Rechtsprechung
| BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer eines Dritten - Mittelbarer Arbeitgeber - Ordentliche Kündigung - Kündigungsschutzklage
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 29.06.1954 - 1 Sa 65/54
- BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54
Papierfundstellen
- BAGE 4, 93
- NJW 1957, 1165
- DB 1957, 635
Wird zitiert von ... (33)
- BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69
Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages
Er war, als er für die Firma K. die Arbeiten übernahm, nicht etwa zum mittelbaren Arbeitnehmer der Beklagten geworden: die Firma K. war nicht bloßer Hauptarbeitnehmer, sondern stand als selbständiger Unternehmer zwischen den Parteien (vgl. BAGE 4, 93 = NJW 1957, 1165; auch Goetz Hueck in AP Nr. 1 zu § 1542 RVO). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 57/81 Bisher hat das Bundesarbeitsgericht in derartigen Fällen allein betont, es müsse erwogen werden, welche sozialgerechten Folgen aus dem evtl, vom Sender geschaffenen Tatbestand eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses zu ziehen seien und hat dabei eine Durchgriffshaftung gegen den Sender für möglich gehalten (BAG 4, 93; 6, 232 und 27, 340).
1. Das Bundesarbeitsgericht hat in ähnlichen Fällen eine Durchgriffshaftung für möglich gehalten, wenn die Rundfunkanstalt als mittelbare Arbeitgeberin anzusehen ist (vgl. BAG 4, 93; 6, 232; 27, 340 und Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 -, n.v.).
Während in dem vom Dritten Senat entschiedenen Fall (BAG 4, 93) der Bestand eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses zwischen Sender und Musiker bejaht wurde, hat der Vierte Senat (BAG 6, 232) aufgrund der Tatsache, daß dort der Vertrag des Dirigenten, der in dieser Funktion nur unwesentlich tätig wurde, ganz überwiegend als Dienstverschaffungsvertrag ausgestaltet war, die Voraussetzungen für ein mittelbares Arbeitsverhältnis verneint.
a) Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Berufungsgericht den Begriff des mittelbaren Arbeitsverhältnisses zutreffend dahingehend definiert, ein solches sei dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann (Zwischenmeister), der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmers) ist, beschäftigt wird, wobei jedoch die Arbeit mit Wissen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird (BAG 4, 93, 98).
Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum mittelbaren Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht betont, bei Bestehen eines solchen müsse sich der Arbeitnehmer mit seinen Ansprüchen in erster Linie an seinen unmittelbaren Arbeitgeber halten und könne den mittelbaren Arbeitgeber nur dann in Anspruch nehmen, wenn er gegenüber dem unmittelbaren Arbeitgeber nicht zu seinem Recht kommen könne (vgl. BAG 4, 93).
Nach der Ansicht des Dritten Senats (BAG 4, 93) konnte sich eine Durchgriffshaftung aber auch nach Erfüllung dieser Voraussetzung nur dann ergeben, wenn sich der Kapellenleiter nach verlorenem Prozeß seinen Verpflichtungen entzog oder zu ihrer Erfüllung unfähig war.
- BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 162/89
Arbeitnehmereigenschaft: Weinverkaufsberater
Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAGE 4, 93, 98 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu I der Gründe; BAGE 6, 232, 241 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).Ebenso haftet der mittelbare Arbeitgeber nur subsidiär, wenn sich Ansprüche gegen den Mittelsmann (unmittelbaren Arbeitgeber) nicht durchsetzen lassen (BAGE 4, 93, 99 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu I der Gründe;… KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 88, S. 668; Röhsler, "Das mittelbare Arbeitsverhältnis" in AR-Blattei, (D) Arbeitsvertrag - Arbeitsverhältnis III, zu IV 3 a).
Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAGE 4, 93, 98 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu I der Gründe; BAGE 6, 232, 241 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).
Ebenso haftet der mittelbare Arbeitgeber nur subsidiär, wenn sich Ansprüche gegen den Mittelsmann (unmittelbaren Arbeitgeber) nicht durchsetzen lassen (BAGE 4, 93, 99 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu I der Gründe;… KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 88, S. 668; Röhsler, "Das mittelbare Arbeitsverhältnis" in AR-Blattei, (D) Arbeitsvertrag - Arbeitsverhältnis III, zu IV 3 a).
- BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 207/03
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2). - BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
- BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57
Reederhaftung
- BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
- BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?
- VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
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- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 419/81
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 437/81
- BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57
Rechtsmittel
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 359/81
- BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57
Einzelnes Kapellenmitglied - Schlechtes Spiel - Musikerkapelle - Minderwertige …
- LAG Berlin, 01.09.1989 - 6 Sa 48/89
Drittbezogener Personaleinsatz; Personal; Scheingeschäft; Umgehungsgeschäft; …
- BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 544/85
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
- BSG, 30.08.1962 - 2 RU 133/59
Anspruch auf Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer …
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 461/81
- BAG, 03.11.1982 - 7 AZR 250/79
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