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Rechtsprechung
   BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,950
BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55 (https://dejure.org/1958,950)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1958 - 3 AZR 184/55 (https://dejure.org/1958,950)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1958 - 3 AZR 184/55 (https://dejure.org/1958,950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitglied des Betriebsrats - Änderungskündigung - Einzelne Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 214
  • NJW 1958, 963
  • MDR 1958, 549
  • DB 1958, 548
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit, …

    Auszug aus BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55
    Auf Grund des Direktionsrechts konnte die Beklagte dem Kläger seinen nach Gruppe VIb bezahlten Arbeitsplatz nicht nehmen (vgl. BAG 2, 221).
  • BAG, 23.09.1954 - 2 AZR 31/53

    Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Tarifordnung

    Auszug aus BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55
    Dasselbe gilt von der spezielleren Vorschrift in Ziffer II des Tarifvertrages Nr. 57, soweit darin gesagt ist, die auf Beamtendienstposten verwendeten Angestellten "sind einzureihen" in die entsprechen den Vergütungsgruppen der TO.A. Diese Auffassung vertritt das BAG unter Abwendung von der früheren Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 23.September 1954 (BAG 1, 85).
  • BAG, 26.02.1957 - 3 AZR 278/54
    Auszug aus BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung erkannt, daß auch gegenüber einer bloßen Änoerungskündigung die Kündigungsschutzklage gegeben ist (vgl. BAG 4, 1 und 4, 22 mit Nachweisungen).
  • BAG, 13.11.1957 - 4 AZR 280/55

    Gehaltssätze - Wiederholte tarifvertragliche Änderungen - Tätigkeitsmerkmale der …

    Auszug aus BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55
    Der erkennende Senat hält an ihr fest (vgl. BAG vom 30.10.1956, 3 AZR 513/54, ab gedruckt in AP Er.15 zu § 3 TO.A, und neuerdings die zur Veröffentliehung bestimmte Entscheidung des Vierten Senats vom 13.11.1957" 4 AZR 280/55).
  • BAG, 30.10.1956 - 3 AZR 513/54

    Salzburger Richtlinien - Dienstordnung für Reichsfinanzverwaltung - Ergänzung der …

    Auszug aus BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55
    Der erkennende Senat hält an ihr fest (vgl. BAG vom 30.10.1956, 3 AZR 513/54, ab gedruckt in AP Er.15 zu § 3 TO.A, und neuerdings die zur Veröffentliehung bestimmte Entscheidung des Vierten Senats vom 13.11.1957" 4 AZR 280/55).
  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer …

    Auch diese fällt als echte Kündigung unter § 15 KSchG jedenfalls dann, wenn sie sich gegen den besonders geschützten Arbeitnehmer als einzelnen richtet (vgl. BAG 5, 214 = AP Nr. 10 zu § 13 KSchG; BAG 17, 313 = AP Nr. 4 zu § 59 PersVG;… Hueck, aaO, § 15 Anm. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1994 - 11 L 2/94

    Kündigung von Mitgliedern des Personalrats; Rechtfertigung einer …

    Hieraus ergibt sich, daß der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied der Personalvertretung ist, auch im Falle der Änderungskündigung den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG- genießt und damit das Verfahren nach § 47 BPersVG durchzuführen ist (so für den Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 1958, 3 AZR 184/55, BAGE 5, 214, 216).
  • BAG, 27.07.1967 - 2 AZR 180/67

    Bundesarbeitsgericht - Entwickelte allgemeinen Grundsätze - Sondertatbestand - …

    Sowohl in der Entscheidung vom 25« Februar 1958 in 5 AZR 184/55 (BAG 5, 214 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG) wie auch in der Entscheidung vom 6. Oktober 1965 in 2 AZR 404/64 (BAG 17, 515 = AP Nr. 4 zu § 59 PersVG), die sich mit der Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung eines Betriebsrats- bzw. Personalratsmitglieds befassen, steht jeweils am Schluß der Satz, es könne dahingestellt bleiben und brauche nicht entschieden zu werden, ob der Schutz des § 15 KSchG versage, wenn dem Betriebsratsmitglied wie allen anderen Arbeitnehmern zum Zwecke der gleichmäßigen Änderung von Arbeitsbedingungen gekündigt werde.
  • BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68

    Mitglied des Betriebsrates - Kündigungsschutz - Kündigung - Änderung der …

    Das trifft sowohl für eine einzelne Änderungskündigung wie für gebündelte Änderungskündigungen zu, für die insoweit nichts besonderes gelten kann, 3" Der gesetzgeberische Zweck des § lj> KSchG liegt, worauf das Bundesarbeitsgericht schon in seiner ersten Entscheidung (BAG 5, 214) hingewiäsen hat, darin, den Mitgliedern des Betriebsrats ein ungestörtes Arbeiten zu sichern.
  • LAG Hessen, 20.07.1977 - 10 Ta 110/77

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz bis zum Abschluss des …

    Bei Änderungskündigungen von Betriebsratsmitgliedern findet § 103 Abs. 1 BetrVG Anwendung (…Fitting-Auffarth, a.a.O., Anm. 3 zu § 103; BAG AP Nr. 10 zu § 13 KSchG ).
  • LAG Bremen, 03.09.1958 - II Sa 41/58
    TO A § 22 gibt dem öffentlichen Arbeitgeber nur das Recht zur Versetzung des Angestellten, nicht aber zu einer Änderung des Vertragsinhaltes (vgl BAG 1955-11-10 2 AZR 591/54 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).Der tarifliche Anspruch auf Bezahlung nach der TO A Vergütungsgruppe 5b kann dem Angestellten durch Übertragung einer anderen Tätigkeit nach Versetzung nur im Wege der Vertragsänderung, und zwar entweder durch Änderungskündigung oder durch vertragliche Vereinbarung, genommen werden (Vgl BAG 1958-02-25 3 AZR 184/55 = AP Nr. 10 zu § 13 KSchG).Die Versetzung des Angestellten mit Zurückführung seiner Tätigkeitsmerkmale entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungsgruppe führt nicht dazu, daß damit die Verdrängung der tarifwidrig gewordenen Vergütungsgruppe durch zwingende Tarifnormen ohne weiteres endet (Entgegen LArbG Düsseldorf 1958-04-09 6 Sa 8/58 = DB 1958, 899).Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß ihm bei der Versetzung des Angestellten, der nach seinem Arbeitsvertrage in die Vergütungsgruppe 6b eingereiht war, nicht bekannt gewesen sei, daß dieser nach der TO A Vergütungsgruppe 5b besoldet werden müsse, und daß er aus diesem Grunde auch nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber dem Angestellten eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabstufung auszusprechen.
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