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Rechtsprechung
   BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1059
BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 (https://dejure.org/1982,1059)
BAG, Entscheidung vom 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 (https://dejure.org/1982,1059)
BAG, Entscheidung vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 (https://dejure.org/1982,1059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 38, 207
  • NJW 1982, 2835
  • VersR 1982, 1182
  • JR 1983, 264
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80
    Der Arbeitnehmer kann daher die Entfernung einer nicht gerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen (BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Be triebsbuße; vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAG Urteil vom 7. November 1979, aaO, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 30.01.1979 - 1 AZR 342/76

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80
    Der Arbeitnehmer kann daher die Entfernung einer nicht gerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen (BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Be triebsbuße; vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

    Da eine Abmahnung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt (BAG Urteil vom 30. Januar 1979, aaO, zu I 1 b der Gründe), kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites allein darauf an, ob die Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, als sie am Warnstreik trotz ihrer Bestellung zum Notdienst durch die Beklagte teil genommen hat.

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1975 (BVerfGE 38, 386 = AP Nr. 50 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe) nur darauf verwiesen, daß die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates während eines Arbeitskampfes Regelungen über die Durchführung erforderlicher Erhaltungsarbeiten erleichtere, nicht aber zu der Frage Stellung genommen, wer diese zu bestimmen habe.
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80
    Ausführungen des Großen Senats zum Problem des Notdienstes in seinen Beschlüssen vom 28. Januar 1955 (BAG 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe) und vom 21. April 1971 (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II C 6 der Gründe) sind nur beiläufiger Natur und enthalten keine Entscheidung der im Zusammenhang mit Notdienstarbeiten auftretenden Rechts fragen.
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80
    Ausführungen des Großen Senats zum Problem des Notdienstes in seinen Beschlüssen vom 28. Januar 1955 (BAG 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe) und vom 21. April 1971 (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II C 6 der Gründe) sind nur beiläufiger Natur und enthalten keine Entscheidung der im Zusammenhang mit Notdienstarbeiten auftretenden Rechts fragen.
  • BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94

    Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 -, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. auch MünchArbR/Otto, § 278 Rz 139 ff.).

    In seinem Urteil vom 30. März 1982 (- 1 AZR 265/80 -, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat den Meinungsstand dargestellt.

    Träger der Notdienstarbeiten ist nach einer Auffassung der Arbeitgeber, nach einer anderen ist es die den Streik führende Gewerkschaft, nach einer dritten Auffassung muß eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffen werden (vgl. Urteil vom 30. März 1982, aaO, zu II der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter für die grundsätzliche Trägerschaft der Gewerkschaft Buschmann, AuR 1983, 254;… Däubler/Schumann, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 226; Hirschberg, RdA 1986, 355; Löwisch/Rieble, AR-Blattei SD 170.2 Rz 225;… Oetker, Die Durchführung von Not- und Erhaltungsarbeiten bei Arbeitskämpfen, 1984, S. 68 ff.;… für die grundsätzliche Trägerschaft des Arbeitgebers Heckelmann, Erhaltungsarbeiten im Arbeitskampf, 1984, S. 21 ff.; vorrangig für eine Vereinbarung, allerdings mit einer Notkompetenz des Arbeitgebers, MünchArbR/Otto, § 278 Rz 148 ff.; ähnlich auch LAG Niedersachsen Urteil vom 1. Februar 1980 - 10 Sa 110/79 - AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1981, 285).

    Hingegen dienen sie nicht der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitswillige Arbeitnehmer (so schon Senatsurteil vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 -, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von …

    Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73, zu IV 1 der Gründe).

    Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist (vgl. u.a. BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (BAG 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 - BAGE 38, 207; BAG 31.01.1995 - 1 AZR 142/94 - BAGE 79, 152).
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