Rechtsprechung
| BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsmittelschrift - Ende der Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelführer - Rechtsmittelkläger
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 23.12.1971 - 5 Sa 65/71
- BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72
Papierfundstellen
- BAGE 24, 233
- NJW 1972, 1440
- MDR 1972, 811
- DB 1972, 1348
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (1)
- BAG, 10.10.1969 - 1 AZR 5/69
Urteilsverfahren - Beschlußverfahren - Betriebsratsmitglied - Aufwandsersatz - …
Auszug aus BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72
10 Uhr den Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt« Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Revisionsschrift sogleich geschrieben und sodann persönlich zum Briefkasten gebracht« Auf diesem sei die nächste Leerung mit 16 Uhr angegeben gewesen« Es habe also darauf vertraut werden dürfen daß die Revisionsschrift rechtzeitig beim Revisionsgericht eingehen werde« Vorsorglich habe der- Prozeßbevollmächtigte des Beklagten amlA« Februar 1972 beim Revisionsgericht angerufen; es sei ihm gesagt worden daß die Revisionsschrift nicht eingegangen sei« Daraufhin sei das Telegramm aufgegeben worden« IIo Die Revision des Beklagten ist unzulässig« 1. Das Telegramm vom lA« Februar 1972 entsprach nicht der in nahezu ständiger Rechtsprechung vom Bundesarbeits- 57 gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof für eine Rechtsmittelschrift geforderten Form (vgl, die Nachweise in der Entscheidung des Gerichts BAG 21 368 /369/ = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO)o Es hätte angegeben werden müssen für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte« Eine solche Angabe wurde nicht durch die Reihenfolge der Parteibezeichnungen im Telegramm vom 14. Februar 1972 ersetzt« Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 20o Februar 1969 - 2 AZR 1 6 1 /6 7 - eine andere Auffassung vertreten haben sollte zwingt das nicht zur Anrufung des Großen Senats; denn die vom Zweiten Senat vertretene Auffassung wäre ausdrücklich auf den von ihm entschiedenen Fall beschränkt legt sich also deutlich erkennbar keine über jenen Fall hinausgehende Allgemein-Bedeutung bei" In dem vom erkennenden Senat gefällten Urteil vom 10« Oktober 1969 - 1 AZR 5/69 - (AP Nr« 1 zu § 8 ArbGG 1953s das ebenfalls zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt ist) ist zwar insoweit im Gegensatz zu AP Nr« 15 zu § 518 ZPO auch auf die Reihenfolge der Parteibezeichnungen in der Rechtsmittelfrist hinge wiesen worden« Abgesehen davon daß es sich insoweit nur um eine Hilfsbegründung handelte hält der erkennende Senat die von der des Dritten Senats (vgl« Beschluß vom 11« April 1969 - 3 AZR 3 8 7 /6 7 -) abweichende Ansicht es komme auf die Reihenfolge der Parteibezeichnungen in der Rechtsmittelschrift an nicht aufrecht« 2« Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht entsprochen werden«.
- BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
Kündigung während der Elternzeit
Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss deshalb ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen: BGH 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71; 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - MDR 2002, 714; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320; BAG 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAGE 24, 233; 17. Mai 2001 - 8 AZB 15/01 - EzA ZPO § 518 Nr. 43). - BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift; …
Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440). - BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
Dann kann die Einlegung einer Berufung "namens des Beklagten", ohne zu sagen, wer Beklagter ist, ebensowenig genügen wie die Einlegung einer Berufung für eine mit Namen benannte Partei, wenn unklar ist, ob es sich um den Kläger oder den Beklagten handelt (vgl. BAG NJW 1972, 1440).
- BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440). - BAG, 14.06.1989 - 2 AZB 5/89
Berufung: Rechtsmittelführer - Unklarheit
Die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, muß allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich innerhalb der Rechtsmittelfrist aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen eindeutig entnehmen läßt (BGHZ 21, 168, 173; 65, 114, 115;… BGH Beschluß vom 9. Juli 1985, aaO;… BAGE 21, 369, 370 [BAG 27.03.1969 - 3 AZR 310/68] = AP aaO; BAGE 24, 233 [BAG 18.04.1972 - 1 AZR 73/72] = AP Nr. 4 zu § 553 ZPO; BAG Beschluß vom 13. Oktober 1972 - 2 AZR 282/72 - AP Nr. 5 zu § 553 ZPO; BAG Beschluß vom 25. Mai 1973 - 2 AZR 99/73 - AP Nr. 6 zu § 553 ZPO). - BAG, 22.05.1975 - 3 AZR 363/74
Arbeitsgerichtsverfahren: Mängel einer Berufungsschrift
Ergibt sieh aus beigefügten Unterlagen oder aus den Akten der Vorinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist, unter welcher Anschrift dem Rechtsmittelbeklag ten Schriftstücke zugestellt werden können, so wird da durch der Mangel der Rechtsmittelsehrift geheilt (BAG 21, 368 [369] « AP Nr. 1 zu § 553 ZPO;BAG 24, 233 -AP Nr. 4 zu § 553 ZPO; B(&- VersR 1971, 1145; NJW 1974, 1658; zweifelnd BAG AP Nr. 2o zu § 518 ZPO [unter b der Gründe auch zum Abdruck in Band 25 der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]). - BAG, 17.05.2001 - 8 AZB 15/01
Unzulässige Berufung
Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. BGH 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71; BAG 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAGE 24, 233). - BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1125/79
Formerfordernis - Mangel - Berufung
In diesem Sinne sind auch zu verstehen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 1972 - 5 AZR 5/?2 - AP Nr. 3 zu § 553 ZPC ; vom 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAG 24, 233 = AP Nr. 4 zu § 553 ZPO ; vom 13. Oktober 1972 - 2 AZR 282/72 - AP Nr. 5 zu § 553 ZPO und vom 25. Mai 1973 - 2 AZR 99/73 -BAG 21, 368 = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO; BAG AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; Urteil des Senats vom 30. Oktober 1981 - 7 AZR 142/79 - [unveröffentlicht]). - BGH, 11.10.1984 - V ZB 15/84
Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung
Ob sich gleichwohl allein aus der Reihenfolge der in einem Schriftsatzeingang aufgeführten Namen eindeutig auf die Person des Rechtsmittelführers schließen läßt (verneinend: BGH VersR 1965, 791; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1973, 1949; 1972, 1440), mag offenbleiben, weil hier als weitere Unsicherheit hinzukommt, daß zwei Personen Kläger sind und der Berufungsschriftsatz jedenfalls nicht erkennen läßt, ob für beide oder nur für einen von ihnen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. - BAG, 23.09.1986 - 7 AZR 590/84
Unzulässigkeit einer nicht formgerecht eingelegten Revision
Zum anderen ist auch rechtlich die angegebene Reihenfolge mangels einer einheitlichen Übung ohne Aussagewert (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAG 24, 233 = AP Nr. 4 zu § 553 ZPO); dem steht auch die angeführte Entscheidung BGHZ 65, 114 nicht entgegen, weil sie sich gerade auf eine für den Bezirk des Oberlandesgerichts München festgestellte Übung bezieht. - BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83
Zulässigkeit einer Berufung ohne Hervorgehen eines Namens des Berufungsführers
- BGH, 09.07.1980 - IVb ZB 636/80
Wirkungen der nicht gegebenen Erkennbarkeit des Berufungsklägers in der …
- BAG, 14.08.1984 - 2 AZB 19/84
- BGH, 27.09.1972 - V BLw 12/72
Anforderungen an die Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen
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