Rechtsprechung
| BAG, 29.11.1958 - 2 AZR 245/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Art des Beschäftigungsverhältnisses - Verkehrsanschauung - Tätigkeiten in Tarifverträgen - Widerspruchslose Einheit - Tarifnormen - Berufsgruppen in Angestelltenversicherung
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BAGE 7, 86
- NJW 1959, 1004 (Ls.)
- MDR 1959, 340
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BAG, 30.09.1954 - 2 AZR 65/53
Unterscheidung "kaufmännische Dienste" von Tätigkeiten eines gewerblichen …
Auszug aus BAG, 29.11.1958 - 2 AZR 245/58
Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 30. September 1954 (BAG 1, 92 ff.) ausgeführt, daß die Arbeit eines Angestellten sich von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch unterscheidet, daß die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete Arbeit über wiegt.Dabei ist es, wenigstens grundsätzlich, gleichgültig, ob die Tarifvertragspartner den wesentlichen Teil der in dem betreffenden Wirtschaftsbereich und Wirtschaftsgebiet tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei sich organisiert haben oder nicht; die in .BAG 1, 92 6/ vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben.
- BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 197/54
Verkäuferinnen in Bahnhofskiosken - Handlungsgehilfen
Auszug aus BAG, 29.11.1958 - 2 AZR 245/58
Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 30. September 1954 zum Ausdruck gebracht hat, unter scheidet sich - unbeschadet der Bedeutung, die der Verkehrsanschauung zukommt - die Arbeit eines Angestellten, und also auch die eines kaufmännischen Angestellten mit der ihn kennzeichnenden kaufmännischen Tätigkeit, von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, daß die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete Arbeit überwiegt , Bei der Tätigkeit eines Telefonisten, die sich auf die Herstellung von Telefonverbindungen beschränkt, überwiegt aber, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die mechanische, mit der Hand geleistete Arbeit« Denn die Herstellung von Telefonverbindungen ist eine überwiegend mechanische Arbeit (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 59 HGB). - BAG, 07.11.1958 - 2 AZR 465/55
Einordnung eines Restaurations-Telefonisten - Angestelltenbegriff - …
Auszug aus BAG, 29.11.1958 - 2 AZR 245/58
Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht auch aus, daß der Kläger nicht etwa deshalb als Angestellter anzusehen ist, weil er auf Verlangen der Knappschaft in der Angestelltenversicherung versichert ist« Es trifft zwar zu, daß in den Bestimmungen von Berufsgruppen.der Angestelltenversicherung (Verordnung vom 8. März 1924 in der Fassung der Verordnungen vom 4« Februar und 15° Juli 1927) solche Angestellten zu den Büroangestellten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AnVG gerechnet werden, die als Telefonisten tätig sind" Durch die Tätigkeit als Telefonist erhält aber der Arbeitnehmer nicht in all gemeiner Hinsicht die arbeitsrechtliche Rechtstellung eines Angestellten« Denn die Berufsgruppenbestimmung der Angestelltenversicherung hat lediglich Bedeutung für seine versicherungsrechtliche Stellung dem Versicherungsträger gegenüber, für seine arbeitsrechtliche Stellung aber nur insoweit, wie in arbeitsrechtlichen Gesetzen (vgl« § 616 Abs. 2 BGB, § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9« Juli 1926; siehe auch Urteil des erkennenden Senats in Sachen 2 AZR 465/55 vom 7. November 1958), auf den Begriff des Allgestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes Bezug genommen ist, und nur für den 11 Bereich einer solchen Bezugnahme, nicht aber auch für seine sonstige arbeitsrechtliche Stellung dem Arbeitgeber gegenüber.
- BAG, 13.05.1981 - 4 AZR 1076/78
Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - …
Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (vgl. BAGE 7, 86 = AP Nr. 12 zu § 59 HGB ). - BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 567/87
Kündigung einer Zahntechnikerin - Abgrenzung gewerbliche …
Im übrigen ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die Bewertung einer Tätigkeit als Angestellten- oder Arbeitertätigkeit allgemein entscheidend, welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer nach dem Inhalt seines Arbeitsverhältnisses obliegt (BAGE 7, 86 = AP Nr. 12 zu § 59 HGB).Wie bereits vom BAG entschieden (BAGE 7, 86 = AP, aa0) kommt dieser Einteilung nur für das Versicherungsrecht Bedeutung zu, sofern in arbeitsrechtlichen Gesetzen nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird (vgl. z. B. § 16 Abs. 2 Satz 1 BGB), woran es vorliegend fehlt.
- BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 378/82
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
Kann der Arbeitnehmer nach diesen Abgrenzungsmerkmalen nicht dem Kreis der Angestellten zugerechnet werden, ist er als Arbeiter anzusehen (vgl. BAG 5, 98 = AP Nr. 5 zu § 59 HGB; BAG 7, 86, 91 = AP Nr. 12 zu § 59 HGB - jeweils mit weiteren Nachweisen; BSGE 21, 176, 179; BSGE 47, 106 m.w.N.).
- BAG, 29.01.1992 - 4 AZR 294/91
Persönlicher Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß in den Hauptbeispielen der Gruppe 2 auch Tätigkeiten aufgeführt sind, die nach der Verkehrsanschauung als Arbeitertätigkeiten eingestuft werden können (z. B. Telefonistin, vgl. BAGE 7, 86 = AP Nr. 12 zu § 59 HGB). - BAG, 18.09.1974 - 4 AZR 566/73
Schichtführer in kommunalem Schlachthof - Meister - Arbeiter - Angestellter - …
Obwohl fortschreitende Technisierung und Automation die herkömmlichen Unterschiede in der Tätigkeit von Arbeitern und Angestellten praktisch immer stärker verwischen, ist schon aus Grün den der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit daran festzuhalten, daß die bestehende Rechtsordnung nach wie vor zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheidet, und daß danach die Tätigkeit der Angestellten überwiegend geistig gedankliche und die der Arbeiter überwiegend körperliche bzw. mechanische Arbeit ist, wobei freilich maßgeblich auf die Verkehrsauffassung und damit auch auf die Auffassung der Tarifvertragsparteien abzustellen ist (vgl. BAG 7, 86 4-. - BAG, 13.01.1993 - 5 AZR 54/92
Arbeitsvertrag durch Eintragung in Dienstplan - Gehaltsfortzahlung im …
Ein wesentliches Indiz dafür ist die Festlegung durch Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 7, 86 = AP Nr. 12 zu § 59 HGB; BAGE 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB). - BAG, 19.03.1986 - 5 AZR 309/85
Anspruch auf Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall - Regelmäßige Teilzeitarbeit …
Kann der Arbeitnehmer nach diesen Abgrenzungsmerkmalen nicht dem Kreis der Angestellten zugerechnet werden, ist er als Arbeiter anzusehen (vgl. BAG 5, 98 = AP Nr. 5 zu § 59 HGB; BAG 7, 86, 91 = AP Nr. 12 zu § 59 HGB, jeweils mit weiteren Nachweisen; zuletzt das auch für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - AP Nr. 59 zu § 1 LohnFG, zu I 1 a der Gründe; BSGE 21, 176, 179; BSGE 47, 106 m.w.N.). - BAG, 04.07.1966 - 1 AZR 312/65
Angestelltenverhältnis - Angestelltenbegriff - Arbeiterbegriff
Danach kann insbesondere die Verkehrsanschauung, vor allem die der beteiligten Berufskreise, auf die es nach BAG AP Nr. 5 zu § 59 HGB in erster Linie ankommt, in den einschlägigen Tarifverträgen zum Ausdruck kommen (vgl. hierzu außer BAG AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 59 HGB auch BAG 7, 86 = AP Nr. 12 aaO und BAG AP Nr. 30 zu § 1 TO.A). - BSG, 16.12.1965 - 3 RK 1/63 Schließlich wird das LSG auch eingehender, als es bisher geschehen ist, prüfen und ermitteln müssen, ob die Verkehrs- .auffassung, doh" also die Auffassung der beteiligten Berufskreise, wie sie in der Regel in den maßgebenden Tarifverträgen ihren Ausdruck findet (BAG 7, 86), einen Fahrkartenverkäufer wie den Kläger als Arbeiter oder als Angestellten ansieht, 10.
- BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 380/82 Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (BAG 7, 86; 35, 239, 2M6 f. = AP Nr. 12 und 2H zu § 59 HGB).
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