Rechtsprechung
| BAG, 20.05.1957 - 2 AZR 530/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Gesetzlich begründeter Anlaß - Zuständigkeit der ArbG - Kündigungsrecht - Feststellungsklage
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 10.09.1956 - 2 Sa 353/56
- BAG, 20.05.1957 - 2 AZR 530/56
Papierfundstellen
- BAGE 4, 114
- NJW 1957, 1125
- DB 1957, 559
Wird zitiert von ... (13)
- BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 580/90
Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage
Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 9 AZR 404/90 - AP Nr. 17 zu § 256 ZPO 1977; Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 - 9 AZR 113/92 - NZA 1993, 475). - BAG, 25.02.1987 - 8 AZR 430/84
Bezahlter Urlaub
Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG). - BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 429/95
Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis
Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; BAG Urteil vom 22. September 1992 - 9 AZR 404/90 - AP Nr. 17 zu § 256 ZPO 1977; BAG Urteil vom 8. Dezember 1992 - 9 AZR 113/92 - AP Nr. 19 zu § 256 ZPO 1977 = NZA 1993, 475; BAGE 74, 201 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 580/90] = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977; BAG Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 230/94 - n.v.; jüngst BAG Urteil vom 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 08.12.1992 - 9 AZR 113/92
Freistellung am Rosenmontag - unzulässige Feststellungsklage
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 9 AZR 404/90 - zur Veröffentlichung bestimmt;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 256 Anmerkung 3D;… Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 47; MünchKomm - Lüke, ZPO, § 256 Rz 28). - BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 404/90
Feststellungsantrag auf Bestehen eines vergangenen Rechtsverhältnisses
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur zulässig, wenn sich Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; BGHZ 27, 190, 196;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 256 Anm. 3 D;… Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 47; MünchKomm-Lüke, ZPO, § 256 Rz 28). - BAG, 28.11.1957 - 2 AZR 408/56 Der Senat.hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MieterSchG) fest, daß bei einem Streit, ob ein gesetzlich begründeter Anlaß zur Auflösung des ArbeitsVerhältnisses i. So des § 20 MieterSchG Vorgelegen hat, die Arbeitsgerichte auch dann zuständig sind, wenn ein Verfahren, vor den Arbeitsge richten noch nicht anhängig ist" 2c Pas gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch beiderseitige übereinstimmende Erklärungen der Parteien beendet worden ist" 3" Ein "gesetzlich begründeter Anlaß" io S" von § 20 Mieter SchG liegt dann vor, wenn der Mieter auf Grund schuld haften, rechtswidrigen Verhaltens des Vermieters einen allgemeinen gesetzlichen oder wichtigen Kündigungsgrund hatte und dieses Verhalten für die Auflösung des Arbeite Verhältnisses ursächlich war.
a) Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 1957 (BAG 4, 114 = AP Ur. 1 zu § 20 MieterSchG), in der die absolute Vorfragenkompetenz der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten im Rahmen des § 20 MieterSchG ausdrücklich anerkannt worden; istJ und zwar auch für die Pälle, in denen ein Verfahren vor den Arbeitsgerichten unmittelbar hinsichtlich des begründeten Anlasses zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses noch nicht anhängig ist oder dieses Kündigungsrecht wegen einer zweifellos eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vergangenheit angehört.
- BGH, 15.06.1959 - KAR 1/59
Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB
Die Aussetzung wird, dort ausdrücklich nur für den Fall vorgeschrieben, daß über das vorgreifliche arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis unter den Parteien Streit besteht (vgl. dazu BAG v. 20.5.1957, JZ 1957, S. 668 ff). - BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 797/87
Bestimmtheitserfordernis bei einer Feststellungsklage - Klage auf Feststellung …
Der Antrag bezieht sich seinem Wortlaut nach, soweit gemäß § 256 ZPO Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt wird, nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, also der rechtlich geregelten Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (BAGE 4, 114, 120 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 46, 322, 340 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 24.03.1993 - 5 AZR 175/92
Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung an Rosenmontag, obwohl der Rosenmontagszug …
Richtet sich die Klage auf Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses, so ist sie nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 256 Anm. 2 D;… Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 47; MünchKomm-Lüke, ZPO, § 256 Rz 28). - BAG, 21.12.1962 - 2 AZR 244/62
Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Gesetzlich begründeter Anlaß - …
Der Gesetzgeber hat in § 20 MietSchG die Vorfragen kompetenz dahin geregelt, daß für die Frage, ob ein begründeter Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorlag, allein die Arbeitsgerichte zuständig sind (BAG 4, 114 ff ) Alle übrigen, insbesondere die mietrechtlichen Fragen sind allein von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, Wenn nämlich streitig ist, ob ein begründeter Anlaß zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorlag und für die Entscheidung die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist, ist die Verhandlung auszusetzen und es ist die Entscheidung der anderen '"teile für das Gericht des Mietstreites bindend, bei Arbeitsverhältnissen demgemäß die Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen, Die im Gesetz vorgesehene Zweispurigkeit gerichtlicher Zuständigkeit gibt den Gerichten für Arbeitssachen also nur die Kompetenz zur Entscheidung der ihnen vorgelegten - im Mietprozeß als Vorfrage auftauchenden - Frage nach dem begründeten Kündigungsanlaß, aber nicht zur Entscheidung mietrechtlicher Fragen, Mietrechtliche Fragen 4 sind keine Vorfragen in dem vorgeschalteten Arbeitsgerichtspro zeß, sondern es sind die Hauptfragen im Mietprozeß und daher allein von den für Mietsachen zuständigen ordentlichen Gerichten zu entscheiden.-, Sie durch die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden zu lassen, wäre geradezu sinnwidrige Diese Gerichte haben hierfür keine Vorfragenkompetenz" Jede Überschreitung der Grenze würde einen Verstoß gegen die staatliche Hechtspflegeverfassung bedeuten" Im einzelnen ist zu sagen;. - BAG, 08.12.1992 - 9 AZR 99/92
Freistellung am Rosenmontag - unzulässige Feststellungsklage - Voraussetzungen …
- BAG, 08.12.1992 - 9 AZR 89/92
Freistellung am Rosenmontag - unzulässige Feststellungsklage - Voraussetzungen …
- BAG, 18.02.1957 - 2 AZR 231/56
Revisionsinstanz - Anwendungsbereich der Vorschrift - Kostenentscheidung - …
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