Rechtsprechung
BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 63/53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit des "Kleinen Senats"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mündliche Verhandlung - Erlaß durch Senatsvorsitzenden - Erlaß durch Senat - Hinzuziehung der Bundesarbeitsrichter - Kleiner Senat
Papierfundstellen
- BAGE 1, 13
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99
Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung
Er grenzt die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter von der Tätigkeit der Berufsrichter ab (vgl. BAG 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13). - BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92
Rechtswegverweisung
Deshalb werden im Urteilsverfahren die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Senatsvorsitzenden allein, sondern vom Senat ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen (so schon für einen Beschluß über die gesetzlichen Folgen der Zurücknahme der Revision BAGE 1, 13 = AP Nr. 1 zu § 53 ArbGG 1953).Deshalb werden im Urteilsverfahren die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Senatsvorsitzenden allein, sondern vom Senat ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen (so schon für einen Beschluß über die gesetzlichen Folgen der Zurücknahme der Revision BAGE 1, 13 = AP Nr. 1 zu § 53 ArbGG 1953).
- BAG, 23.08.1999 - 4 AZR 686/98
Senatsbesetzung bei Kostenbeschluß nach § 91 a ZPO
§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt nämlich lediglich den Grundsatz ein, daß die Spruchkörper in der Arbeitsgerichtsbarkeit unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter tätig werden (vgl. § 16 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 2 ArbGG) und grenzt die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter im Urteilsverfahren von der Tätigkeit der Berufsrichter ab (BAG Beschluß vom 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13 = AP Nr. 1 zu § 53 ArbGG 1953).
- BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 357/17
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung
Es war deshalb zulässig, den Hinweisbeschluss auch als Senat in der für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei berufsrichterlichen Mitgliedern (§ 72 Abs. 6 iVm. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; dazu BAG 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13) zu erlassen (wie hier GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 89; aA GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66) . - LAG Bremen, 14.06.1990 - 3 Sa 132/89
Ehrenamtlicher Richter
Dazu zählt auch die vorherige Akteneinsicht, die wie die Vorberatung zur gleichberechtigten Teilhabe der ehrenamtlichen Richter an der mündlichen Verhandlung gehört und nicht Teil der Tätigkeiten ist, die dem Kammervorsitzenden nach § 56 ArbGG - Vorbereitung der streitigen Verhandlung - vorbehalten sind (BAG, Beschluß vom 2.6.1954 - 2 AZR 63/53 in BAGE 1, 13 ff., 14). - BAG, 12.05.1992 - 7 AZR 239/91
Befristetes Arbeitsverhältnis
Allerdings erläßt im Urteilsverfahren die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse nicht der Senatsvorsitzende allein, sondern der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (so schon für einen Beschlußüber die gesetzlichen Folgen der Zurücknahme der Revision, nämlich Verlustigerklärung des Rechtsmittels, Kostenentscheidung: BAGE 1, 13 = AP Nr. 1 zu § 53 ArbGG 1953). - VGH Hessen, 10.03.1992 - HPV TL 2697/90
6.000,-- DM Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren; …
Dem Vorsitzenden beim Arbeitsgericht entsprechen beim Verwaltungsgerichtshof, soweit es auf die Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ankommt, die drei Berufsrichter im Sinne des § 112 Abs. 4 HPVG und nicht der Vorsitzende des Senats (vgl. BAG, Beschluß vom 02. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13 ff.). - OVG Thüringen, 05.04.2001 - 5 PO 873/00
Personalvertretungsrecht der Länder; zur Gegenstandswertfestsetzung im …
Die Vorschrift ist ihrem Sinn und Zweck nach darauf gerichtet, die Fälle zu bestimmen, in denen der zu entscheidende Spruchkörper ohne ehrenamtliche Richter entscheiden kann; demnach treten anstelle des in § 53 ArbGG genannten Vorsitzenden beim Arbeitsgericht die drei Berufsrichter im Sinne des § 84 Abs. 2 ThürPersVG (vgl. Hess.VGH…, Beschluss vom 10. März 1992 - HPV TL 2697/90 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 -, BAGE 1, 13 ff.).