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Rechtsprechung
   BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,650
BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79 (https://dejure.org/1981,650)
BAG, Entscheidung vom 19.08.1981 - 7 AZR 252/79 (https://dejure.org/1981,650)
BAG, Entscheidung vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 (https://dejure.org/1981,650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 171
  • DB 1982, 123
  • JR 1982, 484
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung - …

    Auszug aus BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79
    Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke spezieller Fort- und Weiterbildung - wie der Promotion - können die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (Fortführung von BAG 2, 8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 7, 3.1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag) gleichgültig, ob nach dem Arbeitsvertrag in prozentualem oder zeitlichem Umfang eine Freistellung von den Dienstaufgaben erfolgt.

    Vielmehr muß der sachliche Grund für die Befristung und die Dauer für jeden einzelnen Vertrag gegeben sein (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag;… Jobs/Bader, Beilage Nr. 21 zu DB 1981, S. 3).

    Gleichgültig, ob die Promotion der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses ist oder nicht, ist eine derartige spezielle Fort- und Weiterbildung für die Rechtfertigung einer Befristung im Hochschulbereich anzuerkennen (BAG AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt); BAG Urteile vom 8. Mai 1979 - 6 AZR 527/79 - vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 28. August 1980 - 2 AZR 166/79 -).

    Die sachliche Berechtigung der Befristungen war auch hinsichtlich der gewählten Zeitdauer gegeben (vgl. dazu BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Schließlich kann die Befristung auch erfolgen, um den wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen (BAG (GS) 10, 65 (72) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu C 3 der Gründe)) oder um einen neuen Arbeitsplatz zu finden (BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen …

    Auszug aus BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79
    Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke spezieller Fort- und Weiterbildung - wie der Promotion - können die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (Fortführung von BAG 2, 8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 7, 3.1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag) gleichgültig, ob nach dem Arbeitsvertrag in prozentualem oder zeitlichem Umfang eine Freistellung von den Dienstaufgaben erfolgt.

    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG (GS) 10, 65 (70 ff.) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu C der Gründe) und BAG AP Nr. 40, 46, 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (die Entscheidung AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)) angenommen, daß im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse aus dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig ist.

    Gleichgültig, ob die Promotion der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses ist oder nicht, ist eine derartige spezielle Fort- und Weiterbildung für die Rechtfertigung einer Befristung im Hochschulbereich anzuerkennen (BAG AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt); BAG Urteile vom 8. Mai 1979 - 6 AZR 527/79 - vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 28. August 1980 - 2 AZR 166/79 -).

    Vorstellbar ist auch die Wahrnehmung von Aufgaben mit begrenzter Dauer wie das Erreichen eines Zwischen- oder Endergebnisses im Rahmen eines begonnenen Forschungsprojektes, die Fortführung von begonnenen Lehraufgaben oder Lehrveranstaltungen sowie eine wissenschaftliche Dienstleistung, die als zielgerichtete zeitlich begrenzte Zwischen- oder Vorbereitungsphase zur Qualifikation für eine spätere außeruniversitäre Tätigkeit dient (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Wiedemann/Palenberg, Anm. zu AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …

    Auszug aus BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG (GS) 10, 65 (70 ff.) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu C der Gründe) und BAG AP Nr. 40, 46, 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (die Entscheidung AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)) angenommen, daß im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse aus dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig ist.

    Schließlich kann die Befristung auch erfolgen, um den wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen (BAG (GS) 10, 65 (72) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu C 3 der Gründe)) oder um einen neuen Arbeitsplatz zu finden (BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79
    Allerdings stellt die zeitlich begrenzte Zuweisung von Haushaltsmitteln durch die Stiftung bei der hier vorliegenden sog. Drittmittelfinanzierung im Hochschulbereich nur dann einen sachlichen Grund für die Befristung dar, wenn die Mittel für das Programm für eine von vornherein bestimmte Zeit bewilligt worden und anschließend in Fortfall gekommen sind (BAG AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 28.08.1980 - 2 AZR 166/79
    Auszug aus BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79
    Gleichgültig, ob die Promotion der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses ist oder nicht, ist eine derartige spezielle Fort- und Weiterbildung für die Rechtfertigung einer Befristung im Hochschulbereich anzuerkennen (BAG AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt); BAG Urteile vom 8. Mai 1979 - 6 AZR 527/79 - vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 28. August 1980 - 2 AZR 166/79 -).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Das Landesarbeitsgericht hat seiner Rechtsfindung zunächst zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt (vgl. BAGE 10, 65 (70 ff.) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu C der Gründe) und BAG AP Nr. 40, 46, 52, 54 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (die Entscheidungen AP Nr. 46 und Nr. 56 sind auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt); vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 und 7 AZR 280/79 - beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts vorgesehen), wonach im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig ist.

    Die sachliche Berechtigung der Befristung muß darüber hinaus auch hinsichtlich der Dauer gegeben sein (BAG AP Nr. 40, 50 (Blatt 4), 52 (zu 2 der Gründe), 54 (zu I 4 der Gründe) und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (die Entscheidungen AP Nr. 50 und Nr. 56 sind auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt); vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 19. August 1981, a.a.O.).

    Vielmehr muß der sachliche Grund für die Befristung und deren Dauer hinsichtlich eines jeden Vertrages gegeben sein (BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 - a.a.O.;… Jobs/Bader, Beilage Nr. 21 zu DB 1981, S. 3).

  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

    sich dabei auch um ständig anfallende Aufgaben handeln - die Gelegenheit zu einer Promotion gegeben wird (vgl. etwa BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - und vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 54 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 19. August 1981 - 7 AZR 259/79 - (BAG 36, 171 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) den Promotionszweck des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule ohne weiteres als sachlichen Befristungsgrund anerkannt, obwohl der wissenschaftliche Mitarbeiter im wesentlichen Tätigkeiten im Rahmen der Seminargeschäftsführung und der Verwaltung der Seminarbibliothek zu verrichten hatte.

    Wenn die Promotionsförderung auch nicht der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses zu sein braucht (BAG 36, 171 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), so darf sie andererseits aber auch nicht bloß ein untergeordneter Nebenzweck sein (BAG 38, 31, 39, 40 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu C III 1 der Gründe).

  • BAG, 11.04.1984 - 7 AS 2/84
    Der Siebte Senat des Bundesarheitspcrichts stellt klar, daß die Entscheiriunpen vom 7. März 1980 (- 7 AZR 177/78 - AP Nr. 51" zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe), vom 19. August 1981 (- 7 AZR 252/79 - BAG 36, 171, 176 = AP Nr. 60 § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 30. September 1981 (- 7 AZR W / 7 9 - BAG 36, 235, 238, 2U1 = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ) dahin zu verstehen sind, daß bei mehreren, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen das Arbeitsverhältnis nur dann mit Ablauf des letzten Zeitvertrages endet, wenn dieser dem Grunde und der Dauer nach sachlich berechtigt und ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Zeitvertrages nach der objektiven Rechtslage bestandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis entweder ausdrücklich oder konkludent aufgehoben worden ist.

    Das Urteil des Senats vom 19. August 1981 (aaO, zu II der Gründe) enthält unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 7. März 1980 (…aaO) zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage die folgenden Rechtssätze: Mehrere hintereinandergeschaltete Zeitvertrage dürfen auch hinsichtlich de- Dauer nicht als Einheit angesehen werden.

    Der Senat hat in dem der Entscheidung vom 19. August 1981 (aaO) zugrunde liegenden Streitfall die den letzten Zeitvertrag vorhergehenden Befristungen für wirksam erachtet, über die Wirksamkeit des letzten Zeitvertrages konnte der Senat nicht ab schließend entscheiden, da es noch tatsächlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht bedurfte.

    Im Urteil vom 30. September 1981 (…aaO, zu 2 der Gründe) hat der Senat die im Urteil vom 19. August 1981 (aaO, zu II der Gründe) aufgestellten Rechtssätze wiederholt.

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