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Rechtsprechung
   BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,806
BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66 (https://dejure.org/1966,806)
BAG, Entscheidung vom 19.12.1966 - 3 AZR 255/66 (https://dejure.org/1966,806)
BAG, Entscheidung vom 19. Dezember 1966 - 3 AZR 255/66 (https://dejure.org/1966,806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Faktische Arbeitsverhältnisse - Schutzfristen - Fortzahlung des Arbeitsentgelts - Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten - Hausgehilfin - Tagesmädchen - Geringfügige Dienstleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 189
  • NJW 1967, 1102
  • MDR 1967, 619
  • DB 1967, 644
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • LAG Hessen, 08.06.1966 - 5 Sa 468/65
    Auszug aus BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66
    5 Sa 468/65 Frankfu rt/Mai n.

    Io Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main von 8o Juni 1966 - 5 Sa 468/65 - v/ird zurückgewiesen" 2o Der Beklagte trägt die Kosten der Revision" Von R e c h t s w e g e n i.

  • BAG, 19.06.1959 - 1 AZR 565/57

    Doppelarbeitsverhältnisse - Zeitliche Kollision - Anspruch auf bezahlten Urlaub - …

    Auszug aus BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66
    1" Die Klage ist aus § 12 Abs" 1 MuSchG begründet" Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren" Die Klägerin war, 3 15 5\ wie hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig ist, gemäß § 168 Abs« 3 RVO in der hier noch maßgebenden, vor dem Io Juli 1965 geltenden Fassung wegen geringfügiger Dienstleistung in ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten krankenversicherungsfreio 2o Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß der Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit in beiden Arbeitsverhältnissen möglicherweise ein gültiger Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat" Die Klägerin würde infolgedessen u. Uo in einem sogenannten faktischen Arbeits-Verhältnis gestanden haben (vglo dazu BAG 8, 47 /~49 f° / « AP Nr« 1 zu § 611 BGB Doppolarbeitsverhältnis)o Auch wenn dies so wäre, war der Beklagte, solange er das Arbeitsverhältnis nicht beendete, zur Einhaltung der Vorschriften des Muttei'schutzgesetzes verpflichtet (ausgenommen § 9 MuSchG, der seinem Wesen nach einen wirksamen Arbeitsvertrag voraussetzt)o Für Arbeitsschutznormen, zu denen eine Reihe von Vorschriften des Mutterschutzgesotzes gehören, ist allgemein anerkannt, daß für ihre Anwendung ein gültiger Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung ist, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhälthis ausreicht (…vgl«, Huockräippeu.- dey, Lehrbuch dos Arbeitsrechte, 7" Awflv, Bd" | t § 21 I 1 mit Fußnote 2, S. 114; §,79 IXX, 8" ©©S3«, Selbst wenn aber § 12 MuSchG nicht als eehte /rbeitssehutenorra anerkannt werden sollte, weil dort die Kcchtsbezichimgon zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt worden, die Vorschrift deshalb privatrechtlicher Natur ist (vgl" aber die umfassende StrafSanktion des § 20 MuSchG), würde die etwaige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreien« Das Lander arbeit sge rieht hat festgestellt, daß er das Arbeitsverhälthis innerhalb der streitbefangenen Zeit nicht beendet hat, was durch einseitige Erklärung hätte geschehen können (BAG 12, 104 1057 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsver hälthis)« Er muß deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber 4 der Klägerin erfüllen<> wie wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre«, für die Vergangenheit ist die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z« Bo BAG 5, 58 f65 f.J? = AP Nr" 2 zu § 125 BGB; BAG 8, 47 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 /~251 "7 = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 11, 51 /"56 i o j = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG).
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66
    1" Die Klage ist aus § 12 Abs" 1 MuSchG begründet" Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren" Die Klägerin war, 3 15 5\ wie hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig ist, gemäß § 168 Abs« 3 RVO in der hier noch maßgebenden, vor dem Io Juli 1965 geltenden Fassung wegen geringfügiger Dienstleistung in ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten krankenversicherungsfreio 2o Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß der Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit in beiden Arbeitsverhältnissen möglicherweise ein gültiger Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat" Die Klägerin würde infolgedessen u. Uo in einem sogenannten faktischen Arbeits-Verhältnis gestanden haben (vglo dazu BAG 8, 47 /~49 f° / « AP Nr« 1 zu § 611 BGB Doppolarbeitsverhältnis)o Auch wenn dies so wäre, war der Beklagte, solange er das Arbeitsverhältnis nicht beendete, zur Einhaltung der Vorschriften des Muttei'schutzgesetzes verpflichtet (ausgenommen § 9 MuSchG, der seinem Wesen nach einen wirksamen Arbeitsvertrag voraussetzt)o Für Arbeitsschutznormen, zu denen eine Reihe von Vorschriften des Mutterschutzgesotzes gehören, ist allgemein anerkannt, daß für ihre Anwendung ein gültiger Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung ist, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhälthis ausreicht (…vgl«, Huockräippeu.- dey, Lehrbuch dos Arbeitsrechte, 7" Awflv, Bd" | t § 21 I 1 mit Fußnote 2, S. 114; §,79 IXX, 8" ©©S3«, Selbst wenn aber § 12 MuSchG nicht als eehte /rbeitssehutenorra anerkannt werden sollte, weil dort die Kcchtsbezichimgon zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt worden, die Vorschrift deshalb privatrechtlicher Natur ist (vgl" aber die umfassende StrafSanktion des § 20 MuSchG), würde die etwaige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreien« Das Lander arbeit sge rieht hat festgestellt, daß er das Arbeitsverhälthis innerhalb der streitbefangenen Zeit nicht beendet hat, was durch einseitige Erklärung hätte geschehen können (BAG 12, 104 1057 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsver hälthis)« Er muß deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber 4 der Klägerin erfüllen<> wie wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre«, für die Vergangenheit ist die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z« Bo BAG 5, 58 f65 f.J? = AP Nr" 2 zu § 125 BGB; BAG 8, 47 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 /~251 "7 = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 11, 51 /"56 i o j = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG).
  • BAG, 07.12.1961 - 2 AZR 12/61

    Faktisches Arbeitsverhältnis - Beendigung durch einseitige Erklärung - Fristlose …

    Auszug aus BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66
    1" Die Klage ist aus § 12 Abs" 1 MuSchG begründet" Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren" Die Klägerin war, 3 15 5\ wie hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig ist, gemäß § 168 Abs« 3 RVO in der hier noch maßgebenden, vor dem Io Juli 1965 geltenden Fassung wegen geringfügiger Dienstleistung in ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten krankenversicherungsfreio 2o Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß der Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit in beiden Arbeitsverhältnissen möglicherweise ein gültiger Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat" Die Klägerin würde infolgedessen u. Uo in einem sogenannten faktischen Arbeits-Verhältnis gestanden haben (vglo dazu BAG 8, 47 /~49 f° / « AP Nr« 1 zu § 611 BGB Doppolarbeitsverhältnis)o Auch wenn dies so wäre, war der Beklagte, solange er das Arbeitsverhältnis nicht beendete, zur Einhaltung der Vorschriften des Muttei'schutzgesetzes verpflichtet (ausgenommen § 9 MuSchG, der seinem Wesen nach einen wirksamen Arbeitsvertrag voraussetzt)o Für Arbeitsschutznormen, zu denen eine Reihe von Vorschriften des Mutterschutzgesotzes gehören, ist allgemein anerkannt, daß für ihre Anwendung ein gültiger Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung ist, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhälthis ausreicht (…vgl«, Huockräippeu.- dey, Lehrbuch dos Arbeitsrechte, 7" Awflv, Bd" | t § 21 I 1 mit Fußnote 2, S. 114; §,79 IXX, 8" ©©S3«, Selbst wenn aber § 12 MuSchG nicht als eehte /rbeitssehutenorra anerkannt werden sollte, weil dort die Kcchtsbezichimgon zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt worden, die Vorschrift deshalb privatrechtlicher Natur ist (vgl" aber die umfassende StrafSanktion des § 20 MuSchG), würde die etwaige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreien« Das Lander arbeit sge rieht hat festgestellt, daß er das Arbeitsverhälthis innerhalb der streitbefangenen Zeit nicht beendet hat, was durch einseitige Erklärung hätte geschehen können (BAG 12, 104 1057 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsver hälthis)« Er muß deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber 4 der Klägerin erfüllen<> wie wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre«, für die Vergangenheit ist die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z« Bo BAG 5, 58 f65 f.J? = AP Nr" 2 zu § 125 BGB; BAG 8, 47 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 /~251 "7 = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 11, 51 /"56 i o j = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG).
  • BAG, 02.12.1959 - 4 AZR 400/58

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Röntgenassistentin - Rahmentarifvertrag - …

    Auszug aus BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66
    1" Die Klage ist aus § 12 Abs" 1 MuSchG begründet" Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren" Die Klägerin war, 3 15 5\ wie hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig ist, gemäß § 168 Abs« 3 RVO in der hier noch maßgebenden, vor dem Io Juli 1965 geltenden Fassung wegen geringfügiger Dienstleistung in ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten krankenversicherungsfreio 2o Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß der Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit in beiden Arbeitsverhältnissen möglicherweise ein gültiger Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat" Die Klägerin würde infolgedessen u. Uo in einem sogenannten faktischen Arbeits-Verhältnis gestanden haben (vglo dazu BAG 8, 47 /~49 f° / « AP Nr« 1 zu § 611 BGB Doppolarbeitsverhältnis)o Auch wenn dies so wäre, war der Beklagte, solange er das Arbeitsverhältnis nicht beendete, zur Einhaltung der Vorschriften des Muttei'schutzgesetzes verpflichtet (ausgenommen § 9 MuSchG, der seinem Wesen nach einen wirksamen Arbeitsvertrag voraussetzt)o Für Arbeitsschutznormen, zu denen eine Reihe von Vorschriften des Mutterschutzgesotzes gehören, ist allgemein anerkannt, daß für ihre Anwendung ein gültiger Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung ist, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhälthis ausreicht (…vgl«, Huockräippeu.- dey, Lehrbuch dos Arbeitsrechte, 7" Awflv, Bd" | t § 21 I 1 mit Fußnote 2, S. 114; §,79 IXX, 8" ©©S3«, Selbst wenn aber § 12 MuSchG nicht als eehte /rbeitssehutenorra anerkannt werden sollte, weil dort die Kcchtsbezichimgon zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt worden, die Vorschrift deshalb privatrechtlicher Natur ist (vgl" aber die umfassende StrafSanktion des § 20 MuSchG), würde die etwaige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreien« Das Lander arbeit sge rieht hat festgestellt, daß er das Arbeitsverhälthis innerhalb der streitbefangenen Zeit nicht beendet hat, was durch einseitige Erklärung hätte geschehen können (BAG 12, 104 1057 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsver hälthis)« Er muß deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber 4 der Klägerin erfüllen<> wie wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre«, für die Vergangenheit ist die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z« Bo BAG 5, 58 f65 f.J? = AP Nr" 2 zu § 125 BGB; BAG 8, 47 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 /~251 "7 = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 11, 51 /"56 i o j = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG).
  • BAG, 13.03.1961 - 2 AZR 509/59

    Hauptfürsorgestelle stimmt der einem Schwerbeschädigten gegenüber bereits …

    Auszug aus BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66
    1" Die Klage ist aus § 12 Abs" 1 MuSchG begründet" Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren" Die Klägerin war, 3 15 5\ wie hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig ist, gemäß § 168 Abs« 3 RVO in der hier noch maßgebenden, vor dem Io Juli 1965 geltenden Fassung wegen geringfügiger Dienstleistung in ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten krankenversicherungsfreio 2o Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß der Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit in beiden Arbeitsverhältnissen möglicherweise ein gültiger Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat" Die Klägerin würde infolgedessen u. Uo in einem sogenannten faktischen Arbeits-Verhältnis gestanden haben (vglo dazu BAG 8, 47 /~49 f° / « AP Nr« 1 zu § 611 BGB Doppolarbeitsverhältnis)o Auch wenn dies so wäre, war der Beklagte, solange er das Arbeitsverhältnis nicht beendete, zur Einhaltung der Vorschriften des Muttei'schutzgesetzes verpflichtet (ausgenommen § 9 MuSchG, der seinem Wesen nach einen wirksamen Arbeitsvertrag voraussetzt)o Für Arbeitsschutznormen, zu denen eine Reihe von Vorschriften des Mutterschutzgesotzes gehören, ist allgemein anerkannt, daß für ihre Anwendung ein gültiger Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung ist, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhälthis ausreicht (…vgl«, Huockräippeu.- dey, Lehrbuch dos Arbeitsrechte, 7" Awflv, Bd" | t § 21 I 1 mit Fußnote 2, S. 114; §,79 IXX, 8" ©©S3«, Selbst wenn aber § 12 MuSchG nicht als eehte /rbeitssehutenorra anerkannt werden sollte, weil dort die Kcchtsbezichimgon zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt worden, die Vorschrift deshalb privatrechtlicher Natur ist (vgl" aber die umfassende StrafSanktion des § 20 MuSchG), würde die etwaige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreien« Das Lander arbeit sge rieht hat festgestellt, daß er das Arbeitsverhälthis innerhalb der streitbefangenen Zeit nicht beendet hat, was durch einseitige Erklärung hätte geschehen können (BAG 12, 104 1057 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsver hälthis)« Er muß deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber 4 der Klägerin erfüllen<> wie wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre«, für die Vergangenheit ist die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z« Bo BAG 5, 58 f65 f.J? = AP Nr" 2 zu § 125 BGB; BAG 8, 47 ~ AP Nr" 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 /~251 "7 = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 11, 51 /"56 i o j = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Es sind aber auch die arbeitsrechtlichen Schutznormen ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BAGE 19, 189, 190 f. = AP Nr. 3 zu § 12 MuSchG, zu 2 der Gründe, mit zust. Anmerkung von Meisel; vgl. ferner BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, Bl. 2).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 404/83

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Es sind aber auch die arbeitsrechtlichen Schutznormen ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BAG 19, 189, 190 f. = AP Nr. 3 zu § 12 MuSchG, zu 2 der Gründe, mit zust. Anmerkung von Meisel; vgl. ferner BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, Bl. 2).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 213/84

    Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien nach den Vereinbarungen des …

    Es sind aber auch die arbeitsrechtlichen Schutznormen ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BAG 19, 189, 190 f. = AP Nr. 3 zu § 12 MuSchG, zu 2 der Gründe, mit zust. Anmerkung von Meisel; vgl. ferner BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, Bl. 2).
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