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Rechtsprechung
   BAG, 28.06.1984 - 6 AZR 521/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,144
BAG, 28.06.1984 - 6 AZR 521/81 (https://dejure.org/1984,144)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1984 - 6 AZR 521/81 (https://dejure.org/1984,144)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 (https://dejure.org/1984,144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Ausscheidenaus dem Betrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 224
  • NZA 1985, 156
  • BB 1984, 2133
  • DB 1984, 2716
  • JR 1986, 176
 
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Wird zitiert von ... (89)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 AZR 521/81
    Ebenso wie der Urlaubsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ende des Kalenderjahres bzw. dem Ende des Übertragungszeitraums erlischt, ist auch der Abgeltungsanspruch bis zu diesem Beendigungszeitpunkt zu erfüllen, wenn der vorher ausgeschiedene ArbNehmer die Arbeitsfähigkeit so rechtzeitig wiedererlangt, daß sein Urlaubsanspruch in diesem Zeitraum noch erfüllt werden könnte (vgl. dazu die Entscheidung des Senat, BAGE 39, 53).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 180/80

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 AZR 521/81
    Der Senat hat in seiner Entscheidung [in] BB 1984, 674 [hier: VI (604) 151 c] eingehend dargelegt, daß der an die Stelle des Urlaubsanspruchs tretende Abgeltungsanspruch den ArbNehmer in die Lage versetzen soll, trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch Freizeit zur Erholung zu nehmen.
  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

    Er setze als Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Urlaub noch gewährt werden könne, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestände (erstmals BAG 6. Juni 1968 - 5 AZR 410/67 - zu 4 der Gründe, AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 5 = EzA BUrlG § 1 Nr. 5: "von denselben rechtlichen Faktoren abhängig wie die des Freizeitanspruchs"; ferner 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 46, 224; 7. März 1985 - 6 AZR 334/82 - zu 3 b der Gründe, BAGE 48, 186; 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 4 der Gründe, BAGE 75, 171; 17. Januar 1995 - 9 AZR 263/92 - zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 28.07.1992 - 9 AZR 340/91

    Kürzung des Erholungsurlaubs nach Ablauf des Erziehungsurlaubs

    Sie geht daher als gesetzliche Sonderregelung der Verfallvorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG und den entsprechenden tariflichen Bestimmungen vor (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991, BAGE 68, 304 = DB 1992, 584; BAG Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 253/88 - AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung;… Meisel/Sowka, Mutterschutz, Mutterschaftshilfe und Erziehungsgeld, 3. Aufl., § 17 BErzGG Rz 25; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Mai 1992, § 17 BErzGG Rz 13;… Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 6. Aufl., § 17 BErzGG Rz 19).
  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Diese Voraussetzung kann auch bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfüllt sein (Aufgabe von BAGE 46, 224 = NZA 1985, 156 und von NZA 1985, 428 L).

    War der Kläger allgemein als gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt, so kommt es darauf an, ob es im Betrieb der Beklagten Arbeitsplätze gab, die der Kläger trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit hätte ausfüllen können, und ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger einen solchen Arbeitsplatz anzubieten (vgl. BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

    Soweit der Sechste Senat im Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - (BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung) eine andere Auffassung vertreten hat, hält der erkennende Senat daran nicht fest.

    Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage bisher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Urteile vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und vom 17. Januar 1985 - 6 AZR 268/82 - BAGE 48, 7 = AP Nr. 20 zu § 7 BUrlG Abgeltung) hält der erkennende Senat daran nicht fest.

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