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Rechtsprechung
   BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1649
BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83 (https://dejure.org/1986,1649)
BAG, Entscheidung vom 12.06.1986 - 6 ABR 8/83 (https://dejure.org/1986,1649)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 8/83 (https://dejure.org/1986,1649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der überbetrieblichen Ausbildung - Einheit eines Betriebes trotz teilweise unterschiedlicher arbeitstechnischer Zwecksetzungen - Ausbildung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 182
  • NJW 1987, 680 (Ls.)
  • NZA 1987, 136 (Ls.)
  • BB 1986, 2061
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79

    Auszubildender - Ausbildungsverhältnis - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Diese Rechtsauffassung weicht ab von den Beschlüssen des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 = Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2, vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1, vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 undvom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 = Buchholz 238.32 § 3 Bln PersVG Nr. 1. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.

    In seinerEntscheidung vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 - (Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 1) hat es die bei dem Dokumentationszentrum der Bundeswehr aufgrund eines Praktikantenvertrages eine praktische Ausbildungsphase absolvierenden Auszubildenden eines privaten Ausbildenden deshalb nicht als Beschäftigte i.S. des § 4 Abs. 1 BPersVG angesehen,.

    In dem späteren - aber noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1982 (aaO) - ergangenenBeschluß des vorlegenden Senats vom 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAG 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG) wird auf einen Hinweis, daß der Auszubildende durch seine Tätigkeit auch zur Produktion beitragen kann, sogar gänzlich verzichtet.

    Das Bundesverwaltungsgericht verneint in seinemBeschluß vom 18. März 1982 (- 6 P 8.79 - PersV 1983, 69, 71) diese Einheit, indem es ohne nähere Begründung darauf verweist, der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG sei "viel weiter gefaßt".

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Der vorlegende Senat will in Fortführung seiner Rechtsprechung in den Beschlüssenvom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (BAG 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972) und24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAG 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG) dem Feststellungsantrag stattgeben.

    Die Rechtsbeziehung des Antragsgegners mit der die öffentlichen Mittel vergebenen Bewilligungsbehörde berühren nicht den privatrechtlichen Charakter des Ausbildungsvertrages (BAG 35, 59, 64 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972).

    In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem zuvor ergangenenBeschluß des erkennenden Senats vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (BAG 35, 59 ff. = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972) auseinandergesetzt und mit der Begründung, der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG "sei viel weiter gefaßt als der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wie ihn § 4 BPersVG bestimmt", eine Divergenz verneint.

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Der vorlegende Senat will in Fortführung seiner Rechtsprechung in den Beschlüssenvom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (BAG 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972) und24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAG 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG) dem Feststellungsantrag stattgeben.

    In dem späteren - aber noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1982 (…aaO) - ergangenenBeschluß des vorlegenden Senats vom 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAG 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG) wird auf einen Hinweis, daß der Auszubildende durch seine Tätigkeit auch zur Produktion beitragen kann, sogar gänzlich verzichtet.

  • BVerwG, 03.07.1984 - 6 P 39.82

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Diese Rechtsauffassung weicht ab von den Beschlüssen des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 = Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2, vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1, vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 undvom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 = Buchholz 238.32 § 3 Bln PersVG Nr. 1. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.

    In einer weiterenEntscheidung vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 - (Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2) zur Einordnung von Schülern von Berufsfachschulen für landwirtschaftliche Assistenten, die ihre fachpraktische Ausbildung an Bundesforschungsanstalten ableisten, hat das Bundesverwaltungsgericht auf seine bisherigen Entscheidungen Bezug genommen und zusätzlich ausgeführt:.

  • BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Diese Rechtsauffassung weicht ab von den Beschlüssen des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 = Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2, vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1, vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 undvom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 = Buchholz 238.32 § 3 Bln PersVG Nr. 1. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngstenEntscheidung vom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 - (Leitsatz abgedruckt in Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals über die personalvertretungsrechtliche Einordnung von Jugendlichen, die einen Berufsausbildungsvertrag i.S. des § 3 BBiG mit einem Land abgeschlossen haben und im Rahmen eines vom Abgeordnetenhaus zur Sicherstellung der Berufsausbildung beschlossenen "außerbetrieblichen" Ausbildungsprogramms in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, entschieden.

  • BVerwG, 19.06.1980 - 6 P 1.80

    Anfechtung einer Personalratswahl - Wahlberechtigung - Beamten - Angestellten - …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Diese Rechtsauffassung weicht ab von den Beschlüssen des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 = Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2, vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1, vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 undvom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 = Buchholz 238.32 § 3 Bln PersVG Nr. 1. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals in seinemBeschluß vom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 - (Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2) zu der Frage der Zugehörigkeit der für ein Jahr zu ihrer Ausbildung abgeordneten beamteten Polizeiratsanwärter den fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt:.

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Entscheidend ist, daß den verschiedenen Rechtsvorschriften - selbst wenn ihr Wortlaut nicht völlig übereinstimmt - der gleiche Rechtsgedanke zugrunde liegt (BGHZ 9, 179, 181).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß diese Frage in verschiedenen Gesetzen geregelt ist (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS - OBG - 1/72 in BVerwGE 41, 363, 365) [BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72].
  • BAG, 13.12.1972 - 4 AZR 89/72

    Auszubildende - Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    So stellt auch das BAG in einer späterenEntscheidung vom 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - (AP Nr. 26 zu § 611 BGB Lehrverhältnis) ausdrücklich fest, daß der Zweck des Berufsausbildungsvertrages darin bestehe, dem Auszubildenden eine ordnungsgemäße Berufsausbildung zuteil werden zu lassen und nicht dem Ausbildenden die Arbeitsleistung des Auszubildenden zu verschaffen.
  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - …

    Auszug aus BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
    Der Einheit des Betriebes stehen diese teilweise unterschiedlichen arbeitstechnischen Zwecksetzungen jedoch nicht entgegen, da sie - wie die für alle Einrichtungen gemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl verdeutlicht - innerhalb einer einheitlichen auf die arbeitstechnischen Erfolge ausgerichteten Organisation, die auch zentral für die Mitwirkungsangelegenheiten des Betriebsrats zuständig ist, verfolgt werden (BAG 14, 82, 92 = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG).
  • BAG, 29.10.1957 - 3 AZR 411/55

    Lernschwester - Krankenpflegeschülerin - Berufsausbildung - …

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Gleiches gilt für den Vorlagebeschluß vom 12. Juni 1986 (BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972) und die Entscheidung vom 26. November 1987 (BAGE 56, 366 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972; abweichend LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 16. März 1982 - 5 TaBV 24/82 - EzB BetrVG § 5 Nr. 2), die sich mit der Arbeitnehmereigenschaft von Jugendlichen befassen, die mit dem Träger eines überbetrieblichen Aus bildungszentrums einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des § 3 BBiG abgeschlossen haben.
  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe; BAGE 56, 366, 371; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

    Hieraus und aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BBiG, nach der die außerschulische Berufsausbildung nicht auf Betriebe der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, sondern auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt werden kann, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet, daß es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhalten; auch im letzteren Falle seien sie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAGE 52, 182, 190 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II b dd der Gründe; BAGE 56, 366, 373).

    Der rechtstheoretische Streit um die Rechtsnatur des Berufsausbildungsverhältnisses sollte also keinen Einfluß auf die Zugehörigkeit des Auszubildenden zur Betriebsbelegschaft haben (vgl. dazu BAGE 52, 182, 186 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Der Senat hat damit eine ständige Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluß vom 13. Mai 1992, BAGE 70, 215 = AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAGE 52, 182, 190 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b dd der Gründe; BAGE 56, 366, 373 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 1 b der Gründe, jeweils m.w.N.) aufgegeben, nach der auch die Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes sind.
  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu B III 1 b der Gründe; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe).

    d) Hieraus und aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BBiG , nach der die außerschulische Berufsausbildung nicht auf Betriebe der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, sondern auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt werden kann, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet, daß es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhielten; auch im letzteren Falle seien sie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAGE 52, 182, 190;… 56, 366, 373, AP aaO.).

  • BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972 (Vorlagebeschluß) sowie BAGE 56, 366 = AP Nr. 36, aaO).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 14 TaBV 16/90

    Arbeitnehmereigenschaft einer auszubildenden Rehabilitanden; Allgemeiner …

    So hat das BAG angenommen (vgl. Vorlage-Beschluß v. 12. Juni 1986 - 6 ABR 8/83, BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972;… Beschl. v. 26. November 1987, a.a.O.), zur Berufsausbildung beschäftigt seien auch solche Jugendlichen, die mit einem Träger eines überbetrieblichen Ausbildungszentrums einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben und dort nicht für den Eigenbedarf ausgebildet werden.
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