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| BAG, 21.07.1960 - 5 AZR 510/58 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nichtleitende angestellte Ärzte - Öffentliche Krankenanstalten - Tarifgehalt - Abgeltung durch Dienstleistungen - Wochenarbeitszeit - Gleichbehandlungsgrundsatz
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 30.06.1958 - 5 Sa 198/57
- BAG, 21.07.1960 - 5 AZR 510/58
Papierfundstellen
- BAGE 9, 346
- DB 1960, 1160
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 443/57
Arbeitszeit der angestellten Ärzte in den öffentlichen Krankenanstalten
Auszug aus BAG, 21.07.1960 - 5 AZR 510/58
31 o März I960 - 5 AZR 443/57 - dargelegten Rechtslage be ruht also die mit dem Tarifgehalt abgegoltene 60-stündige Wochenarbeitszeit der nichtleitenden angestellten Ärzte in öffentlichen Krankenanstalten nicht auf freier Schätzung oder gerichtlicherseits vorgenommener Bestimmung, sondern sie ergibt sich aus dem aus der Zeit vor 1945 stammenden und noch fortgeltenden Tarifordnungsrecht, dessen Abände rung gemäß § 9 TVG ausschließlich Aufgabe der zuständigen Tarifvertragsparteien ist, .2) Im übrigen hält der Senat vollinhaltlich an den bereits in dem Grund satzurteil vom 31- März I960 - 5 AZR 443/57 - aufgestellten Rechtssätzen fest.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Grundsatzurteil vom 31.März I960 - 5 AZR 443/57 - zum Ausdruck gebracht hat, vermag er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, Der in § 3 Abs. 3 KrT zugrunde gelegte Begriff der Arbeits k r a f t bedeutet schon dem Wort laut nach nicht dasselbe wie der in den vorhergehenden Absätzen angeführte Begriff der Arbeitsz e i t .
Die erneute Nachprüfung dieses Ergebnisses hat auch nach dem Parteivortrag in diesem Rechtsstreit dem Senat keine Veranlassung gegeben, von den Grundsätzen des Ur teils vom 31"März I960 - 5 AZR 443/57 - abzuweichen.
- BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57
Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc
Auszug aus BAG, 21.07.1960 - 5 AZR 510/58
arbeit bildet, würde Anspruchsgrundlage infolge der nach § 134 BGB eingetretenen Nichtigkeit dieser Abrede ein "faktisches Vertragsverhältnis" sein ( BAG AP Nr.. 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 5, 58 /~65 fjJ7) =" Handelt es sich dagegen um nicht verbotene Mehrarbeit, so ist Anspruchsgrundlage der Vertrag selbst " Die Präge, ob verbotene Mehrarbeit vorliegt oder nicht, kann auch nicht etwa off engelassen werden mit der Begründung, daß, gleichgültig welche Anspruchsgrundlage in Präge kommt, das Ergebnis möglicherweise das selbe ist" Denn wollte man diese Präge nicht entschei den, dann würde man für die Tätigkeit eines Arztes, auf die die Öffentlichkeit nicht verzichten kann, offenlassen, ob sich Krankenhäuser und ihre Leiter strafbar machen, wenn sie ihre Ärzte trotz eines dringenden all gemeinen Bedürfnisses v e r t r a g l i c h in einem höheren zeitlichen Umfange beschäftigen; ferner würde offenbleiben, ob ein Arzt, der sich dem Krankenhaus gegenüber zu einer höheren zeitlichen Arbeitsleistung verpflichtet hat, sich darauf berufen kann, er brauche diese Arbeit nicht zu erbringen, weil sie verboten und eine dahingehende Absprache nichtig sei. - BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54
Rechtsstaatsprinzip: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
Auszug aus BAG, 21.07.1960 - 5 AZR 510/58
Die Nichtunterstellung der in öffentlichen Krankenhäusern angestellten Ärzte unter die Vorschriften der AZO folgt vielmehr aus einer sich auf die Grundsätze des § 133 BGB stützenden zulässigen Auslegung der gesetzlichen Arbeitszeitschutzbestimmungen unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Sinnes und Zweckes ( vgl0 über die Zulässigkeit der richterlichen Auslegung? Enneccerus- Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15«Auf 1 o, § 51, II 4, III 1 und § 54; RG 139-, 112; BAG (GrS) AP Nr" 22 zu § 616 BGB Ziffer II 4 der Entscheidungsgründe; BAG 1, 279 = AP Nr" 4 zu § 11 KSchG mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BGHZ 2, 184; 3, 84 13, 36)o Hierbei ist davon auszugehen, daß weder jetzt, noch, wie ausgeführt, in der Vergangenheit sich der Arbeitszeitschutz ausnahmslos auf alle Arbeitnehmer erstreckt bzw" erstreckt hat" Während vor Erlaß der AZO vom 30"April 1938 nur die mit kaufmännischen und technischen sowie mit allgemeinen Büro arbeiten beschäftigten Angestellten den Arbeitszeitschuizvorschriften unterlagen, hat die AZO vom 30"April 1958 ebenso wie ihre Vorgänger größere Personenkreise aus sachlichen Gründen nicht der gesetzlichen Arbeits zeitregelung unterstellt" Eine nähere Prüfung dieser Gründe läßt das zu billigende Prinzip erkennen, über all dort, wo die Pflicht zur Versorgung oder Betreuung der Allgemeinheit Inhalt eines Dienstvertrages ist, die Regelung der Arbeitszeit einer besonderen gesetzlichen Anordnung oder einzelvertraglichen bzw" tarifvertraglichen Vereinbarungen vorzubehalten" Dies wirdlnsbesondere bei den pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmern in Apotheken erkenntlich ( § 1 Abs"1 Ziff"3 AZO), für deren Herausnahme aus der gesetzlichen Arbeitszeitregelung sonst kein anderer vernünftiger 17. - BAG, 17.04.1957 - 4 AZR 315/54
Neue Tatsachen - Beweismittel - Erfüllung eines Aufklärungsbeschlusses - …
Auszug aus BAG, 21.07.1960 - 5 AZR 510/58
Ein unter den geschilderten Umständen tätiger Arzt befindet sich während seiner r e g e l m ä ß i g e n Arbeits zeit in einer der von ihm geschuldeten Vollarbeit gleichzusetzenden ständigen Arbeitsbereitschaft, 2) Enthalten die fraglichen 109 Stunden entweder 60 Vollarbeitsstunden bzw. Arbeitsbereitschäft und darüber hinaus in irgendwelcher Zusammensetzung weitere .Arbeit oder ergibt die Gesamtbewertung der von dem Kläger geleisteten 109 Stunden eine Überschreitung von 60 Vollarbeitsstunden, dann beruht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung auf § 6 1 2 BGB ioV, m, § 2 Abs"1 KrT, § 2 Abs,3 TO A und der ADO Kr, 3 Buchst B zu § 2 TO A (AP Nr, 1 zu § 2 TöoA), Diese Bestimmung setzt für die t?berstundenab~ geltung voraus, daß die in den Überstunden erbrachten Dienstleistungen die v o l l v e r t r a g l i c h e n Arbeitsleistungen sind (BAG AP Nr, 1 zu § 13 AZO), Daß die die Überstundenvergütung regelnde Vorschrift der Nr,3 Suchst B Abs,1 ADO zu § 2 TO A eine "Kann-Bestimmung'1 ist, bedeutet nicht, daß die Bezahlung von Überstunden in das Belieben des öffentlichen Dienstherrn gestellt ist, wie das Bundesarbeitsgericht in BAG 5, 86 "unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Fassung dieser Vorschrift ausgeführt hat.
- BAG, 08.12.1960 - 5 AZR 304/58
Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeitsstunden
Es entspricht einer ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch in der Literatur fast einhellig gebilligt wird, daß auch nach der AZO an sich verbotene Mehrarbeit dann absprachegemäß zu vergüten ist, wenn sie tatsächlich geleistet worden iifc; denn es geht nicht an, einen Verstoß gegen das zugunsten des Arbeitnehmers gedachte Schutzgesetz der AZO mit rückwirkender Nichtigkeit zu ahnden und damit die zugunsten des Arbeitnehmers bestimmten Schutzvorschriften der AZO sich zu seinem Nachteil auswirken zu lassen (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15" März i960 - 1 AZR 464/57 - AP Nr. 9 zu § 15 AZO; Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 2 .Dözember 1959 - A AZR 400/58 - BAG 8, 245 [251] = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; Urteile des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom J>1. März i960 - 5 AZR 443/57 - und vom 21. Juli i960 - 5 AZR 510/58 - AP Nr. 17 und Nr.lS zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). - BAG, 08.11.1962 - 5 AZR 402/61
Tarifgeltung für nichtleitende angestellte Ärzte vor Inkrafttreten des BAT
1) Der Senat hält an den in den Entscheidungen vom 31« März I960 - 5 AZR 443/57 - (BAG 9, 147 ff« = AP Nri 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansnrüche) und vom 21« Juli I960 - 5 AZR 510/58 - (BAG 9, 346 ff« = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Arzte, Gehaltsansprüche) aufgestellten Rechtssätzen fest, wonach für die nicht leitenden angestellten Ärzte in öffentlichen Kranken anstalten bis zum Inkrafttreten des BAT die Be stimmungen der KrT, ATO, TO.A zu dem Ergebnis führen, daß durch das Tarifgehalt Dienstleistungen bis zu 60 Stunden Vollarbeit wöchentlich abgegolten sind« .mit Freizeit ausgeglichen werden können, Soweit der Kläger den von ihm geleisteten Bereitschaftsdienst mit 5o $ in Vollarbeit umgerechnet und dementsprechend seine Klageforderung beziffert habe, entspreche dies nicht den i sächlichen Gegebenheiteno Bei Berücksichtigung des vorhandenen Arbeitsanfalles sei nur eine Umrechnung in Höhe von 25 $ gerechtfertigte Bei einer so vorgenommenen Umrechnung über schreite die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers nicht die Zahl von wöchentlich 60 Arbeitsstunden, die durch das Tarifgehalt abgegolten sei« Soweit der Kläger in seinen Ausführungen gegenüber den in den Grundsatzurteilen des Bundesar beitsgerichts vom 31o März 1961 - 5 AZR 443/57 - (BAG 9, 147 ff- = AP Nr« 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche) und 21« Juli i960 - 5 4ZR 51o/58 - (BAG 9, 346 ff. = AP Nr, 18 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche) aufgestellten Rechtssätzen eine andere Auffassung vertrete, sei diese unbegründete Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen" Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
2) Der Senat hat die für die Bezahlung der Arbeitszeit der angestellten Ärzte geltenden Rechtssätze in der Grundsatzentscheidung vom 31° März 196o (BAG 9j 147 ff" = AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche) i® einzelnen dargelegt und begründet und an ihnen in den späteren, das selbe Rechtsgebiet betreffenden Urteilen vom 21. Juli 196o, 1. Dezember 196o und 26. Januar 1961 festgehalten (BAG 9, 346 f f 0 = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; BAG AP Nr. 19 und 2o zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche).
Auf diese Urteile wird hinsichtlich der Begründung der aufgestellten Grundsätze zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesene Der vorliegende Sachverhalt und die Rechtsausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem in den genannten Entscheidungen dargelegten Rechtsstandpunkt abzuweichen= Wenn die Revision meint, daß die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach der dem §> 8 Abs. 2 A TO vergebenden spezielleren Vorschrift des § 3 Abs. 2 KrT nur durch Dienstordnung, nicht durch Binzeiarbeitsvertrag möglich sei und daß die Zulässigkeit einer Arbeitszeitregelung durch Einzelarbeitsvertrag ein Übergehen des Wortlauts des § 3 Abs" 2 KrT bedeute und insoweit die Grenzen des freien richterlichen Waltens nicht mehr erkennbar wären, so über sieht die Revision, daß, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1" Dezember i960 und später vom 26. Januar 1961 (aaO) zum Ausdruck gebracht hat, diese Grenzen durch die §§ 1339 157 BGB gesetzt werden, deren Anwendung gerade bei denjenigen von den Reichstreuhändern der .Arbeit erlassenen und immer noch in Kraft befindlichen Tarifordnungen geboten erscheint, die so viele Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten aufweisen, wie die in Präge stehende KrankenhaustarifOrdnung vom 2. Dezember 1939° Pür die Auslegung einer in sich widerspruchsvollen Bestimmung wie der des § 3 KrT ist aber die Präge, ob und inwieweit die KrT gegenüber der ATQ die speziellere Rechtsnorm darstellt, entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung.
- BAG, 01.12.1960 - 5 AZR 174/58
Arbeitszeit - Nichtleitende angestellte Ärzte - Öffentliche Krankenanstalten - …
Der erkennende Senat hält an dieser, bereits in dem Grundsatzurteil vom Jl. März i960 (BAG 9, 147 ff = AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche) und dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Juli i960 - 5 AZR 510/b8 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche - "3 vertretenen Auffassung nach erneuter Überprüfung aus den nachfolgenden Gründen fest:.
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