959 - GS 2/59
Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter - …
Trotz der personenrechtlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses ist es doch ein dieses Verhältnis ebenfalls beherrschender Grundgedanke, daß es eingegangen wird um der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers willen (BAG 4, 326 [330]).Das Arbeitsverhältnis ist auf dem wirtschaftlichen Austausch der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen die Vergütung des Arbeitgebers aufgebaut (vgl. die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehene Entscheidung in Sachen 2 AZR 503/56 vom 8. Oktober 1959;… WestdtArbRechtspr. 1959, S. 181; BGHZ 21, 112 [114]; wohl auch BAG 4, 326 [330]; siehe ferner BAG 6, 170 [172]).
- BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87
Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen …
Das wäre nur dann anzunehmen, wenn der gegebenenfalls klärungsbedürftige Vortrag des Klägers zutrifft, er habe seine Verspätungen vielfach dadurch wieder ausgeglichen, daß er über Schichtschluß hinaus ohne zusätzliche Vergütung weiter gearbeitet habe (vgl. insoweit BAG Urteil vom 25. Juli 1957, BAGE 4, 326 = AP Nr. 1 zu § 4 AZO = BB 1957, 1220). - BAG, 05.02.1965 - 3 AZR 497/63
Gesetzlicher Wochenfeiertag - Ausgleich durch Freizeit - Lohnzahlungsanspruch - …
Die Tarifparte len haben dam it den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 4, 326 l" 330 J = AP Hr. 1 zu § 4 A Z O ; BAG 6, 170 /~V12j = AP ITr. 10 zu § 6 11 BGB Lohnanspruch; BAG AP Nr. 1 zu § 614 BGB; BAG 8, 143 146 / = AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG; BAG f G r S e n . J 8, 285 "296 f . J = AP Nr. 21 - zu § 616 BGB) anerkannten und für den vorliegenden Tarifvertrag in § 32 Abs. 1 MTB I sogar ausdrücklich erwähnten Grundgedanken befolgt, daß grundsätzlich nur für die geleistete Arbeit Lohn zu zahlen ist und daß die Falle, in denen trotz .Nichtleistung von Arbeit ein Lohnanspruch besteht, der ausdrücklichen Regelungen bedürfen. - BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 253/62
Beiderseitige Tarifbindung - Jugendliche Angestellte - Tarifliche Arbeitszeit - …
Der Kläger ist in beiden Vorinstanzen unterlegen" Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet" Das Bundesarbeitsgericht, insbesondere auch sein Großer Gerat-, hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß das Arbeitsverhältnis trotz seiner personenrechtlichen Elemente auf dem wirtschaftlichen Austausch der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen die Vergütung des Arbeitgebers aufgebaut ist" Das führt zu dem allgemeinen aus § 323 und § 614 BGB abzuleitenden Grundsatz« daß "ohne Arbeit kein Lohn" zu zahlen ist" .säe gilt auch für die4Arbeitnehmer mit Monatsbezügen, vor allem für die Angestellten (vgl" BAG 4, 326 /3307; 6, 170 /'1727; AP Nr. 1 zu § 614 BGB; BAG 8, 143 Z H 6 / und Gr S e n / 285 /296 f j ) v Es gilt selbst dann, wenn in dem auf den Einzelfall anzuwendenden Tarifvertrag die in vielen Tarif vertragen übliche Klausel, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wird, nicht enthalten ist (BAG 8, 143 ZT467) c. - LAG Hamm, 30.07.1980 - 12 Sa 365/80 Der Grundsatz von Treu und Glauben berechtigt den Arbeitgeber, die von einem Arbeitnehmer schuldhaft versäumte Arbeitszeit über die in ArbZO § 4 Abs. 1 und ArbZO § 4 Abs. 2 geregelten Fälle hinaus innerhalb von 5 Wochen mit Arbeitsleistung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht, auszugleichen, ohne daß die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit als Mehrarbeit iS des ArbZO § 15 gilt (Bestätigung BAG 1957-07-25 2 AZR 93/56 = AP Nr. 1 zu § 4 AZO).2.
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