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Rechtsprechung
   BAG, 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,66
BAG, 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56 (https://dejure.org/1957,66)
BAG, Entscheidung vom 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56 (https://dejure.org/1957,66)
BAG, Entscheidung vom 25. September 1957 - GS 4/56, GS 5/56 (https://dejure.org/1957,66)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Arbeitnehmers bei fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalls eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens; Zumutbarkeit von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die Schuld des Betroffenen; Beurteilung der Schwere der Schuld im ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Haftung des Arbeitnehmers -; gefahrgeneigte Tätigkeit

  • RA Kotz

    Arbeitnehmerhaftung bei schadensgeneigter Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 1
  • NJW 1958, 235
  • NJW 1959, 2194
  • MDR 1958, 276
  • BB 1958, 269
  • DB 1957, 947
  • DB 1958, 25
 
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Wird zitiert von ... (92)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55

    Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche - …

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    In dem Rechtsstreitverfahren ... hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts auf die ihm vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts vorgelegten Rechtsfragen in der Sitzung vom 25. September 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Professor Dr. Nipperdey, der Senatspräsidenten Dr. König, Dr. Poelmann und der Bundesrichter Dr. Berger, Dr. Simons, Professor Dr. Dr. Boldt und Dr. Meier-Scherling sowie der Bundesarbeitsrichter Siebrecht, Dr. Reinecke, Bührig und Debus nach Verbindung der beiden Verfahren GS 4/56 (1 AZR 576/55) GS 5/56 (1 AZR 577/55) zur gemeinschaftlichen Beratung und Entscheidung beschlossen :.
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) ausgefüllt.

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem …

    Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat.

    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. auch Klimke, DB 1986, 114, 117), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für …

    Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7).

    Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).

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