Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BAG, 18.12.1958 - 2 AZR 166/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,962
BAG, 18.12.1958 - 2 AZR 166/58 (https://dejure.org/1958,962)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1958 - 2 AZR 166/58 (https://dejure.org/1958,962)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1958 - 2 AZR 166/58 (https://dejure.org/1958,962)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,962) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsunfähigkeit - Gesetzliche Krankenversicherung - Durchführung eines Heilverfahrens - Heilbehandlung - Krankenhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 142
  • NJW 1959, 787
  • BB 1959, 37
  • DB 1958, 1467
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • LAG Berlin, 06.03.1958 - 4 Sa 12/58
    Auszug aus BAG, 18.12.1958 - 2 AZR 166/58
    Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der 9" Kammer des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Januar 1958 - 9 Ca 28o/57 - und des Landesarbeitsgerichts Berlin, 4« Kammer, vom 6. März 1958 - 4 Sa 12/58 - aufgehoben.
  • BAG, 28.04.1960 - 2 AZR 502/58

    Heilverfahren - Erwerbsfähigkeit - Krankengeldzuschuß - Regelwidriger …

    In den Fällen eines Heilverfahrens zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 1236 ff EVO) kommt es für den An spruch auf einen Krankengeldzuschuß gegen den Arbeitgeber (§ 1 ArbkrankhG) maßgeblich darauf an, ob der Betreute gleichzeitig infolge Krank heit an seiner Arbeitsleistung gehindert, d"h. infolge eines regelwidrigen Körper- oder Geistes zustandes entweder mit sofortiger Wirkung gehin dert war, seiner vertragsmäßigen Arbeit nach zukommen oder seiner vertragsmäßigen Arbeit nur unter der Gefahr nachgehen konnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (Bestätigung der Urteile des Senats BAG 7, 142; Urteil vom 17« März I960 - 2 AZE 471/58 - Urteil vom 24- März I960 - 2 AZE 208/58 -) .

    Das hat der erkennende Senat zum ersten Mal in seinem Urteil vom 18" Dezember 1958 (BAG 7, 142) und seither wiederholt (Urteil vom 17" März i960 - 2 AZR 471/58 - und vom 24" März i960 - 2 AZR 208/58 -) ausgesprochen" Demnach kommt es in den Fällen eines Heilverfahrens zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 1236 ff RVO) maßgeblich darauf an, ob der Betreute gleichzeitig infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert und somit sowohl im Sinne des § 1 ArbKrankhG wie dem des § 182 Abs" 1 Nr" 2 Satz 1 RVO arbeitsunfähig ist und somit einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat" Damit erfüllt er nämlich insoweit die Voraussetzung des § 1 ArbKrankhG" Daß der Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung gemäß § 1239 RVO in diesem Falle ruht, soweit ihm der Träger der Rentenversicherung mindestens das gewährt, was der Träger der Krankenversicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hatte, vermag seine Rechtsstellung dem Arbeitgeber gegenüber zu.

    genau so wenig berühren wie die Tatsache, daß diese mindestens krankengeld-gleichen Leistungen aus Zweckmäßigkeitsgründen von dem einen oder anderen Sozialversicherungträger zahlbar gemacht werden können (siehe BAG 7, 142 = AP Kr" 11 zu § 1 ArbKrankhG)".

  • BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69

    Mutterschutzlohn - Wegerisiko - Schwangerschaft

    Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit für die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis 31 Dezember 1969 § 1 ArbKrankhG, seitdem § 1 Lohnfort Zahlung sG vom 27 Juli 1969, BGBl 1, 96) ist kein anderer als der der gesetzlichen Krankenversicherung (grundlegend BAG 7, 142 [144] = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG, und ständig z.B BAG 9, 121 [123] = AP Nr. 16 zu § 1 ArbKrankhG, AP Nr. 15, Nr. 17 und Nr. 32 zu § 1 ArbKrankhG), deshalb stand dem infolge Krankheit lediglich an der Zurucklegung des Arbeitstages gehinderten Arbeiter weder der Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld noch steht ihm heute die LohnfortZahlung nach § 1 LohnfortzG zu (Ob für Angestellte gemäß § 616 Abs. 2 BGB, § 63 HGB und § 133 c GewO wegen der andersartigen und voneinander abweichenden Passung dieser Vorschriften otuas anderes gilt, kann hier offen bleiben ) 3 Unter diesen Umstanden laßt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber des Hutterschutzgesetzes habe der berufs tigen Frau wahrend der Schwangerschaft das Wegerisiko abnenmen und damit den Arbeitgeber belasten wollen Die gegenteilige Ansicht wurde zu einem nicht verständlichen Widersprucn zu den zuvor erwähnten Fallen fuhren, m denen der Gesetzgeber bei Krankheit, die nicht zur Arbeitsunfähigkeit fuhrt, sondern sich nur beim Arbeitsweg auswirkt, das Pisiko des Verdienstausfalles dem Arbeitnehmer nicht abnimmt und m e n t auf den Arbeitgeber oder die Krankenversicherung abwalzt Hier wirkt sich das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) praktisch aus Der Arbeitnehmer Kenn seinen Wohnsitz frei wählen Dem Arbeitgeber ist es j.u aller Hegel verwehrt, darauf Einfluß zu nehmen Das odeutet für die arbeitsvertraglichen Beziehungen, daß dem Arbeitgeber - sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umstanden ergibt - hmsichtlicn des Arbeitsv eges keine Hechte zustehen, dann aber auch keine Pf identen auferlegt sind 4 Der Senat verkennt nicht, daß der Ausfall des Arbeitsentgelts oder eines entsprechenden Lohnersatzes m Pallen dieser Art für viele Arbeitnehmer, die nur mit Erschwernissen ihren Arbeitsplatz erreichen können, ein soziales Problem darstellt Im besonderen Pall der werdenden Mutter ist der Mutterschutz, der ihnen das Wegerisiko nicht abnimmt, unvollkommen.
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 124/64

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Urlaubsplanaufstellung - Vorsorgekur

    BAG 7, 142 / T 4 4 / =.
  • BAG, 21.04.1961 - 1 AZR 62/60

    Arbeitsunfähigkeit - Verfahrensfehler - Begutachtender Arzt - Gutachtliche …

    Die - letzten Endes lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienenden - Vereinbarungen unter den Versicherungsträgem über die Auszahlung der Versicherungsleistungen können einen Anspruch aus § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO nicht beeinträchtigen, sind daher auch für den Anspruch aus § 1 ArbKrankhG ohne Bedeutung (vgl. BAG 7, 142; BAG AB Nr. 17 zu § 1 ArbKrankhG).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 388/58

    Anspruch auf Krankengeldzuschuß - Beginn der Erkrankung - Zeitpunkt der …

    Denn wenn der Kläger in Wirklichkeit entgegen seiner Darstellung während der Dauer des Heilverfahrens arbeitsunfähig im Sinne des § 1 ArbKrankhG und damit zu gleich im Sinne des § 182 RVO war (vgl. BAG 7, 142), so hatte er gegen die Beklagte zwar einen Anspruch auf Gewährung des KGZ für die Dauer dieser Kur (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 24« März i960 - 2 AZR 208/58 -), was jedoch seinerseits zur Folge hatte, daß er wegen der in § 1 Abs. 1 Satz 4 ArbKrankhG genannten Bezugsdauer von sechs Wochen den Zuschuß nur für die Zeit bis zum 26. Augus 1957? nicht aber für die Zeit ab dem 27« August fordern konnte.
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 179/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorgekur - Verordnung durch …

    Schonzeiten in der Regel aber gerade nicht zutrifft und auch im vorliegenden Fall beim Kläger nicht gegeben war (vgl. BAG 7, 142 /T447 = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 17, 3o, 32 zu §â- 1 ArbKrankhG; BAG 12, 311 £ 515, 3167 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur /zu Ziffer II 4 der Gründe7; BAG AP Nr. 3- zu § 5o BAT /Ziffer 2 a der Gründe7; BAG AP Nr. 37 zu § 1 ArbKrankhG).
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 226/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorgekur - Verordnung durch …

    Ein A r b e i ter hat während der Schonzeit zwar keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Krankengeldzuschuß, weil § 1 Abs. 1 ArbKrankhG krankheitsbedlngte Arbeitsverhinderung im Sinne von Arbeite u n fähigkeit voraussetzt, was bei Schon- Zeiten in der Regel aber gerade nicht zutrifft und auch im vorliegenden Fall beim Kläger nicht gegeben war (vgl. BAG 7, 142 [144] « AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 17, 30, 32 zu § 1 ArbKrankhG; BAG 12, 311 [315,316] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur [zu Ziffer II 4 der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 50 BAT [Ziffer 2a der Gründe]; BAG AP Nr. 37 zu § 1 ArbKrankhG).
  • BAG, 30.10.1969 - 2 AZR 343/68

    Wehrdienstübung - Krankengeldzuschuß

    Das Gegenteil läßt sich nicht etwa aus dem Urteil des Senats in BAG 7, 142 = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG herleiten.
  • BAG, 20.05.1963 - 5 AZR 73/63

    Bezahlter Sonderurlaub - Sozialversicherungsträger - Kurverfahren - Heilverfahren …

    2" .Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts ist indessen nicht frei von rechtlichen Widersprüchen: a) Nimmt man einmal mit dem Landesarbeitsgericht aus den von ihm in Betracht gezogenen Gründen an, § 50 Abs" 1 BAT gelte nicht für Schonzeiten, dann ist es widerspruchsvoll, ohne weiteres zu sagen, § 616 Abs" 1 3GB gewähre der Klägerin dann einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung" Es ist zwar zutreffend, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, daß der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24. Februar 1961 - 1 AZR 1.65/59 - BAG 11, 12 ff" = AP Nr. 22 zu § 65 HGB - ausgeführt hat, auch für eine Schonzeit sei nach § 63 HGB, § 135 c Abs" 2 GewC § olb Abs. 1 BGB einem Angestellten das Gehalt vom Arbeitgeber weiterzuzahlen, weil die Umstände, die zur Kur und nachfolgen der Schonzeit Anlaß gaben, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe seien, die ihm die Arbeitsleistung unzumutbar machten (vgl. dazu auch Götzen SAE 1961, 236; Schimmelpfennig, RdA 1961, 350 [33l])" Arbeiter erhalten dagegen während einer Schonzeit keinen Krankengeldzuschuß nach dem ArbKrankhG, weil § 1 ArbKrankhG krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung im Sinne der Arbeits U n f ä h i g k e i t voraussetzt, die bei einer Schonzeit nicht gegeben ist (BAG 7, 142 [144] = AP Nr. 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 17, Nr. 30, Nr" 32 zu § 1 ArbKrankhG; vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur [zu Ziffer II 4 der Gründe])".
  • BAG, 22.11.1962 - 2 AZR 205/62

    Kapitän eines Seeschiffes - Kur - Arbeitsunfähigkeit - Fortzahlung der Heuer

    Wenn Kapitän B infolge der Kur verhindert war, seine ihm obliegende Arbeit zu verrichten, ist diese Verhinderung nicht der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen« Pür den Bereich des Arbeiterkrankheitsgesetzes ist - wie das Bundesarbeitsgericht schon wiederholt entschieden hat - der dort verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit mit dem diesbezüglichen Begriff des 5 182 RVO sachlich identisch (vgl" BAG 7, 142 = AP Nr« 11 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr« 15, 16, 17 zu § 1 ArbKrankhG)« Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit auch im Sinne des Arbeiterkrankheitsgesetzes liegt aber nur vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, aoiner bisherigen - nicht, wie die Klägerin meint, überhaupt einer - Erwerbstätigkeit nachzugehen (BAG AP Nr" 15, 16, 17 zu § 1 ArbKrankhG"u .
  • LAG Hamm, 08.01.1960 - 5 Sa 228/58
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BAG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht