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Rechtsprechung
   BAG, 24.11.1958 - 4 AZR 228/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,2185
BAG, 24.11.1958 - 4 AZR 228/56 (https://dejure.org/1958,2185)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1958 - 4 AZR 228/56 (https://dejure.org/1958,2185)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1958 - 4 AZR 228/56 (https://dejure.org/1958,2185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsgruppe - Einreihung eines Angestellten - Tarifliche Vergütungsansprüche - Verjährungseinrede - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 71
  • MDR 1959, 339
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.09.1954 - 2 AZR 31/53

    Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Tarifordnung

    Auszug aus BAG, 24.11.1958 - 4 AZR 228/56
    Denn erst mit diesem Schreiben beginnt der Schriftwechsel der Parteien über die vom Kläger begehrte Eingruppierung« Indessen kann es hier überhaupt dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist der Nr« 8 Abs«, b DO «RAM um eine echte Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Rechten bzw« Ansprüchen handelt oder nur um eine sogenannte Nachprüfungsfrist , Es kann hier ferner unerörtert bleiben, ob die DO"RAM, wenn auch nicht unmittelbar, so doch gemäß §§ 1, 6 desBundespersonalgesetzes vom 17o Mai 1950 (BGBl« I S" 207) sinngemäß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden ist« Denn jedenfalls hat die Bestimmung der Nr« 8 Abs« b DO«RAM, daß Einwendungen des Angestellten gegen die ihm vom Dienstherrn mitgeteilte Einreihung in eine Vergütungsgruppe der T0"A spätestens binnen zwei Monaten nach Empfang, der schriftlichen Mitteilung auf dem Dienstwege geltend zu machen sind, für den Klageanspruch keine Bedeutung« Diese Bestimmung beruht ersichtlich auf der zur Zeit des Erlasses der Dienstordnung herrschenden Rechtsauffassung, daß die vom Dienstherrn gemäß § 3 TO«A vorgenommene Einreihung des Angestell- ( ten in eine Vergütungsgruppe konstitutiv wirke, d« h« daß erst die Einreihung oder Einstufung in eine bestimmte Vergütungsgruppe den Anspruch auf entsprechende Vergütung zur Entstehung bringe, und daß diese vom Dienstherrn vorgenommene Einreihung bis zu einer Vertragsänderung auch maß gebend bleibe , Nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl« BAG 1, 85; AP Nr« 8 zu § 3 T0«A) vertretenen Ansicht kommt aber der Einstufung des Angestellten durch den Behördenleiter eine konstitutive Bedeutung nicht zu« Vielmehr stehen dem Angestellten die Ansprü che nach der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe unmittelbar aus der Tarifordnung zu, so daß eine zu niedrige und deshalb tarifordnungswidrige Einstufung seitens des Arbeitgebers bedeutungslos ist« Kann aber der Arbeitgeber dem Angestellten das Recht auf tarifgerechte Eingruppierung durch eine unrichtige Einstufung nicht schmälern, und können die Vertragsparteien wegen der Un abdingbarkeit der Tarifordnung eine schlecht ei"e als die richtige Vergütungsgruppe auch nicht vereinbaren, so ist die Bestimmung einer Dienstordnung, die für die Geltendmachung von Einwendungen des Angestellten gegen seine vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung eine Erist setzt, gegenstandslos«.
  • BAG, 26.07.1972 - 4 AZR 365/71

    Fahrkostenersatz - Verpflegungszuschuß - Zusätzliche Gewährung - Nebenabrede - …

    Es b e d u r f te n ach a lle m k e in e r n ä h e re n E rö rte ru n g e n d a r ü b e r , daß d ie A nsprüche d e s K lag ero b i s zum 31 D eznor 1968 nach § 196 Abs. 1 Z i f f e r 8 BGB v e r j ä h r t s in d , und d aß von d i e s e r V e ija h ru n g auch d ie an ih r e S t e l l e tr e te n d e n S c h a d e n e rs a tz an sp rü c h e e r f a ß t w eraen Auch g eg en ü b er a e r von d e r B e k la g te n erho b en en V erw ahrungsexnrede i s t n i c h t e r s i c h t l i c h , BAG 12, 97 = AP Kr 1 zu § 202 BGB, BAG 7, 71 =.
  • BAG, 17.12.1964 - 5 AZR 90/64

    Einrede - Verjährung - Schuldner

    Die Verjährungsfrist beginnt nicht von neuen zu laufen« "Sie ist auch nicht gehemmt (§ 205 BGB; BAG 7, 71 C75, 76] = AP Nr« 42 zu § 5 TO«A;… Hueck-Nipperdcy, aaO)" Der Kläger hätte spätesten binnen kurzer Zeit nach der am 18« Mai 1962 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25« März 1962 (1 Ca 590/61) Klage erheben müssen, nachdem das Land in diesem Prozeß die Einrede der Verjährung erhoben und das arbeitsgerichtliche Urteil hierüber nicht entschieden hatte" Tatsächlich ist die Zahlungsklage aber erst am 22" Mai 1965, also ein Jahr später, anhängig gemacht worden, ohne daß der Kläger für diese Verzögerung noch irgend welche erheblichen Gründe angeführt hätte" Zu diesem Zeitpunkt konnte das beklagte Land jedenfalls zu... Recht die Einrede der Verjährung der neuen Klage entgegensetz en"- 5« Entgegen der Auffassung der Revision hat schließlich das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts vom 23« März 1962 (1 Ca 590/61) auch nicht eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren in Lauf gesetzt" Zwar ist unter einem "rechtskräftig festgestellten Anspruch" ioS" des § 218 Abs" 1 BGB auch ein solcher zu verstehen, der nicht im Wege der Leistungsklage, sondern einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO geltend gemacht wurde (Ennecccrus-Nipperdey, 15" Aufl", Allgem" Teil, 2" Bd", S« 1423, Fußnote 3; Staudinger, 11 , Aufl", § 218 Am . 2; Wieczorek, ZFO, § 256 Anm. E III b 3; Rosenberg, Lehrbuch des DZPR, 9« Aufl«, § 150 I 3 c, S" 75l)> Hier hat aber das Arbeitsgericht ausdrücklich die Prüfung der vom Land erhobenen Einrede der Verjährung abgelehnt und das rechtliche Interesse an der begexirten Feststellung schon deshalb bejaht, weil dem Kläger an der Bereinigung der Frage gelegen sei, wie seine Tätigkeit - abgesehen von der Vergütung - j'zu bewerten wp.rj' Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, daß er in dem streitigen Zeitraum nach Vergütungsgruppe III einzugruppieren und zu vergüten war, äaliin verstanden, es solle nur festgestellt werden, welche 147 Vergütungsansprüche dem Kläger für diese Zeit einmal zugestanden haben und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Ansprüche inzwischen ganz oder teilweise verjährt waren" Es kann dahinstehen, ob eine Fest st el lung ski age dieses Inhalts überhaupt zulässig war oder ob der Kläger klar hätte zum Ausdruck bringen müssen, inwieweit er die Feststellung verjährter oder nichtverjährter Ansprüche begehrte (vgl" Pohle, A n m AP Nr. 25 zu § 256 ZPO = BAG 8, 279 [280 - 282] und Anm; AP Nr" 40 zu § 256 ZFO = BAG 12, 290 [292 ff.]).
  • BAG, 14.01.1959 - 4 AZR 68/56

    Anspruch auf tarifgemäße Vergütung - Einstufung in Vergütungsgruppe - …

    Diese Vorschrift beruht, wie der erkennende Senat schon in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 24« November 1958 (4 AZR 228/56) ausgeführt hat, auf der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnten Vorstellung, daß die Einreihung des Angestellten in die höhere Vergütungsgruppe seitens des Arbeitgebers die tariflichen Ansprüche des Angestellten nach dieser Vergütungsgruppe erst begründe.
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1992 - 1 Sa 39/92

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit - Zum Begriff …

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