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Rechtsprechung
   BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,173
BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 (https://dejure.org/1985,173)
BAG, Entscheidung vom 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 (https://dejure.org/1985,173)
BAG, Entscheidung vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 (https://dejure.org/1985,173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 272
  • ZIP 1985, 889
  • MDR 1985, 788
  • NZA 1985, 496
  • VersR 1985, 791
  • BB 1985, 1731
  • BB 1985, 933
  • JR 1986, 528
 
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Wird zitiert von ... (86)Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage - …

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Bereits in seinem Urteil vom 15. September 1977 (BAG 29, 294, 314 f. = AP Nr. 5 zu § 16 Betr. AVG, zu B II 3 b (1) der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine entsprechende Begrenzung geboten ist, weil der Arbeitgeber sonst Unverständnis und Unzufriedenheit der aktiven Arbeitnehmer befürchten müsse.

    Eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf nicht verhindert werden (BAG 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe; 35, 301, 305 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu I der Gründe).

    Insoweit müssen die Pensionäre auf ihren früheren Betrieb und die aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil diese den Ertrag erwirtschaften, der auch für die künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig ist (BAG 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe, und BAG 35, 301, 305 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu I der Gründe).

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Eine in § 6 k des Gesetzesentwurfs enthaltene Verweisung auf § 315 BGB ist nur deshalb nicht in die endgültige Fassung aufgenommen worden, weil sie für entbehrlich gehalten wurde (BT-Drucks. 7/2843 S. 34 und Sitzungsberichte des Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 134. Sitzung S. 9064 ff.; vgl. ferner Urteile des Senats vom 1. Juli 1976 - 3 AZR 37/76 - AP Nr. 2 zu § 16 BetrAVG, zu B I 1 d und II der Gründe und BAG 28, 279, 288 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu V der Gründe).

    Eine schematische Anbindung der betrieblichen Versorgungsleistungen an die Gehaltsentwicklung oder die Entwicklung der Sozialversicherungsrenten war nicht gewollt (BT-Drucks. 7/2843 S. 12 zu § 6 k; BAG 28, 279, 290 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe;… Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Band 1, 2. Aufl., § 16 Rz 18).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Preisindex angewendet, der für die Lebenshaltung eines Vierpersonenarbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird (BAG 25, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; BAG 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe).

  • BAG, 31.01.1984 - 3 AZR 514/81

    Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Jedoch wird nur die Entwicklung über mehrere Jahre eine zuverlässige Beurteilung ermöglichen (vgl. auch BAG 45, 104 = AP Nr. 15 zu § 16 BetrAVG).

    In einem Grenzfall hat der Senat sogar Anpassungsleistungen ohne Dauerbindung gebilligt (BAG 45, 104 = AP Nr. 15 zu § 16 BetrAVG).

  • BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Lebensversicherung - Pensionskassen - …

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Als Maßstab für eine nachhaltige Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung hatte der Senat einen Kaufkraftverlust von mindestens 40 % angesehen (Urteil vom 30. März 1973, BAG 25, 146 ff. = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Preisindex angewendet, der für die Lebenshaltung eines Vierpersonenarbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird (BAG 25, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; BAG 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe).

  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 791/75

    Betriebliche Altersversorgung: Anpassungsüberprüfung

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 (BAG 28, 134, 142 = AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG, zu I 2 b der Gründe) hat der Senat für die erstmalige Rentenanpassung nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausgesprochen, daß die Prüfung für einen weit zurückliegenden Anpassungsstichtag zu wenig wirklichkeitsnahen und unbefriedigenden Ergebnissen führen könne.
  • BAG, 19.05.1981 - 3 AZR 308/80

    Anpassung - Betriebsrente - Rente - Kaufkraft - Kaufkraftentwicklung - …

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Insoweit müssen die Pensionäre auf ihren früheren Betrieb und die aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil diese den Ertrag erwirtschaften, der auch für die künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig ist (BAG 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe, und BAG 35, 301, 305 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu I der Gründe).
  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (vgl. im einzelnen BAG 36, 39, 50 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe).
  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 1107/78

    Anpassung - Betriebliche Versorgungsleistung - Pensionär - Kaufkraftverlust - …

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Das hat der Senat wiederholt entschieden (BAG 32, 317 und 36, 39 = AP Nr. 8 und 11 zu § 16 BetrAVG) und daran hält er fest.
  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 37/76

    Anpassung - Laufende Leistungen - Betriebliche Altersversorgung - …

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Eine in § 6 k des Gesetzesentwurfs enthaltene Verweisung auf § 315 BGB ist nur deshalb nicht in die endgültige Fassung aufgenommen worden, weil sie für entbehrlich gehalten wurde (BT-Drucks. 7/2843 S. 34 und Sitzungsberichte des Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 134. Sitzung S. 9064 ff.; vgl. ferner Urteile des Senats vom 1. Juli 1976 - 3 AZR 37/76 - AP Nr. 2 zu § 16 BetrAVG, zu B I 1 d und II der Gründe und BAG 28, 279, 288 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu V der Gründe).
  • LAG Hamm, 01.04.2003 - 6 Sa 856/01

    Einzelfallentscheidung

    Rn. 44 Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Die Anpassungspflicht entfällt nicht durch spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens (weitergehend wohl BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; so nun BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95).

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Arbeitgeber nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus den Erträgen aufzubringen (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Das BAG (Urteil v. 23.04.1985 - 3 AZR 156/83) hat das Modell 1980 als kompliziert und schwer durchschaubar bezeichnet.

    Rn. 48 ? Die Anpassung an den Teuerungsverlust kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit dadurch eine "übermäßige Belastung des Unternehmens" verursacht würde (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Eine "gesunde wirtschaftliche Entwicklung" darf nicht verhindert werden (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Rn. 51 ? § 16 BetrAVG lässt sich nicht entnehmen, dass die Anpassung ausschließlich aus den Erträgen zu finanzieren ist, die sich aus der Kapitaldeckung der laufenden Rentenverpflichtungen ergeben (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Insoweit müssen die Pensionäre auf ihren früheren Betrieb und die aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil diese den Ertrag erwirtschaften, der auch für die künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig ist (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95).

    Rn. 53 ? Die Verringerung von Arbeitsplätzen ist für sich genommen im Zusammenhang mit einer Anpassungsprüfung nicht aussagekräftig (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.4.1985 - 3 AZR 548/82).

    Rn. 54 ? Die Schließung einer Unterstützungskasse für neu eingestellte Arbeitnehmer spricht nicht gegen eine Anpassung (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Rn. 55 ? Die Notwendigkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung kann in der Regel nicht unberücksichtigt bleiben (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95), da auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Kapitalgewinne abwirft, in der Lage sein wird, sich im Wettbewerb zu behaupten.

    Rn. 57 ? Wertzuwächse, die ein erfolgreiches Unternehmen im Zeitablauf erwarten darf, werden zur "Finanzkraft des Anpassungsbetrages" beitragen können (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Insoweit lassen sich "Anhaltspunkte aus den Grundsätzen der Unternehmensbewertung ableiten, die aber noch nicht völlig gesichert erscheinen" (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Dies könnte ein Anzeichen dafür sein, dass sich die Anpassungsbelastung - bei langfristiger Betrachtung - nachteilig auf die Unternehmenssubstanz auswirken wird (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

  • LAG Hamm, 14.02.2006 - 6 Sa 1377/05

    Einzelfallentscheidung

    Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Die Anpassungspflicht entfällt nicht durch spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens (weitergehend wohl BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; so nun BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95).

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Arbeitgeber nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus den Erträgen aufzubringen (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02; BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Das BAG (Urteil v. 23.04.1985 - 3 AZR 156/83) hat das Modell 1980 als kompliziert und schwer durchschaubar bezeichnet.

    Rn. 30 ? Die Anpassung an den Teuerungsverlust kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit dadurch eine "übermäßige Belastung des Unternehmens" verursacht würde (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Eine "gesunde wirtschaftliche Entwicklung" darf nicht verhindert werden (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Die Notwendigkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung kann in der Regel nicht unberücksichtigt bleiben (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95), da auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Kapitalgewinne abwirft, in der Lage sein wird, sich im Wettbewerb zu behaupten.

    Rn. 33 ? Wertzuwächse, die ein erfolgreiches Unternehmen im Zeitablauf erwarten darf, werden zur "Finanzkraft des Anpassungsbetrages" beitragen können (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Insoweit lassen sich "Anhaltspunkte aus den Grundsätzen der Unternehmensbewertung ableiten, die aber noch nicht völlig gesichert erscheinen" (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Insoweit müssen die Pensionäre auf ihren früheren Betrieb und die aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil diese den Ertrag erwirtschaften, der auch für die künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig ist (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95).

    Die Verringerung von Arbeitsplätzen ist jedoch für sich genommen im Zusammenhang mit einer Anpassungsprüfung nicht aussagekräftig (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.4.1985 - 3 AZR 548/82).

    Auch die Schließung einer Unterstützungskasse für neu eingestellte Arbeitnehmer spricht nicht gegen eine Anpassung (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Rn. 40 ? § 16 BetrAVG lässt sich nicht entnehmen, dass die Anpassung ausschließlich aus den Erträgen zu finanzieren ist, die sich aus der Kapitaldeckung der laufenden Rentenverpflichtungen ergeben (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

    Dies könnte ein Anzeichen dafür sein, dass sich die Anpassungsbelastung - bei langfristiger Betrachtung - nachteilig auf die Unternehmenssubstanz auswirken wird (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83).

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Es hat angenommen, daß sich der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufpreisverlust richtet und es dabei auf die Veränderungen des Preisindex ankommt, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (vgl. BAGE 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; BAGE 48, 272, 277 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 a der Gründe).

    a) Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAGE 48, 272, 281 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 c (1) der Gründe).

    Eine einigermaßen zuverlässige Prognose setzt jedoch voraus, daß die bisherige Entwicklung über mehrere Jahre hinweg ausgewertet wird (vgl. BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe).

    c) Der Senat hat stets betont, daß die Anpassung eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen darf (vgl. u.a. BAGE 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe; BAGE 48, 272, 278 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 a der Gründe).

    f) Da sich auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Gewinne abwirft, im Wettbewerb behaupten kann, ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in der Regel notwendig (vgl. BAGE 48, 272, 283 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe; BAGE 61, 94, 98 f. = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 b der Gründe).

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