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   BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03   

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https://dejure.org/2003,468
BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 (https://dejure.org/2003,468)
BAG, Entscheidung vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 (https://dejure.org/2003,468)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 (https://dejure.org/2003,468)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses; Umfang des gesetzlich geschuldeten Inhalts des Zeugnisses ; Einordnung der Zeugnisformulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" auf der Zufiedenheitsskala; Beweislast und Darlegungslast beim Arbeitgeber als ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 630; ; GewO § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 630; GewO § 109
    Beweislast bei Anspruch auf Erteilung eines in der Gesamtbeurteilung verbesserten Arbeitszeugnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Qualifiziertes Zeugnis: Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für überdurchschnittliche Schlussbeurteilung im Sinne von ?gut? ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf eine bessere Beurteilung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer muss Anspruch auf bessere Beurteilung belegen - Zur gerichtlichen Nachprüfung von Arbeitszeugnissen

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 630 BGB
    Berichtigung eines Zeugnisses

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszeugnis - Anspruch auf eine bessere Beurteilung?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.10.2003)

    "Stets volle Zufriedenheit" des Chefs muss Arbeitnehmer beweisen // Bundesarbeitsgericht zu Arbeitszeugnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 86
  • NJW 2004, 2770
  • MDR 2003, R13
  • NZA 2004, 842
  • NZA 2004, 843
  • BB 2004, 1500
  • BB 2004, 1501
  • DB 2004, 1270
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 573/91

    Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Hinweise des Senats: Verhältnis Rspr. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP HGB § 73 Nr. 1 (teilweise Aufgabe); 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16 (Fortführung); 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 = EzA BGB § 630 Nr. 23 (Bestätigung).

    "Gut" im Sinne der Zufriedenheitsskala ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm bescheinigt wird, er habe "stets", "immer" oder "durchgehend" zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet (vgl. BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16; Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 9. Aufl. S. 81; Schleßmann Das Arbeitszeugnis 16. Aufl. S. 147; ErfK/Müller-Glöge 3. Aufl. § 630 BGB Rn. 73, 74 mwN).

    Denn ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergibt sich daraus nur, wenn die Einzelbeurteilungen zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulassen (vgl. BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16).

    Ob daran auch dann festzuhalten ist, wenn der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung als "gut" erstrebt, hat der Fünfte Senat in der Entscheidung vom 23. September 1992 (- 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16) offen gelassen.

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Hinweise des Senats: Verhältnis Rspr. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP HGB § 73 Nr. 1 (teilweise Aufgabe); 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16 (Fortführung); 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 = EzA BGB § 630 Nr. 23 (Bestätigung).

    Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57, 59).

    Dem Arbeitgeber ist damit gesetzlich nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet (st. Rechtsprechung des BAG vgl. zuletzt Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57).

  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Hinweise des Senats: Verhältnis Rspr. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP HGB § 73 Nr. 1 (teilweise Aufgabe); 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16 (Fortführung); 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 = EzA BGB § 630 Nr. 23 (Bestätigung).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber als Schuldner des Zeugnisses die Richtigkeit der Tatsachen darzulegen, aus denen sich seine Beurteilung ergibt (23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289).

    Der Arbeitnehmer habe die Nachteile mangelnder Sachaufklärung zu tragen, wenn er überdurchschnittlich im Sinne von gut beurteilt werden wolle, der Arbeitgeber dann, wenn er dem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinige (so auch Hueck in Anm. zu BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - AP HGB § 73 Nr. 1).

  • BAG, 29.07.1971 - 2 AZR 250/70

    Arbeitszeugnis - Verpflichtung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Auch diese muss "wahr" sein (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1).

    Ein Beurteilungsspielraum ist somit unerlässlich (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1 und 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - AP BGB § 630 Nr. 11 = EzA BGB § 630 Nr. 7).

  • BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 720/75

    Zeugnis - Notwendiger Inhalt - Vollständige Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Ein Beurteilungsspielraum ist somit unerlässlich (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1 und 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - AP BGB § 630 Nr. 11 = EzA BGB § 630 Nr. 7).
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

    Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Dieser Erfüllungsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber erwachsen können, weil dieser das Zeugnis schuldhaft verspätet oder mit einem den Leistungen des Arbeitnehmers nicht gerecht werdenden Inhalt erstellt (vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20).
  • LAG Hessen, 14.10.2002 - 16 Sa 824/02

    Zeugnisberichtigung; Zeugnis, Gesamtwertung

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2002 - 16 Sa 824/02 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Mit einer solchen Klage macht er weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch (st. Rspr. BAG vgl. 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329 mwN).
  • LAG Köln, 02.07.1999 - 11 Sa 255/99

    Zeugnis; Leistungsbewertung; durchschnittlich; stets zu unserer Zufriedenheit;

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Teils wird die Darlegungslast dem Arbeitgeber auferlegt (RGRK/Eisemann BGB 12. Aufl. § 630 Rn. 98, der von entsprechender Anwendung des § 315 BGB ausgeht; Baumgärtel Handbuch der Beweislast 2. Aufl. § 630 BGB Rn. 1 a), teils wird nach der dem Arbeitnehmer erteilten "Note" differenziert (vgl. LAG Köln 2. Juli 1999 - 11 Sa 255/99 - LAGE BGB § 630 Nr. 35; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 10. Aufl. § 146 Rn. 19 f.; ErfK/Müller-Glöge 3. Aufl. BGB § 630 Rn. 152, 156; Staudinger/Preis BGB Stand Januar 2002 § 630 Rn. 71).
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
    Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt (BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115).
  • LAG Hamm, 22.05.2002 - 3 Sa 231/02

    Zusammenfassende Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

    Das Landesarbeitsgericht ist zwar unter Hinweis auf die vom Senat im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 108, 86) aufgestellten Rechtssätze zur Darlegungs- und Beweislast zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer, der eine überdurchschnittliche Beurteilung im Zeugnis erstrebt, entsprechende Leistungen vortragen und ggf. beweisen muss.

    Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, BAGE 108, 86; ähnlich zur Leistungsbeurteilung bei tariflichem Leistungsentgelt BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 43) .

    Insofern hat der Senat auf eine empirische Untersuchung von Weuster/Scheer zurückgegriffen, um zu ermitteln, welchen Bedeutungsgehalt die in qualifizierten Zeugnissen häufig genutzte sogenannte Zufriedenheitsskala hat (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe, BAGE 108, 86) .

    "Gut" im Sinne der Zufriedenheitsskala ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm bescheinigt wird, er habe "stets", "immer" oder "durchgehend" zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, BAGE 108, 86) .

    Der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, BAGE 108, 86) auf eine Schul- oder Prüfungsnoten vergleichbare Skala abgestellt, die von "sehr gut" über "gut" und "befriedigend" bis hin zu "ausreichend" und "mangelhaft" reicht.

    Obgleich der Beklagten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, BAGE 108, 86) , hätte die Beklagte diesen überschritten, wenn sie sich bei der Beurteilung erkennbar von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer vor allem als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86; vgl. auch bereits BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115) .
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

    Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86) .

    Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (st. Rspr., vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 13, BAGE 127, 232; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b bb der Gründe, BAGE 108, 86) .

    Benutzt der Arbeitgeber ein im Arbeitsleben übliches Beurteilungssystem, so ist das Zeugnis aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu lesen, wie es dieser Üblichkeit entspricht (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 3 der Gründe, BAGE 108, 86) .

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