Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
Dritter Unterabschnitt - Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 105) |
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) 1Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) 1Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 103 BetrVG
1.276 Entscheidungen zu § 103 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17
Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 23.06.2017 - 13 Sa 18/17
Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur ...
- LAG Hamm, 23.06.2017 - 13 Sa 18/17
- BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 55/14
Zustimmungsersetzung - Versetzung eines Mandatsträgers
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 18.02.2014 - 7 TaBV 103/13
Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung
- LAG Hamm, 18.02.2014 - 7 TaBV 103/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 TaBV 12/19
Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG - Verdachtskündigung - ...
- BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16
Arbeitsverweigerung; außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16
- LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2014 - 5 TaBV 7/14
Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung für Überstunden - privater ...
- ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
Behinderung der Betriebsratsarbeit - einstweilige Verfügung
Querverweise
Auf § 103 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)