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Rechtsprechung
   BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,154
BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68 (https://dejure.org/1969,154)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1969 - 3 AZR 400/68 (https://dejure.org/1969,154)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 (https://dejure.org/1969,154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag - Freizeitausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 144
  • NJW 1970, 1147 (Ls.)
  • DB 1969, 1852
  • DB 1970, 837
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.01.1956 - 2 AZR 98/54

    Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
    Vo Der Mohrarboitszuschlag für die mehr als gelegentliche Mehrarbeit ergibt sich aus § 15 AZOo Io § 15 AZO enthält zwingendes Gosotzcsrechto Der Anspruch auf den Mohrarboitszuschlag ist dom Grunde nach unabdingbare Das ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift und ist allgemein anerkannt (vgl0 BAG 2, 277 [278] = AP Nr" 1 zu § 15 AZO [zu II] und ständig; Frey, DB 1966, Beilage Nr0 2 zu Heft 4 unter D I 8; Huock- . Nippcrdcy, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 a Aufl", Bd" I, § 40 III 4 ff, So 279;… Nikisch, aaO r § 29 V 5, S" 346;… Zmarzlik, aaO, § 15 Annu 35)° Es kommt deshalb darauf an, ob § 15 AZO bei der Abgeltung der Mehrarbeit des Klägers beachtet worden ist" Da die Beklagte meint, mit der Zahlung der tariflichen Überstundenvergütung habe sie ihre Pflichten erfüllt, bleibt die Frage, ob die Tarifbestimmungen mit § 15 AZO in Einklang stehen".

    2o Sollte sich ergeben, daß die Tarifvertragsparteien in die Sätze der tjberstundenvergütung auch noch einen Mehrarbeitszuschlag hineingerechnet haben, dann bedarf es der sehr genauen 'Überprüfung, ob die Regelung der tjberstundenvergütung nicht deshalb ungültig ist, weil sie für einen nicht unerheblichen Teil der Angestellten einen zu geringen Hehrarbeitszuschlag vorsieht und deshalb gegen § 15 AZO verstößt, der einen Anspruch auf "angemessene Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus" gewährt (vgl« dazu die Entscheidungen des BAG zur Pauschalabgeltung der Mehrarbeitsvergütung, insbesondere BAG 2, 277 = AP Nr. 1 zu g 15 AZO und AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
    Ein Zahlhotrag läßt nicht erkennen, wie er zusammengesetzt ist" Auch die Berücksichtigung dos Tarif zusammenhangs, in dem die Vorschrift steht, hilft nicht xtfciter , Aus den Sonderregelungen zum BAT 2 a Nr0 9 und 2 o III Nr" 14, die ausdrücklich einen Mchrarbeitszuschlag von 25 Vo Ho für bestimmte Angestellte vorsehen, könnte entnommen worden"; daß den Tarifparteion diese Rechtsgestaltung geläufig ist und sic ihr auch bei der allgemeinen Regelung der Uberstundenvorgütung Rechnung getragen habeno Andererseits fällt auf, daß in den allgemeinen Bestimmungen der § § 1 7 und 35 BAT, von denen die genannten Sonderregelungen ausdrücklich abweichen, nicht zwischen zuschlagspflichtigen und zuschlagsfrcicn Überstunden unter schieden wirdo Auch die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der überstundenvorgütungsvorschriftcn führt nicht weitere Deshalb ist auf die Tarifgoschichto zurückzugehen; denn cs ist vor allem wesentlich, wie die Tarifvertrags- Parteien zu den in den Vorgütungstarifverträgen vercinbax-'tcn Sätzen der Uberstundenvergütung rechnerisch gelangt sindo Diese Präge müßte durch Zeugenvernehmung oder Einholen von Auskünften über den Inhalt der einschlägigen Tarifvorhandlungcn geklärt worden können" Zwar wäre der Senat auch selbst in der Lage, die nötigen Ermittlungen' ; anzustollen , Einer sachgemäßen Übung aller Sonate dec Bundesarbeitsgerichts folgend überläßt der Senat aber die erforderliche Aufklärung dem Landesarbeitsgericht (vgl" BAG 4, 57 [40 f oj = AP Nrc 4 .zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz' [aQ Eo ] ; BAG 5? 68 [74] = AP Hr" 5 zu § 4 TVG Ausec/tluß-, friston [zu III]; AP Nr" 1 zu § 614 BGB [a" E" ] ; AP ITr , -4 zu § 295 ZPO; BAG 18, 278 [285] = AP Nr" 117 zu -§ 1 TVG Auslegung [zu 11, 7])«.
  • BAG, 02.12.1959 - 4 AZR 400/58

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Röntgenassistentin - Rahmentarifvertrag - …

    Auszug aus BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
    IIo Dazu sind vorweg folgende Rechtsfragen zu entscheiden: 1o Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendung des § 1 5 AZO auf den vorliegenden Rechtsstreit durch § 13 AZO, der eine Sonderregelung für die Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes enthält, nicht ausgeschlossen" Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht sollen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen Mehrarbeitszuschlag aus § 15 AZO nicht beanspruchen können, wenn für sie § 13 AZO gilt (vgl" Denecke, AZO, 6" Aufl", 1965, § 13 A m . 9; Zmarzlik, AZO, 1967, § 13 Anm. 22; ebenso für die Fälle des § 13 Abs" l'.BAC- 18, 223 [244] = AP Nr. 2 zu § 13 AZO [zu II am Ende])" Diese Frage kann für den vorliegenden Fall ungeklärt bleiben, weil § 13 AZO im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvex'trages unanwendbar geworden ist, seine Sonderregelungen deshalb der Geltung des § 15 AZO im vorliegenden Fall nicht entgegensteht" Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes wie den Kläger schreiben § 15 Abs" 1 BAT und die einschlägigen Vorschriften in den Sonderregelungen zum BAT die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit zwingend vor" Diese Bestimmungen enthalten zugleich eine abschließende Regelung" Der öffentliche Dienstherr kann daher etwaige, von § 1 5 Abs" 1 BAT zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Dienstvorschriften über die Dauer der Arbeitszeit der Beamten gemäß § 13 Abs" 1 AZO nicht auf seine Arbeitnehmer übertragen" Dem würden die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm im Sinne des § 4 Abs" 1 TVG und der Günstigkeitsgrundsatz des § 4 Abs" 3 TVG ebenso entgegenstehen, wie wenn der Arbeitgeber einzelvertraglich eine längere regelmäßige Arbeitszeit vereinbaren vnllte, als es der Tarifvertrag zuläßt" § 13 Abs" 2 AZO scheidet wegen des Vorrangs der tariflichen Regelung aus, die hier durchgeführt ist" (Im Ergebnis ebenso Crisolli- Tiedtke, Das Tarifrocht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 15 Anm" 7; Böhm-Spiertz, BAT, 2" Aufl", § 15 Anm" 1 (2)") 2o Der Anwendung des § 15 AZO steht auch nicht entgegen, daß die Mehrarbeit des Klägers möglicherweise über die Höchstgrenzen hinausgegangen ist, die in § 15 BAT oder in der ArbeitszeitOrdnung festgclegt sind, deren grundsätzliche Geltung neben der Tarifregclung in § 15 Abs" 1 Satz 2 BAT ausdrücklich bestimmt ist (…Crisolli-Tiedtke, aaO, § 15 Anm0 1)" In diesem Fall würde es sich zwar um verbotene Mehrarbeit handeln" Der Klageanspruch würde dadurch aber nicht berührt, weil nach allgemeiner Ansicht verbotene Mehrarbeit wie zulässige Mehrarbeit bezahlt werden muß (vglo BAG 8, 245 [251] = AP N r 0 2 zu § 2 T0oA; BAG AP N r 0 9 zu § 15 AZO [zu I 2]; BAG 15, 50 [32] = AP Ir« 5 zu § 10 JugArbSchutzG [zu II l], alle mit Nachweisen; Frey, Das Recht der tiberstunden, DB 1966 Beilage N r 0 2 zu Heft 4 unter D TV mit Fußnoten 146 und 147;… Zmarzlik, aaO, § 15 Anm" 9 mit weiteren Nachweisen)" Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Mehrarbeit des Klägers auch unter die ih § 15 Abs0 1 AZO genannten Fälle (§§ 6, 7 5 8 und 14 AZO) gebracht werden kann« Andererseits braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Mehrarbeit des Klägers von der Regelung des § 15 AZO ausgenommen ist (vgl0 § 15 AbSo 1 Satz 2 und 5 sowie Absc 3 AZO)0 Der'Vortrag der Parteien läßt nicht erkennen, daß beim Kläger solche Ausnahmetatbestände vorgekommen sind oder Vorkommen können".
  • BAG, 16.01.1965 - 5 AZR 154/64

    Angestellter in leitender Stellung - Mehrarbeit - Angestellte ohne regelmäßige …

    Auszug aus BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
    lila Für gelegentliche Mehrarbeit kann der Kläger weder eine Grundvergütung noch einen MehrarbeitsZuschlag verlangen, wie sich aus folgendem ergibt: Io Bei der Vergütung von Mehrarbeit wird von alters her unterschieden zwischen der Grundvergütung und dem Zuschlag, der allein in § 15 AZO geregelt ist (vglo BAG 17, 41 = AP Nr" 1 zu § 1 AZO mit Hinweisen)0 Die Grundvergütung ist im allgemeinen gleich dem Lohn oder dem auf die entsprechende Zeiteinheit umgerechneten Gehaltsteil, wie er für die normale Arbeitszeit zu- - 7 t.
  • BAG, 24.02.1960 - 4 AZR 475/57

    Auslegung des § 6 Nr. 4 der Dienstordnung der Allgemeinen Ortskrankenkasse von …

    Auszug aus BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
    stellt (…vgl" Zmarzlik, aaO, § 15 Anm" 25 a"E" mit Hinweisen)" Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß nach dein Inhalt des Arbeitsvertrages für Mehrarbeit übex"haupt keine Grundvergütung zu zahlen ist" Das kommt z"B" vor, wenn nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen anfallende Mehrarbeit durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen wird (vgl" den Fall BAG 9, 79 = AP Nr" 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte)" Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Grundvergütung, dann steht ihm nach allgemeiner Meinung auch kein Mehrarheitszuschlag zu (BAG 9, 79 [84 ff"] = AP Nr" 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, ferner Zmarzlik, aaO, § 15 Anm" 25 mit weiteren Nachweisen)" 2" Nach § 17 Abs" 2 Unterabs" 2 BAT sind gelegentliche Überstunden - das können nach § 17 Abs" 2 Unterabs" 1 BAT die an höchstens sechs Arbeitstagen innerhalb eines Kalendermonats geleisteten Überstunden sein - bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch Arbeitsbefreiung auszugleichen, ohne daß für diese Überstunden eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist" Diese Regelung ist im Sinne der genannten Rechtsprechung ( BAG 19oi79 « 'A£ Nr" 11 zu § 611 BGB Dienst ordnungs-Angestellte) zu verstehen" Sie besagt, daß dem Angestellten des öffentlichen Dienstes für gelegentliche Überstunden an bis zu sechs Arbeitstagen im Kalendermonat keinerlei Vergütung zustcht, sofern diese Überstunden durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden" In diesem Fall entfällt somit nicht nur der Anspruch auf die Grundvergütung, sondern auch ein etwaiger Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag gemäß § 15 AZO" Entfällt aber der MehrarbeitsZu schlag, dann kann der Arbeitnehmer im Falle des Freizeitausgleichs auch nicht die ebwa an die Stolle des Zuschlags in Geld tretende Erhöhung der Freizeit verlongen(…vgl" hierzu BAG AP Nr" 11 zu § 15 AZO, ferner die Angaben bei Zmarzlik, aaO, § 15 Anm" 34)".
  • BAG, 16.10.1963 - 4 AZR 432/62

    Sachbearbeiter der Steuerverwaltungen - Schwierigkeitsgrad der Arbeit - …

    Auszug aus BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
    IIo Dazu sind vorweg folgende Rechtsfragen zu entscheiden: 1o Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendung des § 1 5 AZO auf den vorliegenden Rechtsstreit durch § 13 AZO, der eine Sonderregelung für die Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes enthält, nicht ausgeschlossen" Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht sollen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen Mehrarbeitszuschlag aus § 15 AZO nicht beanspruchen können, wenn für sie § 13 AZO gilt (vgl" Denecke, AZO, 6" Aufl", 1965, § 13 A m . 9; Zmarzlik, AZO, 1967, § 13 Anm. 22; ebenso für die Fälle des § 13 Abs" l'.BAC- 18, 223 [244] = AP Nr. 2 zu § 13 AZO [zu II am Ende])" Diese Frage kann für den vorliegenden Fall ungeklärt bleiben, weil § 13 AZO im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvex'trages unanwendbar geworden ist, seine Sonderregelungen deshalb der Geltung des § 15 AZO im vorliegenden Fall nicht entgegensteht" Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes wie den Kläger schreiben § 15 Abs" 1 BAT und die einschlägigen Vorschriften in den Sonderregelungen zum BAT die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit zwingend vor" Diese Bestimmungen enthalten zugleich eine abschließende Regelung" Der öffentliche Dienstherr kann daher etwaige, von § 1 5 Abs" 1 BAT zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Dienstvorschriften über die Dauer der Arbeitszeit der Beamten gemäß § 13 Abs" 1 AZO nicht auf seine Arbeitnehmer übertragen" Dem würden die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm im Sinne des § 4 Abs" 1 TVG und der Günstigkeitsgrundsatz des § 4 Abs" 3 TVG ebenso entgegenstehen, wie wenn der Arbeitgeber einzelvertraglich eine längere regelmäßige Arbeitszeit vereinbaren vnllte, als es der Tarifvertrag zuläßt" § 13 Abs" 2 AZO scheidet wegen des Vorrangs der tariflichen Regelung aus, die hier durchgeführt ist" (Im Ergebnis ebenso Crisolli- Tiedtke, Das Tarifrocht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 15 Anm" 7; Böhm-Spiertz, BAT, 2" Aufl", § 15 Anm" 1 (2)") 2o Der Anwendung des § 15 AZO steht auch nicht entgegen, daß die Mehrarbeit des Klägers möglicherweise über die Höchstgrenzen hinausgegangen ist, die in § 15 BAT oder in der ArbeitszeitOrdnung festgclegt sind, deren grundsätzliche Geltung neben der Tarifregclung in § 15 Abs" 1 Satz 2 BAT ausdrücklich bestimmt ist (…Crisolli-Tiedtke, aaO, § 15 Anm0 1)" In diesem Fall würde es sich zwar um verbotene Mehrarbeit handeln" Der Klageanspruch würde dadurch aber nicht berührt, weil nach allgemeiner Ansicht verbotene Mehrarbeit wie zulässige Mehrarbeit bezahlt werden muß (vglo BAG 8, 245 [251] = AP N r 0 2 zu § 2 T0oA; BAG AP N r 0 9 zu § 15 AZO [zu I 2]; BAG 15, 50 [32] = AP Ir« 5 zu § 10 JugArbSchutzG [zu II l], alle mit Nachweisen; Frey, Das Recht der tiberstunden, DB 1966 Beilage N r 0 2 zu Heft 4 unter D TV mit Fußnoten 146 und 147;… Zmarzlik, aaO, § 15 Anm" 9 mit weiteren Nachweisen)" Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Mehrarbeit des Klägers auch unter die ih § 15 Abs0 1 AZO genannten Fälle (§§ 6, 7 5 8 und 14 AZO) gebracht werden kann« Andererseits braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Mehrarbeit des Klägers von der Regelung des § 15 AZO ausgenommen ist (vgl0 § 15 AbSo 1 Satz 2 und 5 sowie Absc 3 AZO)0 Der'Vortrag der Parteien läßt nicht erkennen, daß beim Kläger solche Ausnahmetatbestände vorgekommen sind oder Vorkommen können".
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auf Grund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (…BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO; 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - BAGE 22, 144, zu IV 3 der Gründe).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im …

    Normalerweise ist also davon auszugehen, daß ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 22, 144 [151] = AP Nr. 12 zu § 15 AZO [zu IV 3 der Gründe] m. zahlr. N ).
  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung …

    Sie bieten eine materielle Richtigkeitsgewähr; sie haben die Vermutung für sich, dass ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - zu IV 3 der Gründe, juris = BAGE 22, 144 = AP AZO § 15 Nr. 12 (Ls.) = BeckRS 9998, 148475 (Ls.); BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A I 1 c der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 64; BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - zu I 2 a aa der Gründe, AP AVR § 10a Caritasverband Nr. 1; BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 49; Klumpp in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht 1, 4. Auflage 2019, § 230 Rn. 9; abl.
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